interne Verweise§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017) ... übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 3 ... der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 3 veröffentlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jeweiligen ... berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen. (4) Die Bundesnetzagentur kann für die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung ... 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 3 oder 4" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die ... 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4" durch die ... die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3" ersetzt. ... werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ... berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen." 12. § 16 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11253/v188619.htm