§ 13 MünzG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 13 MünzG n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 14 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 2 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf außer Kurs gesetzte oder sonst als Zahlungsmittel ungültig gewordene Münzen, die auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lauten, ist § 12 Abs. 3 erst ab 1. Januar 2003 anzuwenden. |