§ 8 Einziehung von Münzen
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.
Frühere Fassungen von § 8 MünzG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810, 1715
Artikel 33 BMFRuMünzGÄndG Änderung des Münzgesetzes ... zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen." 2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter den Bundeskassen und" gestrichen. 3. Nach ... Umtausch (1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen und deutschen ...
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