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Änderung § 10 EEG 2023 vom 23.12.2025

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§ 10 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2025 geltenden Fassung
§ 10 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 23 G. v. 18.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 347
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber *) oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. 2 Soweit bei dem Anschluss nach Satz 1 eine elektrische Anlage hinter einer Hausanschlusssicherung im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 der Niederspannungsanschlussverordnung errichtet, erweitert, geändert oder instandgehalten wird, bleiben die dafür geltenden Anforderungen an eine Eintragung in das Installateursverzeichnis eines Netzbetreibers unberührt.

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 2 a) G. v. 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) wurde sinngemäß konsolidiert.



 
(heute geltende Fassung) 

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