Ordnungswidrig im Sinne des §
379 Absatz 2 Nummer 1b der
Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen §
8 Absatz 3 oder entgegen §
10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.