Artikel 3 - Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften (MPAVEV k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Juli 2014 MPKPV § 3, § 7

Die Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Bewertung" die Wörter „einschließlich des zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnismaterials" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „es sei denn, es handelt sich um eine klinische Prüfung nach Absatz 1 Nummer 3" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung über die Abgabe von Medizinprodukten und zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 MPAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 11b MPEUAnpG Änderung der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten
... klinische Prüfungen von Medizinprodukten vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1227 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 1 wird wie ...


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