§ 99a EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung | § 99a EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 |
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(Text alte Fassung) § 99a (neu) | (Text neue Fassung)§ 99a Funknavigationsbericht |
1 Die Bundesregierung legt dem Bundestag jährlich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum Thema Funknavigation und Windenergie an Land vor. 2 Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Zeitplan und Stand 1. möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Windenergieanlagen an Land und dem Betrieb von Drehfunkfeuern, 2. geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur Verringerung der Störwirkung von Windenergieanlagen an Land und 3. geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunkfeuern. 3 Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleunigungsmöglichkeiten bestehen. |