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§ 4 - Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV)

V. v. 10.04.1990 BGBl. I S. 730; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2126-9-10 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name des Krankenhausträgers oder des Trägers der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

2.
Name und Anschrift des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

3.
Name und Anschrift des Eigentümers des Krankenhauses oder der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,

4.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,

5.
Institutionskennzeichen des Krankenhauses,

6.
ab dem 1. Januar 2020 die Standorte des Krankenhauses entsprechend dem Verzeichnis nach § 293 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.



 
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Frühere Fassungen von § 4 KHStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
vom 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
aktuell vorher 25.03.2009Artikel 4b Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
vom 17.03.2009 BGBl. I S. 534
aktuellvor 25.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 KHStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KHStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KHStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KHStatV Auskunftspflicht (vom 01.01.2018)
... Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 4 Nummer 4 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die Träger oder die Eigentümer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Krankenhausfinanzierungsreformgesetz (KHRG)
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 534
Artikel 4b KHRG Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
... bei der Einrichtung sind gesondert auszuweisen,". 2. In § 4 Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Krankenhausstatistik-Verordnung
V. v. 10.07.2017 BGBl. I S. 2300
Artikel 1 2. KHStatVÄndV
... 2020 für Krankenhäuser nach Standorten gegliedert zu erfassen." 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ... § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 4 Nr. 3 " durch die Angabe „§ 4 Nummer 4" ersetzt. b) Absatz 2 wird durch ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 3" durch die Angabe „ § 4 Nummer 4 " ersetzt. b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: ...