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Änderung § 10b EEG 2023 vom 16.05.2024
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§ 10b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung | § 10b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 16.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10b Vorgaben zur Direktvermarktung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen | (Text neue Fassung) (1) 1 Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen |
1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann, und 2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit a) die Ist-Einspeisung abzurufen und b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist. | |
2 Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. 3 Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. 4 Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden. | 2 Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der Anlagen erfüllen kann. 3 Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt. 4 Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats erfüllt werden. 5 § 9 Absatz 3 ist zur Ermittlung der installierten Leistung entsprechend anzuwenden. |
(2) 1 Die Pflicht nach Absatz 1 muss ab Einbau eines intelligenten Messsystems über das Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden. 2 § 9 Absatz 1b ist entsprechend anzuwenden. 3 Hinsichtlich der Pflicht nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b ist auch § 9 Absatz 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 4 Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems 1. müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind; die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden, und 2. können die Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt mit dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, vertragliche Regelungen vereinbaren, die von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird. 5 Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zu Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht beschränken. | |
(4) Regelungen zur Weitverkehrsnetzanbindung von Anlagen in einer nach § 95 Nummer 2a erlassenen Verordnung sind unabhängig von den Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 3 anzuwenden und lassen die sich hieraus ergebenden Pflichten unberührt. | |
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