Das
Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel
2a des Gesetzes vom
15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
- 1.
- In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die Wörter „soweit sie in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht familienversichert sind" durch die Wörter „auch wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1a.
- In § 55 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 zu dem" die Wörter „um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2016
- 2.
- In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße" durch die Wörter „das 0,2172fache der monatlichen Bezugsgröße" ersetzt und werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und sind abweichend von § 54 Absatz 2 Satz 2 die Beiträge für jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft besteht, zu zahlen; § 232a Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
Artikel 17 GKV-FQWG Inkrafttreten ... Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3a Buchstabe b, Nummer 4 und 15, die Artikel 2, 6 Nummer 1 und 2, Artikel 7 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 sowie Artikel 7a ...
G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222