Änderung § 28d EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 28d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 28d EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 28d Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine für Biomethananlagen


(1) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen finden in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. September statt.

(2) 1 Das Ausschreibungsvolumen beträgt in den Jahren 2023 bis 2028 jeweils 600 Megawatt zu installierende Leistung. 2 Das Ausschreibungsvolumen wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(Text neue Fassung)

(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich im Jahr 2024 um die Mengen, für die in dem vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten.

(4) Die Bundesnetzagentur verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 erhöht, gleichmäßig auf das Ausschreibungsvolumen der folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Gebotstermine.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Das nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2 Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) 1 Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins verringern, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). 2 Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn



(5) 1 Das Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2022 erteilt und vor der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. 2 Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgemachten Gebotstermin nach Absatz 1 zugerechnet.

(6) 1 Die Bundesnetzagentur kann das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins bei einer drohenden Unterzeichnung verringern. 2 Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

1. die Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und

2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.

vorherige Änderung

3 Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. 4 Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden.



3 Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der nach der Meldefrist nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 des vorangegangenen Gebotstermins dem Register gemeldeten genehmigten Anlagen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht bezuschlagten Gebote entsprechen. 4 Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen sind im Jahr 2024 Absatz 3 und ab dem Jahr 2025 § 28c Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 



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