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Änderung § 76 EEG 2023 vom 01.01.2017

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§ 76 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 76 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106

(Textabschnitt unverändert)

§ 76 Information der Bundesnetzagentur


(Text alte Fassung)

(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 71 von den Anlagenbetreibern erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenversorger ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach § 71 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten zum Ablauf der jeweiligen Fristen der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen; für Elektrizitätsversorgungsunternehmen ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74 entsprechend anzuwenden und für Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher, die Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, ist der erste Halbsatz hinsichtlich der Angaben nach § 74a Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen bereitstellt, müssen Netzbetreiber, Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Anlagenbetreiber die Daten in dieser Form übermitteln. 2 Die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 97 und 98 zur Verfügung gestellt.