Die
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 10a, 22a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „den §§ 10a, 22a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder".
- b)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 10a, 52 Absatz 63b oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuergesetzes verwiesen wird, oder".
- 3.
- § 14 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die von der landwirtschaftlichen Alterskasse übermittelten Angaben gilt Satz 1 entsprechend."
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392