Änderung § 25 SeeUmwVerhV vom 01.03.2018

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§ 25 SeeUmwVerhV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2018 geltenden Fassung
§ 25 SeeUmwVerhV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.02.2018 BGBl. I S. 210

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 25 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 25 Hafenstaatkontrolle


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(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation überprüft im Rahmen der Hafenstaatkontrolle nach § 6 Absatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit § 12 der Schiffssicherheitsverordnung auch, ob eine der folgenden Bescheinigungen an Bord mitgeführt wird:

1. eine gültige Inventarbescheinigung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 oder

2. eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 12 Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, sofern es sich um ein Schiff handelt, das die Flagge eines Drittstaates führt.

(2) Sofern im Rahmen der Hafenstaatkontrolle eine gültige Recyclingfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann, steht diese der Inventarbescheinigung gleich.




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