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Änderung § 6 AnlRegV vom 01.01.2017

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§ 6 AnlRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 6 AnlRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Registrierung von bestehenden Anlagen


(1) 1 Anlagenbetreiber müssen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 registrieren lassen, wenn sie nach dem 31. Juli 2014

1. die installierte Leistung der Anlage erhöhen oder verringern,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. eine Wasserkraftanlage nach § 40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ertüchtigen,

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. für eine Windenergieanlage an Land fünf Jahre nach ihrer Inbetriebnahme die Verlängerung der Anfangsvergütung nach folgenden Bestimmungen in Anspruch nehmen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b) nach § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

4. erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 54 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

5. erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, um eine Förderung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die Anlage nach § 100 Absatz 1 Nummer 4 oder 10 und Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, oder



a) nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden ist, oder

b) nach § 100 Absatz 2 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 29 Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung, wenn die Anlage nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden ist,

4. erstmalig die Flexibilitätsprämie nach § 50b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch nehmen wollen,

5. erstmalig ausschließlich Biomethan zur Stromerzeugung einsetzen, um eine Zahlung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung in Anspruch zu nehmen, die für die Anlage nach § 100 Absatz 2 Nummer 4 oder 10 und Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich ist, oder

6. die Anlage endgültig stilllegen.

2 § 3 Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Besteht eine Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 3 Absatz 2, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die folgenden weiteren Angaben übermitteln:

1. im Falle der Erhöhung oder Verringerung der installierten Leistung: das Datum und den Umfang der Änderung der installierten Leistung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Falle der Ertüchtigung einer Wasserkraftanlage: die Art der Ertüchtigungsmaßnahme, deren Zulassungspflichtigkeit sowie die Höhe der Steigerung des Leistungsvermögens,



2. (aufgehoben)

3. im Falle der erstmaligen Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie: den Zeitpunkt, ab dem die Flexibilitätsprämie in Anspruch genommen werden soll und die Angaben nach Nummer 1, soweit nach dem 31. Juli 2014 die installierte Leistung der Anlage erhöht wird.

2 Im Falle einer Registrierungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 müssen Anlagenbetreiber das Datum der endgültigen Stilllegung, den EEG-Anlagenschlüssel, soweit er ihnen bekannt ist, und die Angaben nach § 3 Absatz 2 mit Ausnahme der Nummern 6, 7, 9 und 14 übermitteln. 3 Handelt es sich um eine Anlage, die ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde, muss der Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffentlichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zustimmt.

(3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 2 innerhalb der folgenden Fristen übermitteln:

vorherige Änderung

1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme,



1. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 innerhalb von drei Wochen nach der erstmaligen Inbetriebsetzung der Anlage nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme,

2. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 innerhalb von drei Monaten, nachdem die Anfangsvergütung verlängert worden ist,

3. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 frühestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie; dies gilt abweichend von Nummer 1 auch, wenn zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie die installierte Leistung der Anlage erhöht wird,

4. in den Fällen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 innerhalb von drei Wochen nach der endgültigen Stilllegung der Anlage.

(4) § 5 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.