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Änderung § 56 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 56 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 56 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(Textabschnitt unverändert)

§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:

(Text neue Fassung)

Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten:

1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und

vorherige Änderung

2. für den gesamten nach § 19 Absatz 1 finanziell geförderten Strom das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz' zu kennzeichnen.



2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten, das Recht, diesen Strom als 'Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG' zu kennzeichnen.