Artikel 4 - Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)

Artikel 4 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2015 KSVGBeitrÜV § 1

§ 1 Absatz 1 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Die Künstlersozialkasse überwacht die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer und die Ausgleichsvereinigungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften."

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Zitierungen von Artikel 4 KSAStabG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 KSAStabG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSAStabG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 14 5. SGB IV-ÄndG Folgeänderungen
... vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1311) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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