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Änderung § 39j EEG 2023 vom 01.01.2023

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§ 39j EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 39j EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5


(Text alte Fassung)

1 Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist. 2 Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39 Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden sein muss.

(Text neue Fassung)

Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme des § 39 Absatz 3 Nummer 5, Absatz 4, der §§ 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 1a bis 5 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.

(heute geltende Fassung)