Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 GewAnzV vom 20.04.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 GewAnzVuFinVermVÄndV am 20. April 2023 und Änderungshistorie der GewAnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 1 GewAnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.04.2023 geltenden Fassung
§ 1 GewAnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 103
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Erstattung der Gewerbeanzeige


1 Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden

1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,

(Text alte Fassung)

2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung und in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und

(Text neue Fassung)

2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und

3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.

2 Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.



 

 
Anzeige