§
11b der
Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel
16 Absatz 5 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Nach Anforderung der Einzugsstelle hat der Arbeitgeber mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Anforderung, die Entgeltmeldungen nach § 28a Absatz 1 Nummer 10 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die zuständige Einzugsstelle zu melden."
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462