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Änderung § 97 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 97 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 97 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Erfahrungsbericht


(Text neue Fassung)

§ 97 Kooperationsausschuss


vorherige Änderung

1 Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 2 Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen die Bundesregierung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts.



(1) 1 Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2 Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung

1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,

2. der Flächenausweisung in den Ländern für
das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und

3. des Stands der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Klimaschutz geleitet.

(3) 1 Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Für
die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

1. zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,

2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,

3. zu dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,

4. zu dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und

5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6) 1 Der Kooperationsausschuss kann sich
bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. 2 Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder

2. die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.