§ 1 - Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung regelt

1.
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,

2.
die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,

3.
die medizinische Betreuung an Bord,

4.
die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und

5.
die Registrierung von Schiffsärzten.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.

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Zitierungen von § 1 MariMedV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 MariMedV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MariMedV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Schiffsoffiziere § 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV 3.075 3006 Registrierung als Schiffsarzt § ...


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