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Änderung §§ 59 EEG 2023 vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 59 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§§ 59 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber


(Text neue Fassung)

§§ 59 bis 69 (weggefallen)


vorherige Änderung

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.



 
(heute geltende Fassung)