§
59 Satz 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, die zuletzt durch Artikel
10 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 3 wird das Wort „oder" gestrichen.
- 2.
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- 3.
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im Sinne des § 3a Absatz 5 des Gesetzes erbracht hat und von dem Wahlrecht nach § 18 Absatz 4e des Gesetzes Gebrauch gemacht hat."
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392