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Änderung § 2 AnlRegV vom 01.03.2015

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§ 2 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2015 geltenden Fassung
§ 2 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist

(Text alte Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; Freiflächenanlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet worden sind, sind nach Maßgabe eines völkerrechtlichen Vertrages oder eines entsprechenden Verwaltungsabkommens nach § 88 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Anlagen im Sinne dieser Verordnung,

2. 'genehmigungsbedürftige Anlage' eine Anlage, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2013 (BGBl. I S. 1943) geändert worden ist, oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedarf.

(Text neue Fassung)

1. 'Anlage' eine Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Rechtsverordnung als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und denselben Betreiber haben; Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist,

2. 'genehmigungsbedürftige Anlage' eine Anlage, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung oder sonstigen Zulassung bedarf; ausgenommen hiervon sind

a) Solaranlagen, die in, an oder auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden sind, angebracht sind, sowie

b) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Deponiegas, Klärgas, Grubengas sowie Windenergieanlagen an Land, die keiner Genehmigung
nach § 1 Absatz 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen bedürfen,

3. 'großes Unternehmen' ein Unternehmen, das kein KMU im Sinn der Nummer
4 ist,

4. 'KMU' ein Unternehmen im Sinn
der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung.