Artikel 5 - GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG)

G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1133 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 17
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Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 SGB VI § 106, § 154, § 163

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I S. 787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 106 Absatz 2 und 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten" gestrichen.

2.
In § 154 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern „um den allgemeinen Beitragsanteil" die Wörter „sowie den durchschnittlichen Zusatzbeitrag" eingefügt.

3.
In § 163 Absatz 10 Satz 3 werden die Wörter „allgemeinen Beitragssatzes" durch die Wörter „um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 GKV-FQWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 GKV-FQWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-FQWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462
Artikel 6 PflVerbG Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1133) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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