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Anlage 1 - Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV)
V. v. 22.07.2014 BGBl. I S. 1208 (Nr. 34); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2019 BGBl. I S. 916
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe § 4; FNA: 7100-1-14 Gewerbeordnung
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe § 4; FNA: 7100-1-14 Gewerbeordnung
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Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung V. v. 3. Juli 2019 BGBl. I S. 916 m.W.v. 1. November 2019
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Frühere Fassungen von Anlage 1 GewAnzV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2019 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung vom 03.07.2019 BGBl. I S. 916 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 1 GewAnzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 GewAnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GewAnzV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 GewAnzV Erstattung der Gewerbeanzeige
... im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 , 2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz ...
§ 3 GewAnzV Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden (vom 01.11.2019)
... Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen ... Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) der ... der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und c) der ... mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und ... mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und ... 4 der Gewerbeordnung a) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1 , b) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und ... Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten in ... der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und c) der ... mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und ... die zuständige Behörde die folgenden Daten aus den Gewerbeanzeigen gemäß den Anlagen 1 bis 3 an die statistischen Ämter der Länder 1. die Daten in den Feldern 1 bis ... den Betrieb, 3. die Daten a) in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung, b) in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, 26 ... der Daten aus der Gewerbeanzeige mit Ausnahme der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1 an die Behörden der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
V. v. 03.07.2019 BGBl. I S. 916
Artikel 1 GewAnzVÄndV
... „(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen ... Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und c) ... Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und c) der ... mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und ... mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und ... der Gewerbeordnung a) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1 , b) die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 ... 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und c) der Daten ... Gewerbeordnung mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und c) ... mit Ausnahme a) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1 , b) der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und ... „3. die Daten a) in den Feldern 6, 10, 18 bis 25, 29 und 32 der Anlage 1 als Erhebungsmerkmale für die Anmeldung, b) in den Feldern 6, 10, 18 bis 24, ... folgt, zu übermitteln." e) Absatz 6 wird aufgehoben. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) ... Absatz 6 wird aufgehoben. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „ Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1) Gewerbe-Anmeldung ...
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