§ 39j EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 39j EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Text alte Fassung) § 39j (neu) | (Text neue Fassung)§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5 |
Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist. |