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Änderung § 30 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 30 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 30 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30 Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf See


(Text neue Fassung)

§ 30 Anforderungen an Gebote


vorherige Änderung

(1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern sich die anzulegenden Werte

1. nach § 50 Absatz 2

a) zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,

b) zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde und

c) ab dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Januar um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,


2.
nach § 50 Absatz 3 zum 1. Januar 2018 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für
die Anwendung des Absatzes 1 ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.



(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person ist, sind auch anzugeben:

a) ihr Sitz und

b) der Name einer natürlichen Person, die eine ladungsfähige Anschrift im Bundesgebiet hat und die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,

3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,

5. den Gebotswert in
Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen, wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,

6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung
und Flurstücken; im Fall von Solaranlagen des zweiten Segments oder in Gebäuden und von Biomasseanlagen muss, sofern vorhanden, auch die postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden,

7. den Übertragungsnetzbetreiber,


8. die Eigenerklärung des Bieters, dass kein Verbot zur Teilnahme an dieser Ausschreibung
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung besteht,

9. bei Geboten für besondere Solaranlagen nach
§ 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c die Angabe des Bieters, ob die geplanten Anlagen bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, und

10. soweit Solaranlagen auf einer in
§ 37c Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Fläche errichtet werden sollen, für die die jeweilige Landesregierung in einer Verordnung nach § 37c Absatz 2 bestimmt hat, dass Gebote auf solchen Flächen teilweise nicht berücksichtigt werden, die Angabe, auf welcher der in der Verordnung bestimmten Flächen die Anlage errichtet werden soll.

(2) 1 Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mehr als 1.000 Kilowatt umfassen. 2 Abweichend von
Satz 1

1. muss ein Gebot bei Solaranlagen
des zweiten Segments eine Gebotsmenge von mehr als 750 Kilowatt umfassen,

2. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für
die Gebotsmenge und

3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen
nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von mehr als 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.

(2a) 1 Bieter müssen ihren Geboten eine Eigenerklärung beifügen, dass zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe

1. sie kein Unternehmen in Schwierigkeiten sind und

2. keine offenen Rückforderungsansprüche gegen sie aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

2 Die Eigenerklärung nach
Satz 1 muss ferner eine Selbstverpflichtung des Bieters enthalten, jede Änderung des Inhalts der abgegebenen Eigenerklärung bis zum Abschluss des Zuschlagsverfahrens unverzüglich der Bundesnetzagentur mitzuteilen.

(3) 1 Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Anlagen abgeben. 2 In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.