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Artikel 20 - Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEGReformG k.a.Abk.)

Artikel 20 Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2014 HkRNDV § 2, § 6, § 10, § 11, § 13, § 22, § 27, § 29

Die Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt.

b)
In den Nummern 5 und 7 wird jeweils die Angabe „55" durch die Angabe „79" ersetzt.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter „und die Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Vergütung nach § 16" durch die Wörter „Förderung nach § 19" ersetzt und die Wörter „oder die Strommenge nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet" gestrichen.

3.
In § 10 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9" durch die Wörter „Windenergieanlagen auf See nach § 5 Nummer 36" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „§ 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und § 104 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" eingefügt.

5.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils die Angabe „3" durch die Angabe „5" ersetzt.

6.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Strom aus der Anlage nicht nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt vermarktet wird und für den Strom aus der Anlage nicht die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „für den Strom aus der Anlage keine finanzielle Förderung" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vergütung" durch die Wörter „finanzielle Förderung" und werden die Wörter „wird oder ob der Strom nach § 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet wird." durch die Wörter „und in welcher Veräußerungsform im Sinne des § 20 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Strom veräußert wird." ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Vermarktungsform" durch das Wort „Veräußerungsform" ersetzt.

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „62 Absatz 3 Nummer 3" durch die Angabe „86 Absatz 3 Nummer 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „64e Nummer 2" durch die Angabe „93" ersetzt.

8.
§ 29 wird wie folgt gefasst:

„§ 29 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt,

2.
entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Strom nicht liefert,

3.
entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Antrag stellt oder

4.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, 5 Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnachweis verwendet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1 Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

2.
entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genannten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung nicht richtig oder nicht vollständig abgibt,

4.
entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

5.
entgegen § 22 Absatz 1, 2 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

6.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt."



 

Zitierungen von Artikel 20 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 EEGReformG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGReformG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 335 10. ZustAnpV Änderung der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
... vom 15. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2147), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, werden die Wörter ...