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Änderung § 59 EEG 2023 vom 01.10.2021

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§ 59 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 59 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; dieser geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026

(Textabschnitt unverändert)

§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung)

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.

(Text neue Fassung)

Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten oder nach § 13a Absatz 1a des Energiewirtschaftsgesetzes bilanziell ausgeglichenen Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.