§ 1 Erstattung der Gewerbeanzeige
1Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden
- 1.
- in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,
- 2.
- in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und
- 3.
- in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.
2Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
V. v. 03.07.2019 BGBl. I S. 916
Artikel 1 GewAnzVÄndV ... aufgehoben. 2. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 1 Satz 1 Nummer 1 ) Gewerbe-Anmeldung [image:2019/2019I0918.gif|Gewerbe-Anmeldung, Seite 1 (BGBl. 2019 I ... ". 3. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 1 Satz 1 Nummer 2 ) Gewerbe-Ummeldung [image:2019/2019I0920.gif|Gewerbe-Ummeldung (BGBl. 2019 I S. ... ". 4. Die Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 1 Satz 1 Nummer 3 ) Gewerbe-Abmeldung [image:2019/2019I0922.gif|Gewerbe-Abmeldung (BGBl. 2019 I S. ...
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie
V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
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