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Artikel 10 - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2014 UStDV § 64

§ 64 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird."

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 StRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 StRAnpG Weitere Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
... 59 Satz 1 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 3 ...