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Synopse aller Änderungen des EEG 2023 am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 8 des EnSiGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EEG 2023.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2 Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die Anlage horizontal aufgeständert ist, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2 Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die Anlage insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert ist, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die

1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, um 1,2 Cent pro Kilowattstunde,

2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben, um 1 Cent pro Kilowattstunde,

3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und

4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

3 Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

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(2) 1 Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. 2 Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.



(2) 1 Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. 2 Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. 3 Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19.

§ 48 Solare Strahlungsenergie


(1) 1 Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze 7 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage

1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,

1a. auf einem Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn des § 34 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage ein Wohngebäude besteht, das nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3 nicht dazu geeignet ist, dass auf, an oder in ihm eine Solaranlage errichtet werden kann, die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und die Anlage eine installierte Leistung von nicht mehr als 20 Kilowatt hat,

2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Planfeststellungsverfahren, ein sonstiges Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung oder ein Verfahren auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen durchgeführt worden ist und die Gemeinde beteiligt wurde und die Fläche kein entwässerter landwirtschaftlich genutzter Moorboden ist,

3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, die Fläche kein entwässerter landwirtschaftlich genutzter Moorboden ist und

a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,

b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, oder

c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die Anlage

aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen, und die Anlage in einer Entfernung von bis zu 500 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet worden ist,

bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder

cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind,

4. auf einer Fläche errichtet worden ist, die ein künstliches Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes oder ein erheblich verändertes Gewässer im Sinn des § 3 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, oder

5. eine besondere Solaranlage ist, die den Anforderungen entspricht, die in einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 85c an sie gestellt werden, und errichtet worden ist

a) auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche,

b) auf Flächen, die kein Moorboden sind und nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung in Form eines Anbaus von Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche,

c) auf Grünland bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland, wenn die Fläche kein Moorboden ist, nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist, nicht in einem Natura 2000-Gebiet im Sinn des § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt und kein Lebensraumtyp ist, der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt ist,

d) auf Parkplatzflächen oder

e) auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit der Errichtung der Solaranlage dauerhaft wiedervernässt werden.

2 Wenn Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst, nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. 3 In den Fällen des Satzes 2 verringert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.

(1a) 1 Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des ersten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. 2 Für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 Megawatt, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser abweichend von Satz 1 den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Solaranlagen des zweiten Segments in dem der Inbetriebnahme vorangegangenen Kalenderjahr. 3 Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 8,6 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 7,5 Cent pro Kilowattstunde und

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt 6,2 Cent pro Kilowattstunde.

(2a) 1 Wenn der Anlagenbetreiber den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom mit Ausnahme des Stroms, der in der Solaranlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird, in das Netz eingespeist und dies dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage vor der Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres in Textform mitgeteilt hat, erhöht sich der anzulegende Wert nach Absatz 2

1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt um 4,8 Cent pro Kilowattstunde,

2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt um 3,8 Cent pro Kilowattstunde,

3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 100 Kilowatt um 5,1 Cent pro Kilowattstunde,

4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 400 Kilowatt um 3,2 Cent pro Kilowattstunde und

5. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt um 1,9 Cent pro Kilowattstunde.

2 § 24 Absatz 1 Satz 1 ist zum Zweck der Ermittlung der Höhe des Anspruchs nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 für den jeweils zuletzt in Betrieb genommenen Generator entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Anlagenbetreiber abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bestimmen kann, dass Solaranlagen, die innerhalb von weniger als zwölf aufeinander folgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen werden, nicht als eine Anlage, sondern als zwei Anlagen anzusehen sind, wenn

1. sie auf, an oder in demselben Gebäude angebracht sind,

2. der Strom aus beiden Anlagen über jeweils eine eigene Messeinrichtung abgerechnet wird und

3. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme der zweiten Anlage vor deren Inbetriebnahme und im Übrigen vor dem 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres mitgeteilt hat, für welche der beiden Anlagen er den erhöhten anzulegenden Wert nach Satz 1 in Anspruch nehmen möchte; für Strom aus der anderen Anlage ist die Erhöhung des anzulegenden Wertes nach Satz 1 ausgeschlossen.

(3) 1 Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn

1. nachweislich vor dem 1. April 2012

a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,

b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder

c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,

2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder

3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.

2 Im Übrigen ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden.

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(4) 1 § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 2 Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt für die ersetzten Anlagen endgültig.



(4) 1 Für Solaranlagen nach Absatz 1 ist § 38b Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. 2 Solaranlagen nach Absatz 2, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der von der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. 3 Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 entfällt in den Fällen der Sätze 1 und 2 für die ersetzten Anlagen endgültig.

§ 52 Zahlungen bei Pflichtverstößen


(1) Anlagenbetreiber müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, eine Zahlung leisten, wenn sie

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1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 verstoßen,



1. gegen § 9 Absatz 1, 1a oder 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 verstoßen,

2. gegen § 9 Absatz 5 verstoßen,

3. gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,

4. gegen § 10b verstoßen,

5. die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen und dabei eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten,

6. eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen und dabei gegen § 21 Absatz 2 verstoßen,

7. gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz verstoßen,

8. entgegen § 21b Absatz 3 nicht die gesamte Ist-Einspeisung in viertelstündlicher Auflösung messen und bilanzieren,

9. dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,

10. entgegen der Mitteilung nach § 48 Absatz 2a nicht den gesamten in einem Kalenderjahr in der Anlage erzeugten Strom in das Netz einspeisen,

11. die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung an das Register übermittelt haben und keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist oder

12. gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.

(1a) Die unmittelbar an den Übertragungsnetzbetreiber geleistete oder von dem Verteilernetzbetreiber an diesen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 des Energiefinanzierungsgesetzes weitergeleitete Zahlung nach Absatz 1 ist eine Einnahme zugunsten des EEG-Kontos nach Nummer 4.9 der Anlage 1 des Energiefinanzierungsgesetzes und dient der Senkung des EEG-Finanzierungsbedarfs im Sinn des § 2 Nummer 2 des Energiefinanzierungsgesetzes.

(2) Die zu leistende Zahlung beträgt 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Pflichtverstoß nach Absatz 1 vorliegt oder andauert.

(3) Die zu leistende Zahlung verringert sich auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat

1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 11, sobald die entsprechende Pflicht erfüllt wird; diese Verringerung wirkt zurück bis zum Beginn des Pflichtverstoßes, und

2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10.

(4) Die Zahlung ist zu leisten

1. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 7 zusätzlich für die folgenden drei Kalendermonate,

2. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 9 zusätzlich für den folgenden Kalendermonat,

3. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 10 für alle Kalendermonate des Kalenderjahres und

4. bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 12 zusätzlich für die folgenden sechs Kalendermonate.

(5) Wenn in demselben Kalendermonat Zahlungen aufgrund von mehreren Pflichtverstößen nach Absatz 1 geleistet werden müssen, sind die Zahlungen nach den Absätzen 2 bis 4 insgesamt auf 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat begrenzt.

(6) 1 Die Zahlungen werden zum 15. Kalendertag des Kalendermonats fällig, der auf den nach den Absätzen 2 und 4 jeweils maßgeblichen Kalendermonat folgt. 2 Soweit Zahlungsansprüche des Anlagenbetreibers gegen den Netzbetreiber nach § 19 Absatz 1 bestehen, können die Ansprüche auf Zahlungen nach Absatz 1 abweichend von § 27 Absatz 1 mit diesen Ansprüchen und den entsprechenden Abschlagszahlungen aufgerechnet werden. 3 Der Anspruch auf die Zahlung verjährt mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf den Pflichtverstoß nach Absatz 1 folgt.

(7) Bei Pflichtverstößen nach Absatz 1 verlieren die Anlagenbetreiber zusätzlich für das gesamte Kalenderjahr den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung.

(8) Bei einem Pflichtverstoß nach Absatz 1 Nummer 1 durch Betreiber von KWK-Anlagen sind die Absätze 2, 3, 6 und 7 entsprechend anzuwenden.



§ 100 Übergangsbestimmungen


(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden

1. für Strom aus Anlagen,

a) die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden sind,

b) deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2023 ermittelt worden ist oder

c) die vor dem 1. Januar 2023 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn des § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind,

2. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 an einen Letztverbraucher geliefert wurde, und

3. für Strom, der vor dem 1. Januar 2023 verbraucht und nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde.

(2) 1 Für Anlagen nach Absatz 1, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2020 ermittelt worden ist oder die nach dem 31. Dezember 2020 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anstelle des § 6 in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass auch Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt bis einschließlich 1.000 Kilowatt den Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendungen ohne Gegenleistung anbieten dürfen. 2 Für Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen nach Absatz 1, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn des § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgestellt worden sind, ist § 6 dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) 1 Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder

3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtungen nur dazu geeignet sind,

1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,

2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder

3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.

3 Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. 4 Abweichend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.

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(3a) 1 Für Betreiber von Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt entfällt ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung oder nach einer entsprechenden Bestimmung einer früheren Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, nach der die Anlagen mit technischen Einrichtungen ausgestattet werden mussten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder die Betreiber am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen mussten. 2 Im Übrigen bleibt Absatz 3 unberührt. 3 Sofern Betreiber von Anlagen nach dem Entfallen der Pflicht nach Satz 1 die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlagen nicht mehr auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen oder die bisherige Ausstattung ihrer Anlage mit einer technischen Einrichtung, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise ferngesteuert reduzieren kann, beenden wollen, ist § 8 entsprechend anzuwenden; insbesondere ist dem Netzbetreiber das Begehren vorab mitzuteilen.

(4) Sobald

1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder

2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,

nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.

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(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 und 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.



(5) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 3 bis 4 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(6) § 9 Absatz 8 dieses Gesetzes ist für Anlagen nach Absatz 1 anstelle von § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Pflicht nach § 9 Absatz 8 nur von Anlagen erfüllt werden muss, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen worden sind.

(7) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, die §§ 21b, 21c Absatz 1 Satz 3, die §§ 23b, 25 Absatz 2 und § 53 sind auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten.

(8) 1 Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. 2 Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen.

(9) 1 § 52 ist auf Anlagen nach Absatz 1 und KWK-Anlagen anzuwenden, wenn der Betreiber ab dem 1. Januar 2023 gegen eine Pflicht verstößt, die einer der in § 52 Absatz 1 genannten Pflichten in der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht. 2 § 52 tritt insofern an die Stelle der Sanktionsbewehrung dieser Pflicht nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 3 Im Übrigen bestimmen sich die Sanktionsbewehrungen nach der für die Anlage oder KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. 4 Abweichend von Satz 3 ist bei einem Verstoß gegen eine Registrierungspflicht ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich § 52 dieses Gesetzes anzuwenden.

(10) 1 § 71 Absatz 2 bis 6 ist auch für Zahlungen an die Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2014 in Betrieb genommen wurden. 2 Wenn Anlagenbetreiber nach Satz 1 keine Anlage nach dem 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen haben, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 oder § 50 in Anspruch nehmen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 71 Absatz 2 der maßgebliche Schwellenwert 500.000 Euro beträgt.

(11) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

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(12) Auf die Ersetzung von Anlagen nach Absatz 1 ab dem 1. Januar 2023 sind § 38b Absatz 2 und § 48 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Zahlungsanspruch, der auf die ersetzende Anlage übergeht, nach der für diese Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt.

(13) 1 Bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments mit einem Gebotstermin im Jahr 2023 darf die Gebotsmenge pro Gebot abweichend von § 37 Absatz 3 eine zu installierende Leistung von 100 Megawatt nicht überschreiten. 2 Zahlungsberechtigungen dürfen abweichend von § 38a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a auch für Freiflächenanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 20 Megawatt ausgestellt werden, soweit dieser Zahlungsberechtigung bezuschlagte Gebote aus einem Gebotstermin des Jahres 2023 oder eines vorhergehenden Jahres zugeordnet worden sind und die installierte Leistung von 100 Megawatt nicht überschritten wird.