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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2017 aufgehoben

§ 1 - Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft (FleischWArbbV k.a.Abk.)

V. v. 30.07.2014 BAnz AT 31.07.2014 V1
Geltung ab 01.08.2014 bis 31.12.2017; FNA: 810-1-73-1 Arbeitsförderung

§ 1 Zwingende Arbeitsbedingungen



Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014, abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband der Bayrischen Ernährungswirtschaft (abe) e.V., Oskar-von-Miller-Ring 1, 80333 München, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Baden-Württemberg e.V., Eduard-Pfeiffer-Straße 48, 70192 Stuttgart, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen, Ostwall 227, 47798 Krefeld, dem Arbeitgeberverband Ernährung Genuss Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland e.V., Sonnenberger Straße 46, 65193 Wiesbaden, dem Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss Thüringen e.V., Lossiusstraße 1, 99094 Erfurt, dem Arbeitgeberverband der Ernährungsindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein/Mecklenburg-Vorpommern e.V., Winterhuder Weg 76, 22085 Hamburg, dem Sächsischen Arbeitgeberverband Nahrung und Genuss e.V., Bamberger Straße 7, 01187 Dresden, dem Verband der Ernährungswirtschaft Niedersachsen/Bremen/Sachsen-Anhalt e.V., Arbeitgebervereinigung, Mengendamm 16 D, 30177 Hannover, und der Wirtschaftsvereinigung der Ernährungsindustrie in Berlin und Brandenburg e.V., Am Schillertheater 2, 10625 Berlin, einerseits, sowie der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung, Haubachstraße 76, 22765 Hamburg, andererseits, finden auf alle nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, die unter seinen Geltungsbereich fallen, wenn im Betrieb oder in der selbstständigen Betriebsabteilung überwiegend geschlachtet oder Fleisch verarbeitet wird (Betriebe der Fleischwirtschaft) sowie wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen überwiegend in Betrieben der Fleischwirtschaft einsetzt. Das Schlachten umfasst dabei alle Tätigkeiten des Schlachtens und Zerlegens von Tieren mit Ausnahme von Fischen. Die Verarbeitung umfasst alle Tätigkeiten der Weiterverarbeitung von beim Schlachten gewonnenen Fleischprodukten zur Herstellung von Nahrungsmitteln sowie deren Portionierung und Verpackung. Nicht erfasst ist die Verarbeitung, wenn die Behandlung, die Portionierung oder die Verpackung beim Schlachten gewonnener Fleischprodukte direkt auf Anforderung des Endverbrauchers erfolgt. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich dieser Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen. Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin von einem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, so hat der Verleiher ihm oder ihr nach § 8 Absatz 3 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes zumindest die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Fleischwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FleischWArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FleischWArbbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel FleischWArbbV
... Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, den Parteien des Tarifvertrags nach § 1 Satz 1 dieser Verordnung sowie den Parteien von Tarifverträgen in der Branche mit zumindest ...
Anlage FleischWArbbV (zu § 1) Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestbedingungen für Arbeitnehmer in der Fleischwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestbedingungen) vom 13. Januar 2014