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Änderung § 99a EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 99a EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 99a EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 99a Funknavigationsbericht


(Text neue Fassung)

§ 99a Fortschrittsbericht Windenergie an Land


vorherige Änderung

1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum Thema Funknavigation und Windenergie an Land vor. 2 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand

1.
möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land und dem Betrieb von Drehfunkfeuern,

2. geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur Verringerung der Störwirkung von Windenergieanlagen an Land und

3. geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunkfeuern.

3
Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen.



1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht vor zu den aktuellen Nutzungskonkurrenzen beim Ausbau der Windenergie mit

1. Funknavigationsanlagen,

2. Wetterradaren und

3. seismologischen Messstationen.

2
Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land mit den Nutzungen und Geräten nach Satz 1. 3 Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. 4 Soweit Nutzungskonkurrenzen mit militärischen Belangen bestehen, können diese im Einzelfall dargestellt werden.

(heute geltende Fassung)