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Änderung § 64 UStDV vom 31.07.2014

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§ 64 UStDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2014 geltenden Fassung
§ 64 UStDV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
(Textabschnitt unverändert)

§ 64 Aufzeichnung im Fall der Einfuhr


(Text alte Fassung)

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entrichtete oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zu entrichtende Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.

(Text neue Fassung)

Der Aufzeichnungspflicht nach § 22 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes ist genügt, wenn die entstandene Einfuhrumsatzsteuer mit einem Hinweis auf einen entsprechenden zollamtlichen Beleg aufgezeichnet wird.