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Änderung § 37e EEG 2023 vom 16.05.2024

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§ 37d EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.05.2024 geltenden Fassung
§ 37e EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 37d Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments


(Text neue Fassung)

§ 37e Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des ersten Segments


(Textabschnitt unverändert)

Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24 Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) zulässig und begründet beantragt worden ist.



(heute geltende Fassung)