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Artikel 15 - Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEAusG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung der Anlagenregisterverordnung


Artikel 15 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AnlRegV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11, § 12, § 16

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 2 werden die Wörter „unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetztes und der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, und" gestrichen.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
„Anlage" eine Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Bundesgebiet, wobei mehrere Solaranlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen für die Zwecke dieser Rechtsverordnung als eine Anlage gelten, wenn sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden und denselben Betreiber haben; Anlagen, die außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, sind Anlagen im Sinn dieser Rechtsverordnung, wenn und soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 88a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit einer völkerrechtlichen Vereinbarung so bestimmt worden ist,".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie" durch das Wort „Solaranlagen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Die folgenden Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
„großes Unternehmen" ein Unternehmen, das kein KMU im Sinn der Nummer 4 ist,

4.
„KMU" ein Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in Betrieb genommen werden" die Wörter „oder nach § 39f Absatz 3 Satz 1 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach dem 31. Dezember 2016 als neu in Betrieb genommen gelten" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
den Hauptwirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe, in dem sie tätig sind, die Angabe, ob sie ein KMU oder ein großes Unternehmen sind, die Gebietseinheit der Ebene 2 nach der Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014, in der jeweils geltenden Fassung und, sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt nicht, wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach kein Zahlungsanspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht,".

bb)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 52" durch die Angabe „§ 50" ersetzt.

cc)
Nummer 12 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Standortgüte, wenn es sich um eine Windenergieanlage an Land handelt; zu diesem Zweck sind aus den Gutachten nach § 36h Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die folgenden Angaben zu übermitteln:

aa)
die mittlere Windgeschwindigkeit auf Nabenhöhe in Meter pro Sekunde,

bb)
Formparameter und Skalenparameter der Weibull-Verteilung der Windverhältnisse auf Nabenhöhe und

cc)
das Verhältnis des Standortertrags zum Referenzertrag nach der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,".

bbb)
In Buchstabe e wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f eingefügt:

„f)
die Angabe, ob es sich bei der Windenergieanlage um eine Pilotwindenergieanlage handelt

aa)
nach § 3 Nummer 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

bb)
nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,".

ddd)
Der bisherige Buchstabe f wird Buchstabe g.

eee)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
im Fall der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage

a)
die Art der Ertüchtigungsmaßnahme,

b)
deren Zulassungspflichtigkeit sowie

c)
die Höhe der Steigerung des Leistungsvermögens,".

c)
Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Angaben müssen bei bestehenden Biomasseanlagen, die als neu in Betrieb genommen gelten, innerhalb von drei Wochen nach dem nach § 39f Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmten Tag und bei nach § 40 Absatz 2 Satz 3 ertüchtigten Wasserkraftanlagen innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme übermittelt werden."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 6 wird das Wort „Freiflächenanlagen" durch die Wörter „Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt" und werden die Wörter „§ 14 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „wenn" gestrichen.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn und soweit sie ein bezuschlagtes Gebot entwertet hat oder".

cc)
In Nummer 2 wird vor den Wörtern „für die Anlage" das Wort „wenn" eingefügt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7" durch die Wörter „§ 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 15" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 der Seeanlagenverordnung" durch die Wörter „§ 45 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird gestrichen.

b)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 1" durch die Angabe „§ 100 Absatz 2" ersetzt.

c)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 54" durch die Angabe „§ 50b" ersetzt.

d)
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Förderung" durch das Wort „Zahlung" und die Angabe „§ 100 Absatz 1" durch die Angabe „§ 100 Absatz 2" ersetzt.

e)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

f)
In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1, 2 und 5" durch die Wörter „Nummer 1 und 5" ersetzt.

7.
In § 7 Absatz 4 werden die Wörter „finanziellen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz" durch die Wörter „Zahlung nach § 19 Absatz 1 oder § 50 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.

8.
§ 8 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Netzbetreiber müssen die folgenden Angaben übermitteln:

1.
die Standortgüte von Windenergieanlagen an Land im Sinn von § 3 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe d, sobald und soweit sie ihnen von den Anlagenbetreibern nach § 36h Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermittelt worden ist; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend

a)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

2.
die Küstenentfernung und die Wassertiefe von Windenergieanlagen auf See nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes; für Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, gilt dies entsprechend hinsichtlich der Ermittlung der Frist

a)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b)
nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

3.
im Anschluss an die Vorlage eines Stilllegungsnachweises nach § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den Anlagenbetreiber:

a)
die Kennziffern nach § 7 Absatz 5 der stillgelegten Anlagen und

b)
die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 100 Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Satz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,

4.
die Höchstbemessungsleistung von Biogasanlagen nach § 101 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" durch die Wörter „Erneuerbare-Energien-Verordnung" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2 der Freiflächenausschreibungsverordnung" durch die Wörter „im Rahmen einer Ausschreibung der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 3 oder 4" ersetzt.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht

1.
spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, und

c)
die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird oder werden soll; die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem den nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geschätzten Wert der als gefördert geltenden Anlagen und die Summe beider Werte,

d)
den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt worden ist, und

e)
die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und

2.
spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum,

b)
den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

c)
die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben."

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Absätze 3, 4 und 5.

e)
Im neuen Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 100 Absatz 2" durch die Angabe „§ 100 Absatz 3" ersetzt.

f)
Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht veröffentlicht werden. Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt darf auch der Name des Anlagenbetreibers nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemeindeschlüssel zu veröffentlichen."

g)
Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „erforderlich ist, um die effiziente Durchführung von Ausschreibungen im Sinn des § 2 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sicherzustellen" durch die Wörter „für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist" ersetzt.

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Bundesnetzagentur darf Dritten Auskunft über die Standorte der Anlagen erteilen, soweit diese nachweisen, dass sie ein berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen."

12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) Für Anlagen, die vor dem 1. März 2015 genehmigt oder zugelassen worden sind, sind § 2 Nummer 2 und § 4 in der am 28. Februar 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 15 EEAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEAusG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3106
Artikel 10 KWKStrRÄndG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)
V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
§ 1 AnlRegV Anlagenregister; Datenschutz (vom 01.01.2017)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 1 G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß ...
§ 9 AnlRegV Erhebung, Speicherung, Nutzung, Löschung und Abgleich der registrierten Daten (vom 01.01.2017)
... 108) wurde sinngemäß umgesetzt. **) Auch die Änderungsanweisung in Artikel 15 Nr. 9 Buchstabe c G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) bezieht sich wieder auf die im ...
§ 11 AnlRegV Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen (vom 01.01.2017)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe g G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß ...