In §
3 Nummer 1 der
Systemstabilitätsverordnung vom
20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) wird im ersten Halbsatz die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt und im zweiten Halbsatz nach den Wörtern „§
6 Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der Fassung vom 31. Juli 2014" eingefügt.
V. v. 09.03.2015 BGBl. I S. 279