Tools:
Update via:
Änderung § 37b EEG 2023 vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EEGAusbGuEnFG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EEG 2023Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 37b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 37b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 37b (neu) | (Text neue Fassung)§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments |
1 Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. 2 Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 3 Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11230/al0-58640.htm