§ 8 MünzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2008 geltenden Fassung | § 8 MünzG n.F. (neue Fassung) in der am 17.05.2008 geltenden Fassung durch Artikel 33 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Einziehung von Münzen | |
(Text alte Fassung) Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen. | (Text neue Fassung) Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen. |