Änderung § 56 EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 56 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 56 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:

(Text neue Fassung)

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

vorherige Änderung

2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage' zu kennzeichnen.



2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen.

(heute geltende Fassung) 



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