Änderung § 103 EEG 2023 vom 29.07.2022

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§ 103 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 103 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung


(Text neue Fassung)

§ 103 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des § 64 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. 2 Dabei müssen für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben über den Stromverbrauch und die Bruttowertschöpfung zugrunde gelegt werden. 3 Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. 4 Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzuwenden.

(2) 1 Landstromanlagen dürfen abweichend von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen. 2 Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021, 2022 und 2023 müssen abweichend von § 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und Abrechnungen des letzten Kalenderjahres gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt werden.

(3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2022 sind § 64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1 Nummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Unternehmen anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auch das letzte vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde legen kann.

(4) 1 Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die

1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und

2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie

a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder

b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt,

begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 mindestens 14 Prozent betragen hat. 2 Satz 1 ist auch anzuwenden für selbständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist. 3 Im Übrigen sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.

(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann der Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagement-Systems für das Begrenzungsjahr 2022 auch durch eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, geführt werden.

(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen dürfen abweichend von § 66 Absatz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022 bis zum 30. September 2021 stellen.



 
(heute geltende Fassung) 



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