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§ 11 - Anlagenregisterverordnung (AnlRegV)

V. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1320 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Geltung ab 05.08.2014; FNA: 754-27-1 Energieversorgung
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§ 11 Veröffentlichung der Daten der registrierten Anlagen



(1) Die Bundesnetzagentur hat mindestens monatlich auf ihrer Internetseite die Daten der nach den §§ 3 bis 6 registrierten und der nach § 8 Absatz 1 erfassten Anlagen zu veröffentlichen.

(2) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht

1.
spätestens zum letzten Kalendertag eines Monats

a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Pilotwindenergieanlagen an Land und auf See,

b)
den Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert nicht durch Ausschreibungen ermittelt worden ist, und

c)
die Summe der installierten Leistung aller Solaranlagen, für deren Strom eine Zahlung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen wird oder werden soll; die Bundesnetzagentur veröffentlicht außerdem den nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung geschätzten Wert der als gefördert geltenden Anlagen und die Summe beider Werte,

d)
den Brutto-Zubau von Biomasseanlagen in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat; hierbei ist gesondert auszuweisen der Brutto-Zubau von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert nicht im Rahmen einer Ausschreibung ermittelt worden ist, und

e)
die Summe der flexibel bereitgestellten zusätzlich installierten Leistung zur Erlangung der Flexibilitätsprämie und

2.
spätestens zum letzten Kalendertag des auf einen Bezugszeitraum nach § 46a Absatz 5 und § 49 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgenden Kalendermonats

a)
den Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land in dem Bezugszeitraum,

b)
den annualisierten Brutto-Zubau von Solaranlagen in dem Bezugszeitraum und

c)
die anzulegenden Werte, die sich jeweils nach Maßgabe der §§ 46a und 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen ergeben.

2Die Bundesnetzagentur darf für die jeweils folgende Veröffentlichung Änderungen der installierten Leistung der registrierten Anlagen berücksichtigen, die sich auf Grund einer Überprüfung nach § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2 ergeben.

(3) 1Die Bundesnetzagentur hat zur Umsetzung der Nummer I.5 der Anlage 3 zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz monatlich die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 7 registrierten Erhöhungen der installierten Leistung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas zu veröffentlichen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. 2Zur Umsetzung des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat die Bundesnetzagentur ferner sämtliche nach § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 7 registrierten Anlagen gesondert zu veröffentlichen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan erzeugt haben; dabei veröffentlicht sie auch die Höhe der installierten Leistung, in der die jeweilige stillgelegte Anlage für die Zwecke des § 100 Absatz 3 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genutzt werden kann. 3Die Veröffentlichung nach Satz 2 muss aktualisiert werden, sobald eine stillgelegte Anlage registriert oder ein Netzbetreiber die Angaben nach § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 übermittelt hat.

(4) 1Die Anschrift und sonstige Kontaktdaten des Anlagenbetreibers oder des Inhabers einer Genehmigung oder Zulassung dürfen bei den Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 bis 3 nicht veröffentlicht werden. 2Bei Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt darf auch der Name des Anlagenbetreibers nicht veröffentlicht werden; der Standort ist für diese Anlagen nur mit Postleitzahl und Gemeindeschlüssel zu veröffentlichen.

(5) Die Bundesnetzagentur darf von einer Veröffentlichung der nach § 4 übermittelten genehmigten Anlagen absehen, wenn dies für die wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist *).


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 15 Nr. 10 Buchstabe g G. v. 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 11 AnlRegV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 15 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 15.07.2016Artikel 2 Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
vom 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
aktuell vorher 01.03.2015Artikel 4 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
vom 06.02.2015 BGBl. I S. 108
aktuellvor 01.03.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AnlRegV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AnlRegV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnlRegV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AnlRegV Registrierung von bestehenden Anlagen (vom 01.01.2017)
... Anlagenbetreiber auch erklären, ob er der Veröffentlichung der Stilllegung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 zustimmt. (3) Anlagenbetreiber müssen die Angaben nach Absatz 2 ...
§ 12 AnlRegV Auskunftsrechte (vom 01.01.2017)
... übermittelten und darin gespeicherten Daten mit Ausnahme der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 3 ... der Daten nach § 11 Absatz 4 Satz 1 zu erteilen, soweit der Zugriff auf die nach § 11 Absatz 1 bis 3 veröffentlichten Daten nicht ausreicht zur Erfüllung ihrer jeweiligen ... berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen. (4) Die Bundesnetzagentur kann für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 15 EEAusG Änderung der Anlagenregisterverordnung
... 2 oder 3" durch die Wörter „Nummer 3 oder 4" ersetzt. 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) ... 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die ... 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5" durch die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4" durch die ... die Wörter „§ 11 Absatz 4 Satz 1" und werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3" ersetzt.  ... werden die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 4" durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 bis 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... berechtigtes Interesse an den Daten haben, für das die Veröffentlichungen nach § 11 Absatz 1 bis 4 nicht ausreichen." 12. § 16 wird wie folgt geändert: ...

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 4 FFAVuaÄndV Änderung der Anlagenregisterverordnung
... „und Inhaber von Genehmigungen und Zulassungen" eingefügt. 9. In § 11 Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Anlagenbetreibers" die Wörter ...

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629
Artikel 2 GEEVEV Änderung der Anlagenregisterverordnung
...  11 der Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 3 ...