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Artikel 3 - Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 KSVGBeitrÜV § 1, § 7, § 11

Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht. Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Beitragsverfahrensverordnung überwacht."

2.
In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „Lohnunterlagen nach § 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992)" durch die Angabe „Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage 3 Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungsverordnung" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 3 Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 3. KSVGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. KSVGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG)
G. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1311
Artikel 4 KSAStabG Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
... vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, wird wie folgt ...