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Änderung § 12 MünzG vom 20.01.2007

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§ 12 MünzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 12 MünzG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2959
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bußgeldvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 Medaillen und Münzstücke herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. EU Nr. L 373 S. 1) verstößt, indem er entgegen Artikel 2 eine Medaille oder ein Münzstück herstellt, verkauft, einführt oder zum Verkauf oder zu anderen kommerziellen Zwecken verbreitet.

(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1) verstößt, indem er

1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass Euro-Münzen einer Echtheitsprüfung unterzogen werden,

2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine dort genannte Euro-Münze der Deutschen Bundesbank nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder

3. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.


(2) Ordnungswidrig handelt, wer einer Rechtsverordnung nach § 10 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, eine dort genannte Münze nachmacht, verfälscht, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält, in den Verkehr bringt oder einführt oder

2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, einen dort genannten Gegenstand herstellt, zum Verkauf vorrätig hält, feilhält oder in den Verkehr bringt.

(4) Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 3 kann geahndet werden.

vorherige Änderung

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.



(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Deutsche Bundesbank.

(7) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1, 2 oder 3 begangen worden, so können

1. Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden.



 

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