Die
Herkunftsnachweisverordnung vom
28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), die durch Artikel
4 des Gesetzes vom
17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Maßgabe des § 64 Absatz 4 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- 2.
- In § 5 Satz 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" und wird die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie" durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 5 wird die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „63a" durch die Angabe „87" ersetzt.
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258