Artikel 26 - Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (StRAnpG k.a.Abk.)

Artikel 26 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 26 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Juli 2014 UStZustV § 1

In § 1 Absatz 1 Nummer 5, 12 und 18 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Bremen-Mitte" durch das Wort „Bremen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 26 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 StRAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392
Artikel 7 StRAnpV Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
... vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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