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Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen (Maritime-Medizin-Verordnung - MariMedV)

Artikel 1 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383 (Nr. 40); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Geltung ab 21.08.2014; FNA: 9513-38-7 Schiffsbesatzung
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Eingangsformel *



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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19) und der Richtlinie 2009/13/EG des Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30).


Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
die Feststellung der Seediensttauglichkeit von Personen,

2.
die Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sowie die Qualitätssicherung dieser Untersuchungen,

3.
die medizinische Betreuung an Bord,

4.
die Zulassung von medizinischen Wiederholungslehrgängen und

5.
die Registrierung von Schiffsärzten.

Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführten Bereichen aufweisen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeitsübereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Februar 2006 (BGBl. 2013 II S. 763, 765) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
das STCW-Übereinkommen: das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft,

4.
der seeärztliche Dienst: eine mit Ärzten ausgestattete Arbeitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schifffahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt.


Abschnitt 2 Seediensttauglichkeit

Unterabschnitt 1 Anforderungen an Personen an Bord

§ 3 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit



Die nach § 11, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 2 bis 4, des Seearbeitsgesetzes erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person die für den Dienstzweig, in dem sie tätig werden will, in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen erfüllt.


§ 4 Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung



(1) Der zugelassene Arzt hat die Seediensttauglichkeitsuntersuchung in seinen Untersuchungsräumen und für jede untersuchte Person einzeln nach den Anforderungen der Anlage 2 durchzuführen. Die zu untersuchende Person ist über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten zu befragen.

(2) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes kann zu einer Untersuchung einen anderen Arzt hinzuziehen oder eine Ergänzungsuntersuchung veranlassen, sofern dies für die Beurteilung der Seediensttauglichkeit erforderlich ist. Die abschließende Beurteilung obliegt dem zugelassenen Arzt oder dem Arzt des seeärztlichen Dienstes.


§ 5 Seediensttauglichkeitszeugnis



(1) Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes die Seediensttauglichkeit fest, hat er

1.
den Vordruck des Seediensttauglichkeitszeugnisses vollständig auszufüllen und zu unterschreiben,

2.
den Vordruck mit einem Stempel nach dem Muster der Anlage 3 zu versehen und

3.
das Seediensttauglichkeitszeugnis der untersuchten Person auszuhändigen oder zu übermitteln.

Die untersuchte Person hat das Seediensttauglichkeitszeugnis zu unterschreiben.

(2) Das Seediensttauglichkeitszeugnis ist von seinem Inhaber nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 im Original an Bord mitzuführen. Der Inhaber des Seediensttauglichkeitszeugnisses hat dieses dem Kapitän bei Dienstantritt an Bord zur Verwahrung auszuhändigen. Der Kapitän hat das Seediensttauglichkeitszeugnis während der Dauer der Tätigkeit des Inhabers des Seediensttauglichkeitszeugnisses auf dem Schiff zu verwahren und diesem bei Beendigung dessen Tätigkeit wieder auszuhändigen.


§ 6 Einschränkungen der Seediensttauglichkeit



Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat Einschränkungen der Seediensttauglichkeit, insbesondere hinsichtlich bestimmter Tätigkeiten oder bestimmter Fahrtgebiete oder der Dauer der Tätigkeit an Bord, in das Seediensttauglichkeitszeugnis einzutragen, soweit dies aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erforderlich ist. Ferner können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Auflagen für die Tätigkeit an Bord in dem Seediensttauglichkeitszeugnis vermerkt werden, insbesondere hinsichtlich

1.
des Ausübens von Tätigkeiten in Anwesenheit eines oder mehrerer anderer Besatzungsmitglieder oder

2.
des Tragens oder Verwendens von Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräten oder anderen Hilfsmitteln und des Mitführens von Ersatzgeräten für die Hilfsmittel.


§ 7 Ablehnung der Seediensttauglichkeit



Ist die untersuchte Person seedienstuntauglich, stellt der zugelassene Arzt eine Bescheinigung über das Nichterteilen des Seediensttauglichkeitszeugnisses aus und händigt die Bescheinigung der untersuchten Person aus oder übermittelt ihr diese.


§ 8 Widerspruchsausschuss



(1) Für den nach § 15 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes zu bildenden Widerspruchsausschuss sollen die Verbände der Reeder und der Seeleute bei der Berufsgenossenschaft Vorschlagslisten mit Namen fachkundiger Personen für die Berufung als Beisitzer aus den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Berufsgruppen einreichen. Die Berufsgenossenschaft wählt nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 geeignete Personen aus den Listen aus und beruft die ausgewählten Personen zu Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Jeder Beisitzer muss zum Zeitpunkt des Vorschlages das 25. Lebensjahr vollendet haben und mindestens insgesamt drei Jahre in einem Dienstzweig seiner Berufsgruppe tätig sein oder gewesen sein.

(2) Zu Beginn der Amtszeit des Ausschusses stellt die Berufsgenossenschaft für jede der nachstehend aufgeführten Berufsgruppen eine Liste auf:

1.
Kapitäne und Schiffsoffiziere des Decksdienstes,

2.
Schiffsleute des Decksdienstes,

3.
Schiffsoffiziere des technischen Dienstes,

4.
Schiffsleute des technischen Dienstes,

5.
Personal der weiteren Dienstzweige.

Der Vorsitzende zieht den Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers nach der Reihenfolge der Liste hinzu.

(3) Der Vorsitzende leitet das Verfahren des Widerspruchsausschusses. Er bestimmt den Termin zu einer mündlichen Verhandlung.

(4) Der ärztliche Beisitzer darf die Untersuchung, auf deren Ergebnis die angefochtene Entscheidung beruht, nicht selbst vorgenommen haben.

(5) Die Beisitzer aus der Berufsgruppe des Widerspruchsführers werden in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entschädigt.

(6) Die Mitglieder des Widerspruchsausschusses sind zur Verschwiegenheit über die in Ausübung des Amtes zur Kenntnis gelangten persönlichen Verhältnisse des Widerspruchsführers verpflichtet.


§ 9 Zulassung von Ärzten



(1) Die notwendigen fachlichen Kenntnisse für die Zulassung nach § 16 des Seearbeitsgesetzes liegen vor, wenn der Arzt

1.
die Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeitsmedizin, Chirurgie oder Innere Medizin besitzt,

2.
in der Lage ist, das Farbsehvermögen einer zu untersuchenden Person zu beurteilen,

3.
eine mindestens vierwöchige praktische Erfahrung auf einem Seeschiff und umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst nachweist,

4.
eine stationäre oder ambulante Tätigkeit über mindestens vier Jahre mit Schwerpunkt der Erkennung und Behandlung von Erkrankungen, die einen Bezug zur Tätigkeit an Bord haben, nachweist,

5.
an einem Seminar des seeärztlichen Dienstes zur Einführung in die Grundlagen der Seediensttauglichkeitsuntersuchung teilgenommen hat und

6.
sicherstellt, dass er für den Zweck der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen auf das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zurückgreifen kann.

(2) Die persönliche Eignung fehlt insbesondere, wenn der Arzt nicht über die für die Durchführung der Untersuchung erforderliche Ausstattung verfügt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn der Arzt gröblich oder wiederholt gegen die Vorschriften über die Feststellung der Seediensttauglichkeit oder gegen berufsständische Regelungen verstoßen hat.

(4) Die Berufsgenossenschaft stellt jedem zugelassenen Arzt einen Zulassungsstempel nach dem Muster der Anlage 3 zur Verfügung.

(5) Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ärzte mit den in § 16 Absatz 1 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes genannten Daten für jeden Arzt auf ihrer Internetseite.


§ 10 Verlängerung der Zulassung



(1) Die Zulassung wird auf Antrag jeweils um drei Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6 und Absatz 2 weiter vorliegen und der zugelassene Arzt nachweist, dass er seit der Zulassung oder der letzten Verlängerung der Zulassung

1.
mindestens an einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat und

2.
regelmäßig Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

Regelmäßige Seediensttauglichkeitsuntersuchungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 liegen in der Regel vor, wenn der zugelassene Arzt im Zulassungszeitraum von drei Jahren 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt hat.

(2) Wurde ein Arzt nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes erstmalig zugelassen und beantragt er eine Verlängerung der Zulassung, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass 100 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung durchzuführen waren.


§ 11 Dokumentationspflichten



(1) Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes hat die für die Feststellung der Seediensttauglichkeit maßgeblichen Ergebnisse der Seediensttauglichkeitsuntersuchung aufzuzeichnen und die in § 19 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten unverzüglich in das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu übermitteln. Die Vorschrift des § 630f des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.

(2) Auf Verlangen der untersuchten Person hat der zugelassene Arzt ihr nach Maßgabe des § 630g des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich Einsicht in die sie betreffenden Untersuchungsunterlagen zu gewähren und Abschriften der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.

(3) Ärztliche Aufzeichnungen über Seediensttauglichkeitsuntersuchungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Untersuchungen aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen für Teile der Aufzeichnungen bestehen. Nach Beendigung der Zulassung hat der Arzt seine ärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde aufzubewahren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden, sowie sicherzustellen, dass der seeärztliche Dienst zum Zwecke des § 13 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes Einsicht in die Unterlagen nehmen kann; Satz 1 gilt entsprechend.


§ 12 Zugang zum Seediensttauglichkeitsverzeichnis



(1) Zur Übermittlung von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren die nach § 19 Absatz 3 des Seearbeitsgesetzes gespeicherten Daten bereitgehalten werden.

(2) Der Abruf darf nur unter Verwendung der Angaben zur Person oder der Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses erfolgen.

(3) 1Die übermittelnde Stelle darf den Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des Seearbeitsgesetzes nur zulassen, wenn dessen Durchführung unter Verwendung

1.
einer Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und

2.
eines Passwortes

erfolgt. 2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine juristische Person sein. 3Ist der Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 keine natürliche Person, so hat er sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. 4Der Nutzer oder die abrufende Person haben vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.

(4) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort mehr als dreimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. 2Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(5) 1Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:

1.
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,

2.
Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17 des Seearbeitsgesetzes.

2Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. 3Ergibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Berichtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende Stelle zu veranlassen. 4Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsverzeichnis zu berichtigen.




Unterabschnitt 2 Anforderungen an besondere Personengruppen

§ 13 Anforderungen an die Seediensttauglichkeit von Kanalsteurern



(1) Die nach § 11 in Verbindung mit § 3 Absatz 4 Satz 3 des Seearbeitsgesetzes für einen Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal erforderliche Seediensttauglichkeit liegt vor, wenn er

1.
die in der Anlage 1 vorgesehenen gesundheitlichen Anforderungen für den Dienstzweig Decksdienst und

2.
die Anforderungen an die Sehschärfe nach Maßgabe des Absatzes 2

erfüllt.

(2) Im Hinblick auf den Ausschluss einer Nachtblindheit muss die mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrasteinstellung 1:2, für den Fall der Blendung die Kontrasteinstellung 1:2,7 erfüllen. Das Einhalten dieser Anforderung ist dem die Seediensttauglichkeitsuntersuchung vornehmenden Arzt durch die Vorlage einer Bescheinigung eines Augenarztes nachzuweisen.

(3) Abweichend von § 6 und der Anlage 1 Nummer

6.2
darf bei einem Kanalsteurer die Seediensttauglichkeit nur hinsichtlich der Dauer und des Fahrtgebietes eingeschränkt sein.


Abschnitt 3 Medizinische Betreuung

Unterabschnitt 1 Durchführung der medizinischen Betreuung

§ 14 Betriebseigene Kontrollen



(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der betriebseigenen Kontrolle der medizinischen Ausstattung nach § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes die mitwirkende öffentliche Apotheke die notwendige Ergänzung und Einsortierung der medizinischen Ausstattung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln an Bord des Schiffes vornimmt. Dies gilt nicht, wenn das Schiff in einem ausländischen Hafen liegt oder wenn kein Apothekenschrank vorgeschrieben ist.

(2) Soweit Arzneimittel im Ausland beschafft werden, hat dies unter Mitwirkung der in § 109 Absatz 3 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes genannten Apotheke zu erfolgen.


Unterabschnitt 2 Medizinische Wiederholungslehrgänge

§ 15 Verpflichtung zur Teilnahme an medizinischen Wiederholungslehrgängen



(1) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von

1.
Schiffen in der weltweiten Fahrt,

2.
Schiffen in dem in § 46 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes bezeichneten Fahrtgebiet (Europäische Fahrt),

3.
Fischereifahrzeugen in der Großen Hochseefischerei und in der Kleinen Hochseefischerei

tätig sind, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem von der Berufsgenossenschaft zugelassenen medizinischen Wiederholungslehrgang (Lehrgang) mit einer Dauer von 40 Unterrichtsstunden (großer Lehrgang) fortbilden.

(2) Kapitäne und nach § 109 Absatz 1 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes beauftragte Schiffsoffiziere, die an Bord von Schiffen tätig sind, die nicht die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen, müssen sich alle fünf Jahre durch die Teilnahme an einem Lehrgang mit einer Dauer von 16 Unterrichtsstunden (kleiner Lehrgang) fortbilden.


§ 16 Zulassung von Lehrgängen



(1) Ein Lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft auf Antrag zugelassen, wenn

1.
er die für ihn in Anlage 4 vorgesehenen Inhalte umfasst,

2.
der Anbieter des Lehrgangs (Anbieter) über ausreichend fachlich qualifizierte Personen für die praktische und theoretische Durchführung des Lehrgangs verfügt,

3.
der Anbieter unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben bietet und

4.
der Anbieter über geeignete Schulungsräume und eine medizinische Ausstattung zur Durchführung des Lehrgangs nach Anlage 5 verfügt.

(2) Der Anbieter hat für die Zulassung Approbationsurkunden und Nachweise über die Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger oder als Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner oder als Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder als Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter der Personen, welche den Lehrgang durchführen, vorzulegen.

(3) Die Zulassung eines Lehrgangs ist auf fünf Jahre befristet. Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden werden.

(4) Die Zulassung eines Lehrgangs wird auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 weiter vorliegen.

(5) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn der Anbieter die Zulassung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn der Anbieter nicht mehr über die notwendigen fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.




§ 17 Überwachung der Anbieter



(1) Anbieter unterliegen der Überwachung der Berufsgenossenschaft. Zu diesem Zweck sind die Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft insbesondere befugt, bei Anbietern

1.
die Geschäftsräume und die Schulungsräume während der üblichen Dienststunden des Anbieters zu betreten und deren Ausstattung, insbesondere die medizinische Ausstattung, zu prüfen,

2.
die Qualifikation der Lehrkräfte anhand entsprechender Nachweise zu prüfen,

3.
die Unterrichtsmaterialien und die Lehrgangspläne einzusehen und zu prüfen,

4.
Auskunft über die durchgeführten Lehrgänge zu verlangen,

5.
bei Lehrgängen gegenwärtig zu sein.

(2) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden.

(3) Jeder Lehrgang ist am Ende von den Teilnehmern in schriftlicher Form anonym auf die Durchführung des Lehrgangs und die Qualität der Wissensvermittlung hin zu beurteilen. Der Anbieter hat dafür zu sorgen, dass die ausgefüllten Beurteilungsbögen nach Anforderung durch die Berufsgenossenschaft spätestens vier Wochen nach Ende des Lehrgangs an diese übermittelt werden.

(4) Zum Zweck der Überprüfung der Vermittlung der geforderten Lerninhalte durch den Anbieter ist die Berufsgenossenschaft berechtigt, stichprobenartig die Lehrgangsteilnehmer am Ende eines Lehrgangs anhand anonymisierter Fragebögen zu befragen.


§ 18 Inhalt und Durchführung der Lehrgänge



(1) 1Der theoretische Teil des Lehrgangs ist durch eine Ärztin oder einen Arzt durchzuführen. 2Der praktische Teil kann abweichend von Satz 1 entsprechend der Anlage 4 auch von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpflegern, von Pflegefachfrauen und Pflegefachmännern, von Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten oder von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern übernommen werden. 3Der praktische Teil des Lehrgangs umfasst praktische Übungen in Gruppen, Demonstrationen von medizinischen Ausrüstungsgegenständen und Fallbeispiele.

(2) Die Vermittlung der Lehrgangsinhalte erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Standes der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des § 107 Absatz 2 Satz 4 des Seearbeitsgesetzes.

(3) Die Lehrgänge können in englischer Sprache durchgeführt werden.

(4) An einem Lehrgang dürfen höchstens 18 Personen teilnehmen.

(5) Nach Abschluss des Lehrgangs händigt der Anbieter jedem Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung aus.




Unterabschnitt 3 Schiffsärzte

§ 19 Registrierung von Schiffsärzten



(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass auf seinem Schiff nur solche Besatzungsmitglieder als Schiffsärzte eingesetzt werden, die hierfür von der Berufsgenossenschaft registriert worden sind.

(2) Als Schiffsarzt wird auf Antrag registriert, wer der Berufsgenossenschaft folgende Nachweise erbringt:

1.
die Vorlage der Approbationsurkunde,

2.
einen Nachweis der Anerkennung als Arzt für Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Chirurgie oder Innere Medizin,

3.
einen Nachweis der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin" oder Fachkundenachweis „Rettungsmedizin",

4.
einen Nachweis über mindestens vierwöchige praktische Erfahrungen auf einem Seeschiff und über umfassende Kenntnisse der gesundheitlichen Anforderungen im Schiffsdienst,

5.
einen Nachweis, dass er auf einem Kauffahrteischiff unter deutscher Flagge als Schiffsarzt tätig werden wird oder tätig ist, insbesondere einen Heuervertrag nach § 28 des Seearbeitsgesetzes.

(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt eine Bescheinigung über die Registrierung als Schiffsarzt.

(4) Die Registrierung ist zurückzunehmen, wenn der Arzt die Registrierung

1.
durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder

2.
vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

erwirkt hat. Die Registrierung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr vorliegen.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20 Muster



Für die nach dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Bescheinigungen oder Vordrucke macht die Berufsgenossenschaft die Muster im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.


§ 21 Übergangsregelung für vorläufig zugelassene Ärzte



Ein Arzt, der nach § 153 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes vorläufig zugelassen ist, bedarf abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Zulassung nicht der Anerkennung als Facharzt, wenn der Arzt seit dem 1. Januar 2010 mindestens 300 Seediensttauglichkeitsuntersuchungen durchgeführt und während seiner Tätigkeit an mindestens einem Fortbildungsseminar des seeärztlichen Dienstes teilgenommen hat.


§ 22 Übergangsregelung für Lehrgänge



Lehrgänge, die am 21. August 2014 nach bisherigen Rechtsvorschriften anerkannt waren, gelten vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,

1.
wenn nicht bis zum 1. August 2015 die Zulassung beantragt wird, oder

2.
im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.


Anlage 1 (zu § 3 und § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3) Anforderungen an die Seediensttauglichkeit


Anlage 1 wird in 7 Vorschriften zitiert

Inhaltsübersicht


1.
Grundsatz
2.
Anforderungen an das Sehvermögen
2.1
Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig
2.2
Sehhilfen
2.3
Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung
3.
Anforderungen an das Hörvermögen
3.1
Decksdienst
3.2
Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst
3.3
Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst
3.4
Hörhilfen
4.
Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit
4.1
Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten
4.2
Erforderliche körperliche Fähigkeiten
5.
Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung
5.1
Grundsatz
5.2
Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können
5.3
Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden
5.4
Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen
5.5
Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen
6.
Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen
6.1
Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes
6.2
Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen
7.
Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit
7.1
Zu hoher BMI
7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung
7.3
Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet
7.4
Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP

1. Grundsatz

 
Seediensttauglich im Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes ist,

1.
wer über ein ausreichendes Sehvermögen verfügt,

2.
wer über ein ausreichendes Hörvermögen verfügt,

3.
wer über eine ausreichende körperliche Leistungsfähigkeit verfügt,

4.
wer trotz regelmäßiger medikamentöser Behandlung nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,

5.
wer trotz bestehender Gesundheitsstörungen nicht wesentlich körperlich oder geistig beeinträchtigt ist,

6.
bei dem keine Ausschlussgründe für eine Seediensttauglichkeit vorliegen.

2. Anforderungen an das Sehvermögen

2.1
Anforderungen an das Sehvermögen je nach Dienstzweig

Regel
des
STCW-
Über-
einkom-
mens
Dienstzweig
an Bord
Sehvermögen
in der Ferne
ohne oder mit
Sehhilfe1
Sehvermögen
in der Nähe/mittlerer
Entfernung2
Farb-
tüch-
tigkeit3
Gesichts-
felder4
Nachtblindheit4 Diplopie
(Doppel-
sehen)4
Ein
Auge
Ande-
res
Auge
Beide Augen zusam-
men, mit oder ohne
Sehhilfe
I/11
II/1
II/2
II/3
II/4
II/5
VII/2
Decksdienst:
Kapitäne,
Decksoffiziere
und Dienst-
grade, die
Brücken-
dienste über-
nehmen
0,70,5Sehvermögen erfor-
derlich zum Navigie-
ren von Schiffen
(z. B. Lesen von
Karten und nau-
tischen Unterlagen,
Nutzung von Instru-
menten und Aus-
stattung auf der
Brücke und Identi-
fikation der Naviga-
tionshilfen)
siehe
Be-
mer-
kung5
Normale
Gesichts-
felder
Sehvermögen
muss ausrei-
chen, um in der
Dunkelheit alle
notwendigen
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Kein Hinweis
auf Vorliegen
einer sol-
chen Seh-
störung
I/11
III/1
III/2
III/3
III/4
III/5
III/6
III/7
VII/2
Technischer
Dienst:
Alle techni-
schen Offi-
ziere und
Mannschaft
oder andere,
die Teil der
Maschinen-
raumwache
sind
0,460,4Sehvermögen erfor-
derlich, um Instru-
mente in unmittel-
barer Nähe abzu-
lesen, Ausrüstung zu
bedienen und die
Systeme/Bauteile
sicher zu erkennen
und zuzuordnen
Nicht
erfor-
der-
lich
Ausrei-
chende
Gesichts-
felder
Sehvermögen
muss ausrei-
chen, um in der
Dunkelheit alle
notwendigen
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Kein Hinweis
auf Vorliegen
einer sol-
chen Seh-
störung
I/11
III/6
III/7
Elektrotechni-
scher Dienst:
Alle elektro-
technischen
Offiziere und
elektrotechni-
sche Mann-
schaftsmit-
glieder
0,460,4Sehvermögen erfor-
derlich, um Instru-
mente in unmittel-
barer Nähe abzule-
sen, Ausrüstung zu
bedienen und die
Systeme/Bauteile
sicher zu erkennen
und zuzuordnen
siehe
Be-
mer-
kung7
Ausrei-
chende
Gesichts-
felder
Sehvermögen
muss ausrei-
chen, um in der
Dunkelheit alle
notwendigen
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Kein Hinweis
auf Vorliegen
einer sol-
chen Seh-
störung
-Küche und
Bedienung
0,460,4-Nicht
erfor-
der-
lich
Ausrei-
chende
Gesichts-
felder
Sehvermögen
muss ausrei-
chen, um in der
Dunkelheit alle
notwendigen
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Kein Hinweis
auf Vorliegen
einer sol-
chen Seh-
störung
-Übriger
Schiffsdienst
0,460,4-Nicht
erfor-
der-
lich
Ausrei-
chende
Gesichts-
felder
Sehvermögen
muss ausrei-
chen, um in der
Dunkelheit alle
notwendigen
Aufgaben zu-
verlässig zu
erfüllen
Kein Hinweis
auf Vorliegen
einer sol-
chen Seh-
störung
Bemerkungen:
1 Werte angegeben nach Snellen oder einem äquivalenten Verfahren in Dezimalwerten.
2 Bestimmung der Werte durch Lesetestverfahren. Eine Übersichtigkeit darf weder plus 5,0 Dioptrien sphärisch noch plus
3,0 Dioptrien zylindrisch übersteigen.
3 Gemäß Definition der Internationalen Empfehlungen für die Anforderungen an die Farbtüchtigkeit im Verkehr der Interna-
tionalen Beleuchtungskommission (CIE 143-2010, einschließlich der ggf. vorliegenden Folgeversionen).
4 Wenn die ersten Untersuchungsergebnisse Hinweise für Einschränkungen ergeben, ist die zu untersuchende Person zu-
sätzlich augenfachärztlich zu begutachten.
5 CIE Farbsehvermögen Norm 1.
6 Angehörige der Dienstzweige „Technischer Dienst", „Elektrotechnischer Dienst", „Küche und Bedienung" sowie „Übriger
Schiffsdienst" müssen ein kombiniertes Sehvermögen von mindestens 0,4 haben.
7 CIE Farbsehvermögen Norm 1, 2 oder 3.


 
Alle Besatzungsmitglieder müssen auf jedem Auge ohne Sehhilfen ein Mindestsehvermögen von 0,1 erreichen (STCW-Code, Abschnitt B-I/9, Absatz 10).

2.2
Sehhilfen

Wird das vorgeschriebene Sehvermögen unter Ziffer 1.1 nur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen erreicht, so ist der untersuchten Person die Auflage zu erteilen, die Brille oder die Kontaktlinsen während des Dienstes ständig zu tragen und eine Ersatzbrille oder Ersatzlinsen an Bord des Schiffes mitzuführen.

2.3
Sehvermögen bei vorheriger Laser-Behandlung

Wurde eine Refraktionsoperation mit Laser durchgeführt, so soll eine vollständige Genesung erfolgt und die Qualität des Sehvermögens, einschließlich des Kontrastsehens, der Blendempfindlichkeit und der Qualität des Nachtsehvermögens von einem Augenarzt geprüft worden sein.

3. Anforderungen an das Hörvermögen

3.1
Decksdienst

Bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes muss ohne Hörhilfe Flüstersprache mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr auf eine Entfernung von 3 Metern oder auf eine Entfernung von 1 Meter mit dem schlechteren und auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem besseren Ohr verstanden werden. Sprache gewöhnlicher Lautstärke muss auf eine Entfernung von 5 Metern mit dem jeweils dem Untersucher zugewandten Ohr verstanden werden.

3.2
Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst

Bei Besatzungsmitgliedern des Technischen Dienstes und Elektrotechnischen Dienstes muss ohne Hörhilfe Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.

Stellt sich bei einem befahrenen Besatzungsmitglied der Dienstzweige Technischer Dienst oder Elektrotechnischer Dienst anlässlich einer Seediensttauglichkeitsuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens gegenüber der vorangegangenen Seediensttauglichkeitsuntersuchung heraus, so besteht die Seediensttauglichkeit nur dann weiter, wenn nach dem Ergebnis der Audiometrie keine erhöhte Gefährdung des Hörorgans durch den Maschinenlärm zu erwarten ist.

3.3
Dienstzweige Küche und Bedienung und Übriger Schiffsdienst

Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst muss Sprache in gewöhnlicher Lautstärke mit beiden Ohren zugleich auf eine Entfernung von 3 Metern verstanden werden; das Gesicht muss dabei dem Untersucher abgewandt sein.

3.4
Hörhilfen

Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Decksdienst, Technischer Dienst und Elektrotechnischer Dienst sind Hörhilfen nicht zulässig. Bei Besatzungsmitgliedern der Dienstzweige Küche und Bedienung sowie Übriger Schiffsdienst sind Hörhilfen zulässig, wenn diese Personen

1.
ihre Tätigkeiten an Bord während der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses sicher und effizient durchführen können,

2.
jederzeit (Tag und Nacht) einen Notfallalarm zuverlässig wahrnehmen können.

Bei Verwendung einer Hörhilfe sind ein Ersatzhörgerät und Batterien in ausreichender Zahl sowie andere erforderliche Verbrauchsmaterialen an Bord des Schiffes mitzuführen.

4. Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit

4.1
Kriterien für die Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten

Bei der Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten der zu untersuchenden Person hat der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes folgende Kriterien zu berücksichtigen:

-
Kraft,

-
Ausdauer,

-
Beweglichkeit,

-
Gleichgewichtssinn und Koordination,

-
Vereinbarkeit der Körpermaße mit dem Betreten und dem Aufenthalt in engen Räumen,

-
Belastungsfähigkeit (kardiale und respiratorische Reserve) sowie

-
Tauglichkeit für bestimmte Aufgaben, zum Beispiel Tragen eines Atemschutzgeräts.

4.2
Erforderliche körperliche Fähigkeiten

Die für die Seediensttauglichkeit erforderliche körperliche Leistungsfähigkeit liegt vor, wenn die zu untersuchende Person über die nachfolgend aufgeführten körperlichen Fähigkeiten verfügt.

Aufgabe, Funktion,
Ereignis oder Situation
an Bord des Schiffes
Zugehörige körperliche Fähigkeit Ein medizinischer Prüfer soll zufrieden sein,
wenn die Testperson
Routinebewegung auf
dem Schiff:
- auf schwankendem
Deck
- zwischen den Decks
- zwischen den Schiffs-
kammern
Halten des Gleichgewichts und
wendige Fortbewegung
Auf- und Absteigen von vertikalen
Leitern und Treppen
Übersteigen von Süllen (z. B. fordert
das Lademarken-Übereinkommen eine
Süllhöhe von 600 mm)
Öffnen und Schließen von wasser-
dichten Türen
keine Störung des Gleichgewichtssinnes
hat,
keine Einschränkungen oder Krankheiten
hat, die die Ausführung notwendiger
Bewegungen und körperlicher Aktivitäten
verhindern,
in der Lage ist, ohne Hilfe (ohne Hinzu-
ziehung einer weiteren Person)
- vertikale Leitern und Treppen zu
steigen,
- hohe Sülle zu übersteigen,
- Schließvorrichtungen von Türen zu
bedienen.
Routineaufgaben an
Bord:
- Benutzung von Hand-
werkszeug
- Bewegung der Bord-
vorräte
- Arbeiten über Kopf
- Bedienung von Venti-
len
- Stehen während einer
Vier-Stunden-Wache
- Arbeit in engen Räu-
men
- Reaktion auf Alarme,
Warnungen und An-
weisungen
- verbale Kommunika-
tion
Kraft, Geschick und Durchhaltever-
mögen bei der Bedienung mechani-
scher Geräte
Heben, Ziehen und Tragen von Lasten
(z. B. 18 kg)
Arme nach oben ausstrecken
Stehen, Gehen und wachsam sein über
einen langen Zeitraum
Arbeiten in engen Räumen und Durch-
steigen von engen Öffnungen (z. B.
fordert die SOLAS-Vereinbarung
11-I/3-6.5.1, dass Öffnungen in
Frachträumen und Notausgänge eine
Mindestgröße von 600 mm x 600 mm
haben)
Visuelle Unterscheidung von Gegen-
ständen, Formen und Signalen
Hören von Warnungen und Anweisun-
gen
Fähigkeit, sich mündlich klar auszu-
drücken
keine definierte Einschränkung oder diag-
nostizierte medizinische Erkrankung hat, die
die Fähigkeit zur Ausführung der Rou-
tineaufgaben beeinträchtigen, die für die
Schiffssicherheit von grundlegender Be-
deutung sind:
- mit erhobenen Armen arbeiten kann
- über lange Zeiträume stehen und gehen
kann
- enge Räume betreten kann
- den Anforderungen an das Sehver-
mögen genügt (Tabelle A-I/9)
- den von einer zuständigen Behörde
festgelegten Anforderungen an das
Hörvermögen oder den internationalen
Leitlinien diesbezüglich genügt
- eine normale Unterhaltung führen kann.
Notfallaufgaben an Bord:
- Flüchten
- Brandbekämpfung
- Evakuierung
Rettungsweste oder Taucheranzug an-
legen
Aus Rauch erfüllten Räumen fliehen
Aufgaben der Brandbekämpfung über-
nehmen, einschließlich des Tragens
von Atemschutzgerät
Teilnahme an Schiffsevakuierungsmaß-
nahmen
keine definierte Einschränkung oder diag-
nostizierte medizinische Erkrankung zeigt,
die die Fähigkeit zur Ausführung der Not-
fallaufgaben beeinträchtigen, die für die
Schiffssicherheit von grundlegender Be-
deutung sind:
- Rettungsweste oder Taucheranzug an-
legen kann,
- kriechen kann,
- Temperaturunterschiede wahrnehmen
kann,
- Feuerlöschausrüstung bedienen kann,
- ein Atemschutzgerät tragen kann (so-
fern im Rahmen der Aufgabenwahrneh-
mung erforderlich).


5. Tauglichkeitskriterien bei medikamentöser Behandlung

5.1
Grundsatz

Bestimmte medikamentöse Behandlungen können zur Einschränkung der Seediensttauglichkeit oder sogar zur Seedienstuntauglichkeit führen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Einnahme von Medikamenten durch die zu untersuchende Person, die für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer verordnet wurden.

5.2
Medikationen, die die Ausübung von Routine- und Notfallaufgaben beeinträchtigen können

Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:

1.
Medikamente, die die Funktionen des Zentralen Nervensystems beeinflussen können, z. B. Schlaftabletten, Psychopharmaka, einige Analgetika, einige Anxiolytika und Antidepressiva sowie einige Antihistaminika.

2.
Wirkstoffe, die die Wahrscheinlichkeit plötzlicher Schwächezustände, eventuell sogar Bewusstlosigkeit, erhöhen, z. B. Insulin, einige der älteren blutdrucksenkenden Mittel und Medikationen, die Krampfanfälle begünstigen.

3.
Medikamente, die das Sehvermögen beeinträchtigen, z. B. Hyoscin und Atropin.

5.3
Medikationen, die schwere oder ernsthafte Folgen haben können, wenn sie auf See eingenommen werden

Bei nachfolgenden Medikationen ist von der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt im Einzelfall zu beurteilen, ob die zu untersuchende Person seediensttauglich oder nur eingeschränkt seediensttauglich ist:

1.
Blutungen aufgrund von Verletzungen oder spontan auftretende Blutungen, z. B. unter Warfarin. In diesem Fall ist eine einzelfallbezogene Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit (Blutungsrisiko) erforderlich. Gerinnungshemmer wie Warfarin oder Dicumarin weisen normalerweise eine Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von Komplikationen auf, die mit einer Arbeit auf See unvereinbar ist. Wenn jedoch die Gerinnungswerte stabil sind und streng überwacht werden, kann eine Tätigkeit, die keine erhöhte Verletzungswahrscheinlichkeit in sich birgt, in der Nähe zu landseitiger medizinischer Versorgung zugelassen werden.

2.
Gefährdungen, die durch Beenden der Medikamenteneinnahme entstehen, z. B. Substitution von Stoffwechselhormonen einschließlich Insulin, Antiepileptika, Antihypertensiva und orale Antidiabetika.

3.
Antibiotika und andere Antiinfektiva.

4.
Antimetabolite und Medikamente zur Behandlung bösartiger Tumore.

5.
Medikamente, die für die Einnahme aufgrund der individuellen Selbsteinschätzung bestimmt sind (Asthmamittel und Antibiotika für die Behandlung wiederkehrender Infekte).

5.4
Medikationen, die zu einer Einschränkung der Seediensttauglichkeit führen

a)
Befristung der Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes setzt abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 2 des Seearbeitsgesetzes eine kürzere Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses fest, wenn die Überwachung der Wirksamkeit der Medikation oder der Nebenwirkungen in kürzeren Intervallen als die normale Gültigkeitsdauer erfolgen muss (vgl. die Angaben bei entsprechenden Krankheitsbildern in der Tabelle unter Nummer 6).

b)
Örtliche Begrenzung der Tätigkeit von Besatzungsmitgliedern an Bord

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Tätigkeit eines Besatzungsmitgliedes an Bord auf ein bestimmtes Fahrtgebiet, wenn sich die Nebenwirkungen einer entsprechenden Medikation nur langsam entwickeln, sodass bei Einsatz nur in küstennahen Gewässern Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung gewährleistet ist.

c)
Zeitliche Begrenzung der Einsatzdauer von Besatzungsmitgliedern an Bord

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes beschränkt im Seediensttauglichkeitszeugnis die Einsatzdauer eines Besatzungsmitgliedes an Bord, wenn eine Medikation z. B. mit Antidiabetika, Antihypertonika oder Hormonersatztherapien eine häufige Überwachung notwendig macht.

5.5
Medikationen, die zur Seedienstuntauglichkeit führen

Folgende Medikationen führen zur Seedienstuntauglichkeit:

1.
orale Medikation, deren Nichteinnahme aufgrund von Übelkeit oder Erbrechen lebensbedrohliche Konsequenzen haben kann,

2.
nachgewiesenes Risiko, dass es bei der ordnungsgemäßen Einnahme zu kognitiven Einschränkungen kommen kann,

3.
gesicherter Nachweis von ernsten Nebenwirkungen, die auf See gefährlich sein können, z. B. Antikoagulantien und

4.
jede Medikation, die aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse und nach Beurteilung der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes zu schwerwiegenden, einschränkenden Nebenwirkungen führt.

6. Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen

6.1
Konkretisierung des Beurteilungsspielraumes

Die nachfolgende tabellarische Auflistung enthält typische Krankheitsbilder. Anhand dieser Tabelle wird der Beurteilungsspielraum der zugelassenen Ärztin/des zugelassenen Arztes bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit konkretisiert. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine Seediensttauglichkeit mit Gesundheitseinschränkungen die Ausnahme darstellt. Besatzungsmitglieder müssen in Notfällen einsatzbereit sein, nicht zuletzt, um sich selbst zu retten. Gesundheitseinschränkungen dürfen andere Besatzungsmitglieder und die Schiffssicherheit nicht gefährden.

6.2
Tabellarische Übersicht über die Gesundheitsstörungen

Die nachfolgend aufgeführte Tabelle ist wie folgt aufgebaut:

-
Spalte 1: Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme der WHO, 10. Revision (ICD-10). Die Kodes werden als Hilfe für die Analyse und insbesondere für die internationale Sammlung und Aufbereitung der Daten angeführt.

-
Spalte 2: Der allgemeine Name einer Krankheit oder einer Gruppe von Krankheiten mit einer kurzen Angabe zu deren Bedeutung für die Arbeit auf See.

-
Spalte 3: Seedienstuntauglichkeit oder Befristung der Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses

-
Spalte 4: Einschränkung der Seediensttauglichkeit

Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 nicht erfüllt.

-
Spalte 5: Voraussetzungen, unter denen die zu untersuchende Person die Anforderungen für eine Tätigkeit an Bord in dem vorgesehenen Bereich aller Voraussicht nach erfüllt.

Diese Spalte ist bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit heranzuziehen, wenn die zu untersuchende Person die Kriterien aus Spalte 3 oder 4 nicht erfüllt.

Bei einigen Krankheiten sind eine oder mehrere Spalten entweder nicht relevant oder es handelt sich nicht um eine geeignete Beurteilungskategorie. Dieser Sachverhalt wird mit dem Begriff „nicht zutreffend" gekennzeichnet.

Einschränkungen hinsichtlich der Seediensttauglichkeit:

T = „temporary": Voraussichtlich vorübergehende Erkrankung (weniger als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.

P = „permanent": Voraussichtlich dauerhafte Erkrankung (mehr als zwei Jahre) Besatzungsmitglied ist in der Regel seedienstuntauglich.

R = „restricted": Einschränkungen wie folgt:

 
1.
Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,

oder

2.
Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.

Das Besatzungsmitglied ist in Bezug auf die Tätigkeit oder das Fahrtgebiet eingeschränkt seediensttauglich.

L = „limited": Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.

 
Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt.

ICD-10
Diagnose-
Code
Leiden
(Begründung für das
Kriterium)
Unvereinbar mit der zuverlässi-
gen, sicheren und effektiven
Durchführung von Routine- und
Notfallaufgaben:
- voraussichtlich vorüber-
gehend (T)
- voraussichtlich dauerhaft (P)
Kann einige, aber nicht alle Auf-
gaben oder Arbeiten in einigen,
aber nicht in allen Gewässern
wahrnehmen (R)
Kürzeres Untersuchungsintervall
erforderlich (L)
Kann alle Aufgaben
weltweit innerhalb des
bezeichneten Dienst-
zweiges ausführen
A00-B99Infektionen   
A00-09Infektiöse Darm-
erkrankungen
Ansteckung ande-
rer, Rezidiv
T - Wenn dies an Land
festgestellt wird (aktuell
Symptome oder Erwartung
von Testergebnissen hin-
sichtlich Infektiosität) oder
bei nachgewiesener Besie-
delung bis Ausheilen nach-
gewiesen
nicht zutreffend Sofern nicht im
Dienstzweig Küche
und Bedienung,
wenn ausreichend
behandelt oder
ausgeheilt
Dienstzweig Küche
und Bedienung:
Tauglichkeitsent-
scheidung nach
ärztlicher Empfeh-
lung - bakteriologi-
sche Eradikation/
Elimination des
Erregers kann
gefordert werden
A15-16Tuberkulose der
Atmungsorgane
Ansteckung ande-
rer, Rezidiv
T - Bei positivem Scree-
ning-Befund oder aus der
Anamnese bekannt, bis zur
Klärung
Bei vorliegender Infektion,
bis eine ausreichende The-
rapie etabliert ist und be-
stätigt wird, dass keine An-
steckungsgefahr besteht.
P - Rezidiv oder schwere
bleibende Schäden
nicht zutreffend Erfolgreicher Ab-
schluss einer Be-
handlung nach den
WHO-Leitlinien für
die Behandlung von
Tuberkulose
A50-64Infektionen, die
vorwiegend durch
Geschlechtsver-
kehr übertragen
werden
Akute Beeinträch-
tigung, Rezidiv
T - Wenn an Land festge-
stellt, bis zur bestätigten
Diagnose, Beginn der Be-
handlung und Abklingen der
beeinträchtigenden Symp-
tome
P - Nicht behandelbare
Spätschäden, die zu Be-
einträchtigungen führen
R - Prüfung einer Verwen-
dung in küstennahen Ge-
wässern, wenn orale Be-
handlung durchgeführt wird
und die Symptome nicht
einschränkend sind
Nach erfolgreichem
Abschluss der Be-
handlung
B15Hepatitis A
Übertragbar durch
verschmutzte
Nahrungsmittel
oder verschmutz-
tes Wasser
T - Bis Gelbsucht abge-
klungen ist und die Leber-
werte (im Blut) wieder im
Normbereich sind
nicht zutreffend Nach vollständiger
Gesundung
B16-19Hepatitis B, C
etc.
Übertragbar durch
Kontakt mit Blut
oder anderen Kör-
perflüssigkeiten.
Möglichkeit einer
dauerhaften Le-
berschädigung
und Leberkrebs
T - Bis Gelbsucht abge-
klungen ist und die Leber-
werte (im Blut) wieder im
Normbereich sind
P - Bleibender Leberscha-
den mit Symptomen, die
das sichere Arbeiten auf
See beeinträchtigen oder
wahrscheinlich zu Komp-
likationen führen
R, L - Unsicherheit über
Ausheilung oder fehlende
Infektiosität, Einzelfallent-
scheidung abhängig vom
Aufgabenbereich und (ge-
plantem) Fahrtgebiet/Reise-
route
Bei vollständiger
Genesung und
Nachweis einer
geringen Anste-
ckungsgefahr
B20-24HIV+
Übertragbar durch
Kontakt mit Blut
oder anderen Kör-
perflüssigkeiten
Progression zu
HIV-assoziierten
Erkrankungen
oder zu AIDS
T - Bis zur Stabilisierung
durch Behandlung mit CD4
Niveau > 350 oder wenn die
Behandlung geändert
wurde und die Verträglich-
keit der neuen Medikation
fraglich ist
P - Irreversible Einschrän-
kung durch HIV-assoziierte
Erkrankungen. Dauerhafte
Einschränkungen durch
Nebenwirkungen der Medi-
kation
R, L - zeitlich beschränkt
und/oder in küstennahen
Gewässern: HIV+ und ge-
ringe Wahrscheinlichkeit der
Progression, keine Behand-
lung oder medikamentös
stabil eingestellt ohne Ne-
benwirkungen, jedoch Erfor-
dernis einer regelmäßigen
Vorstellung bei einem Spe-
zialisten
HIV+, keine akute
Einschränkung und
sehr geringe* Wahr-
scheinlichkeit des
Voranschreitens der
Krankheit. Keine
Nebenwirkungen
der Behandlung
oder kein Bedarf
einer engmaschi-
gen Überwachung
A00-B99
Nicht
separat
gelistet
Sonstige Infekti-
onserkrankungen
Persönliche Ein-
schränkung, An-
steckung anderer
T - Wenn an Land festge-
stellt: bis das Risiko einer
Ansteckung vorüber ist und
die Person ihre Aufgaben
wahrnehmen kann
P - Bei fortbestehendem
Risiko für rezidivierende
Beeinträchtigungen oder
wiederholte Infektionen
Einzelfallentscheidung je
nach Art der Infektion
Vollständige Gene-
sung und Nachweis
einer geringen An-
steckungsgefahr
C00-48Krebser-
krankungen
   
C00-D48Bösartige Neubil-
dungen - ein-
schließlich Lym-
phome, Leukä-
mien und beglei-
tende Erkrankun-
gen
Rezidive, insbe-
sondere akute
Komplikationen,
z. B. Selbstgefähr-
dung durch Blu-
tungen oder Ge-
fährdung anderer
bei Anfällen
T - Bis zur vollständigen
Klärung, Behandlung und
Bewertung der Prognose
P - Bleibende Einschrän-
kungen mit Symptomen, die
das sichere Arbeiten auf
See beeinträchtigen, oder
hoher Rezidiv-Wahrschein-
lichkeit
L - Zeitliche Befristung ent-
sprechend der Untersu-
chungsintervalle beim Spe-
zialisten, wenn:
- die Krebsdiagnose weni-
ger als fünf Jahre zurück-
liegt und
- aktuell keine Einschrän-
kung für die Durchfüh-
rung von Routine- oder
Notfallaufgaben oder das
Leben auf See gegeben
ist und
- eine geringe Wahrschein-
lichkeit eines Rezidivs
und ein geringes Risiko
für die Notwendigkeit
einer dringenden medizi-
nischen Behandlung be-
steht
R - Einschränkung auf küs-
tennahe Gewässer, sofern
keine dauerhafte Einschrän-
kung der Ausübung der
grundlegenden Anforderun-
gen besteht und ein Rezidiv
wahrscheinlich keine medi-
zinische Notfallversorgung
erforderlich macht
Krebsdiagnose liegt
mehr als fünf Jahre
zurück oder Fach-
arztuntersuchungen
sind nicht mehr er-
forderlich und keine
akute Einschrän-
kung oder weiterhin
geringes Risiko ei-
ner Einschränkung
durch Rezidiv
Zu bestätigen durch
den Bericht eines
spezialisierten Arz-
tes/Facharztes mit
Nachweisen, wo-
rauf die Beurteilung
basiert
D50-89Bluterkran-
kungen
   
D50-59Anämien/Hämo-
globinopathien
Verringerte Belas-
tungsfähigkeit.
Episodischer Ab-
fall/Rückgang der
roten Blutkörper-
chen
T - Entlegene Gewässer, bis
Hämoglobinwerte normali-
siert und stabil sind
P - Nicht behandelbare
schwere, rezidivierende
oder anhaltende Anämie
oder beeinträchtigende
Symptome durch Abfall der
roten Blutzellen
R, L - Eine Einschränkung
des Fahrtgebietes auf küs-
tennahe Gewässer und die
Auflage, regelmäßige Kon-
trolluntersuchungen durch-
führen zu lassen, können
erwogen werden, wenn der
Hämoglobinspiegel zwar
erniedrigt ist, aber keine
Symptome vorliegen
Normale Hämoglo-
binwerte
D73Splenektomie
(zurückliegender
chirurgischer Ein-
griff)
Erhöhte Empfäng-
lichkeit für be-
stimmte Infektio-
nen
T - Postoperativ bis zur
vollständigen Genesung
R - Beurteilung im Einzelfall.
Wahrscheinlich tauglich für
Arbeit in Küstennähe in ge-
mäßigten Klimazonen, je-
doch kann eine Einschrän-
kung hinsichtlich der Dienste
in den Tropen erforderlich
sein
Beurteilung des
Einzelfalls
D50-89
Nicht
separat
gelistet
Weitere Krank-
heiten des Blutes
und der blutbil-
denden Organe
Unterschiedliche
Blutungsneigung,
mögliche Ein-
schränkung der
Belastbarkeit oder
eingeschränkte In-
fektabwehr
T - Während der Klärung
des Krankheitsbildes
P - Chronische Gerin-
nungsstörungen
Beurteilung im Einzelfall bei
anderen Leiden
Beurteilung des
Einzelfalls
E00-90Endokrine
und Stoff-
wechseler-
krankungen
   
E10 Diabetes mellitus
- mit Insulin be-
handelt
Akute Einschrän-
kung aufgrund
einer Hypoglykä-
mie. Komplikatio-
nen aufgrund von
Entgleisungen des
Glucose-Stoff-
wechsels
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit für
Komplikationen,
die das Sehver-
mögen, das Ner-
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
T - Vom Beginn der Be-
handlung bis zur Stabilisie-
rung des Zustands
P - Bei unzureichend kon-
trollierter Stoffwechsel-
situation oder fehlender
Therapieadherenz. Hypo-
glykämien in der Vorge-
schichte oder fehlender
Hypoglykämiewahrneh-
mung. Beeinträchtigungen
durch Komplikationen des
Diabetes
R, L - Abhängig vom Nach-
weis einer guten Stoffwech-
selkontrolle und vollständiger
Compliance bezüglich der
Therapieempfehlungen und
einer zuverlässigen Hypo-
glykämiewahrnehmung
Tauglich für Aufgaben in
küstennahen Gewässern
ohne Allein-Wachdienste.
Zeitliche Befristung bis zum
nächsten Facharzt-Kontroll-
termin. Person muss sich in
regelmäßiger fachärztlicher
Überwachung/Betreuung
befinden
Nicht zutreffend
E11-14 Diabetes mellitus
- nicht mit Insulin
behandelt, andere
Medikation
Progression hin
zur Insulinbedürf-
tigkeit/-therapie
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit für
Komplikationen,
die das Sehver-
mögen, das Ner-
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
T - Keine entlegenen Ge-
wässer und keine Wach-
dienste bis zur Stabilisie-
rung
R - Küstennahe Gewässer
und keine Wachdienste bis
zur Stabilisierung
R - Küstennahe Gewässer
und keine Allein-Wachdiens-
te, wenn leichte Nebenwir-
kungen der Medikation ge-
geben sind. Insbesondere
wenn Sulfonylharnstoffe ein-
gesetzt werden
L - Zeitliche Befristung,
wenn die Therapieadhärenz/
Compliance der Person
schlecht ist oder die Medi-
kation häufig überprüft wer-
den muss. Kontrolle der
Ernährungsgewohnheiten,
des Gewichts und Kontrolle
der kardiovaskulären Risiko-
faktoren
Wenn Zustand sta-
bil ist und keine
einschränkenden
Komplikationen
vorliegen
Diabetes mellitus
- nicht mit Insulin
behandelt, aus-
schließlich durch
Einhaltung einer
Diät behandelt
Progression hin
zur Insulinbedürf-
tigkeit/-therapie
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit für
Komplikationen,
die das Sehver-
mögen, das Ner-
vensystem und
das Herzkreislauf-
System betreffen
T - Keine entlegenen Ge-
wässer und keine Wach-
dienste bis zur Stabilisie-
rung
R - Küstennahe Gewässer
und keine Wachdienste bis
zur Stabilisierung
L - Zeitliche Befristung,
wenn die Therapieadhärenz/
Compliance der Person
schlecht ist oder die Medi-
kation häufig überprüft wer-
den muss. Kontrolle der Er-
nährungsgewohnheiten, des
Gewichts und Kontrolle der
kardiovaskulären Risikofak-
toren
Wenn Zustand sta-
bil ist und keine
Beeinträchtigungen
durch Komplikatio-
nen vorliegen
E65-68Übergewicht/ab-
normes Körper-
gewicht - Über-
oder Unterschrei-
tung
Unfallrisiko/erhöh-
tes Risiko zu ver-
unfallen einge-
schränkte Beweg-
lichkeit und Be-
lastbarkeit für die
Ausführung der
Routine- und Not-
fallaufgaben. Er-
höhte Wahr-
scheinlichkeit für
Diabetes, Arterien-
erkrankungen und
Arthrose
T - Wenn sicherheitsrele-
vante Aufgaben nicht wahr-
genommen werden können,
wenn das Ergebnis der
Überprüfung der körper-
lichen Leistungsfähigkeit
oder das Ergebnis des
Belastungstests schlecht
ausfällt
P - Sicherheitsrelevante
Aufgaben können nicht
wahrgenommen werden,
das Ergebnis der Überprü-
fung der körperlichen Leis-
tungsfähigkeit oder das Er-
gebnis des Belastungstests
fallen schlecht aus und
Verbesserungen konnten
nicht erreicht werden
Anmerkung: Der Body-
Mass-Index ist ein nütz-
licher Indikator, um festzu-
stellen, ob zusätzliche Un-
R, L - Zeitliche Befristung
sowie Einschränkung auf
küstennahe Gewässer oder
auf bestimmte Aufgaben,
wenn einige Aufgaben nicht
ausgeführt werden können,
aber Anforderungen der
Routine- und Notfalltätigkei-
ten für die zugewiesenen si-
cherheitsrelevanten Dienst-
pflichten erfüllt werden
Das Ergebnis der
Überprüfung der
körperlichen Leis-
tungsfähigkeit und
des Belastungs-
tests (Anlage 2
Nummer 5) sind
durchschnittlich
oder besser, das
Gewicht ist stabil
oder rückläufig und
es liegen keine Be-
gleiterkrankungen
vor
  tersuchungen erforderlich
sind (Vgl. Ausschluss-
gründe für die Seedienst-
tauglichkeit, Punkt 7.1 die-
ser Anlage)
  
E00-90
Nicht
separat
gelistet
Sonstige Endo-
krine oder Stoff-
wechselerkran-
kungen
(Schilddrüse,
Nebenniere ein-
schließlich Addi-
son-Krankheit,
Hypophyse, Eier-
stöcke, Hoden)
Wahrscheinlichkeit
eines Rezidivs oder
von Komplikatio-
nen
T - Bis eine Behandlung
erfolgt und hierunter ein
stabiler Zustand erreicht ist
ohne Nebenwirkungen
P - Bei fortbestehender
Einschränkung, Notwendig-
keit häufiger Anpassungen
der Medikation oder erhöh-
ter Wahrscheinlichkeit
schwerer Komplikationen
R, L - Beurteilung im Einzel-
fall unter Einbeziehung der
Facharztmeinung bei jedwe-
der Unsicherheit hinsichtlich
der Prognose oder der Ne-
benwirkungen der Behand-
lung. Notwendigkeit der Be-
rücksichtigung wahrschein-
licher einschränkender Kom-
plikationen aufgrund der Er-
krankung oder der Behand-
lung, einschließlich Proble-
men mit der Einnahme der
Medikation und Konsequen-
zen aufgrund von Infekti-
onserkrankungen oder Ver-
letzungen auf See
Wenn die Medika-
tion stabil ist und
keine Probleme mit
der Einnahme auf
See bestehen, sel-
tene Kontrollen er-
forderlich sind,
keine Einschrän-
kungen und nur
eine geringe Wahr-
scheinlichkeit für
Komplikationen be-
stehen
Addison-Krankheit:
Die Risiken sind
üblicherweise so
ausgeprägt, dass
ein uneinge-
schränktes Zeugnis
nicht ausgestellt
werden sollte
F00-99Psychische,
kognitive
und Verhal-
tensstörun-
gen
   
F10Alkoholmiss-
brauch (Abhän-
gigkeit)
Rezidive, Unfälle,
Verhaltensauffäl-
ligkeiten, fehler-
haftes Durchfüh-
ren der Sicher-
heitsmaßnahmen,
Sicherheitsverhal-
ten
T - Bis zur Abklärung und
Stabilisierung, wenn die
Tauglichkeitskriterien erfüllt
werden. Ein Jahr nach der
Erstdiagnose oder ein Jahr
nach jedem Rückfall
P - Wenn fortbestehend
oder wenn Begleiterkran-
kungen bestehen, die sich
mit hoher Wahrscheinlich-
keit auf See verschlechtern
oder wieder auftreten wer-
den
R, L - Zeitliche Einschrän-
kung, keine Arbeit als
Schiffsführer oder ohne
strenge Überwachung und
fortlaufende medizinische
Kontrolle, und unter der
Voraussetzung, dass der
behandelnde Arzt die erfolg-
reiche Teilnahme an einem
Rehabilitationsprogramm
bescheinigt und die Leber-
werte (im Blut, Leberfunk-
tionstest) eine Tendenz zur
Verbesserung anzeigen
Nach drei Jahren
nach dem Ende der
letzten Episode
ohne Rückfall und
wenn keine Begleit-
erkrankungen be-
stehen
F11-19Drogenabhängig-
keit/anhaltender
Substanzmiss-
brauch schließt
sowohl illegalen
Drogenkonsum als
auch Abhängigkeit
von verschriebe-
nen Medikamen-
ten ein
Verhaltensauffäl-
ligkeiten, fehler-
haftes Durchfüh-
ren der Sicher-
heitsmaßnahmen,
T - Bis zur Aufklärung und
Stabilisierung, wenn die
Tauglichkeitskriterien erfüllt
werden. Ein Jahr nach der
Erstdiagnose oder ein Jahr
nach jedem Rückfall
P - Wenn fortbestehend
oder wenn Begleiterkran-
kungen bestehen, die sich
mit hoher Wahrscheinlich-
keit auf See verschlechtern
oder wieder auftreten wer-
den
R, L - Zeitliche Einschrän-
kung, keine Arbeit als
Schiffsführer oder ohne
strenge Überwachung und
fortlaufende medizinische
Kontrolle, und unter der
Voraussetzung, dass
- der behandelnde Arzt die
erfolgreiche Teilnahme an
einem Rehabilitationspro-
gramm bescheinigt und
- wenn der Nachweis der
Durchführung eines un-
angekündigten, stichpro-
Nach drei Jahren
nach dem Ende der
letzten Episode
ohne Rückfall und
wenn keine Begleit-
erkrankungen be-
stehen
 Sicherheitsverhal-
ten
 benhaften Drogenscree-
ningverfahrens über min-
destens drei Monate
ohne positive und mit
mindestens drei negati-
ven Proben erbracht wird
und
- wenn weiterhin an einem
Drogenscreeningpro-
gramm teilgenommen
wird
 
F20-31Psychosen (akute)
- Organisch,
schizophren
oder anderen
Kategorien der
ICD-Liste zuge-
hörig
- Bipolare Stö-
rungen (ma-
nisch-depres-
siv)
- Rezidive, die zu
Veränderungen
der Wahrneh-
mung und des
Denkens, Un-
fällen, auffälli-
gem und ris-
kantem Verhal-
ten führen
Nach einer einzigen Epi-
sode mit auslösenden Fak-
toren:
T - Bis zur Abklärung und
Stabilisierung, wenn die
Tauglichkeitskriterien erfüllt
werden. Mindestens drei
Monate nach der Episode
Nach einer einzigen Epi-
sode ohne auslösende
Faktoren oder mehr als ei-
ner Episode mit oder ohne
auslösenden Faktoren:
T - Bis zur Abklärung und
Stabilisierung, wenn die
Tauglichkeitskriterien erfüllt
werden. Mindestens zwei
Jahre nach der letzten Epi-
sode
P - Mehr als drei Episoden
oder fortbestehende Wahr-
scheinlichkeit eines Rezi-
divs Tauglichkeitskriterien
werden mit oder ohne Ein-
schränkungen nicht erfüllt
R, L - Zeitliche Einschrän-
kung, Beschränkung auf
küstennahe Gewässer, keine
Arbeit als Schiffsführer oder
ohne (ausreichende) Beauf-
sichtigung und fortlaufende
medizinische Kontrolle, wenn
- der Seemann Krankheits-
einsicht zeigt,
- die Behandlung eingehal-
ten wird und
- keine Nebenwirkungen
der Medikation bestehen
R, L - Zeitliche Einschrän-
kung, Beschränkung auf
küstennahe Gewässer,
keine Arbeit als Schiffsfüh-
rer oder ohne (ausreichen-
de) Beaufsichtigung und
fortlaufende medizinische
Kontrolle, sofern
- der Seemann Krankheits-
einsicht zeigt,
- die Behandlung eingehal-
ten wird und
- keine einschränkenden
Nebenwirkungen der
Medikation bestehen
Beurteilung des
Einzelfalls mindes-
tens ein Jahr nach
der Episode, sofern
die auslösenden
Faktoren vermieden
werden können und
immer vermieden
werden.
Beurteilung des
Einzelfalls. Um das
Risiko für ein Rezi-
div weitgehend
auszuschließen,
Beurteilung frühes-
tens fünf Jahre
nach der Episode,
sofern keine weite-
ren Episoden auf-
getreten sind, keine
Symptome zurück-
bleiben und in den
letzten zwei Jahren
keine Medikation
erforderlich war
F32-38Affektive Störun-
gen
Schwere Angstzu-
stände, Depres-
sion oder jede an-
dere psychische
Störung, die die
Leistung beein-
trächtigen kann
Rezidiv, einge-
schränkte Leis-
tungsfähigkeit,
insbesondere in
Notfällen
T - Während der akuten
Phase, der Abklärung oder
wenn einschränkende
Symptome oder Nebenwir-
kungen der Medikation be-
stehen. Mindestens drei
Monate stabile Medikation
P - Persistierende oder re-
zidivierende Symptome, die
zu Beeinträchtigungen füh-
ren
R, L - Einschränkung auf
küstennahe Gewässer und
keine Arbeit als Kapitän mit
der Verantwortung für das
Schiff und nur unter der Vo-
raussetzung, dass der See-
mann
- keine Beeinträchtigungen
mehr aufweist,
- Krankheitseinsicht zeigt,
- sich strikt an die Behand-
lung hält und keinerlei
einschränkende Neben-
wirkungen bestehen und
Beurteilung des
Einzelfalls. Um das
Risiko für ein Rezi-
div weitgehend
auszuschließen,
Beurteilung frühes-
tens zwei Jahre
nach der Episode,
sofern keine weite-
ren Episoden auf-
getreten sind und
keine medikamen-
töse Behandlung
mehr erfolgt oder
unter medikamen-
töser Behandlung
  - eine geringe* Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit
besteht
keine beeinträchti-
genden Nebenwir-
kungen bestehen
Affektive Störun-
gen
Leichte oder reak-
tive Symptome
von Angst oder
Depression
Rezidiv, einge-
schränkte Leis-
tungsfähigkeit,
insbesondere in
Notfällen
T - Bis keine Symptome
mehr vorliegen. Sofern eine
medikamentöse Behand-
lung durchgeführt wird,
muss eine stabile medika-
mentöse Einstellung beste-
hen und es dürfen keine
beeinträchtigenden Neben-
wirkungen vorliegen
P - Persistierende oder re-
zidivierende Symptome, die
zu Beeinträchtigungen füh-
ren
R, L - Zeitliche Einschrän-
kung, zusätzlich geographi-
sche Einschränkung/Ein-
schränkung des Fahrtgebie-
tes erwägen, unter der Vo-
raussetzung, dass eine sta-
bile medikamentöse Einstel-
lung besteht, dass keine be-
einträchtigenden Symptome
oder keine beeinträchtigen-
den Nebenwirkungen der
Therapie vorliegen
Beurteilung des
Einzelfalls. Frühes-
tens ein Jahr nach
dem Ende der letz-
ten Episode, unter
der Voraussetzung,
dass keine Symp-
tome vorliegen und
keine medikamen-
töse Behandlung
mehr erfolgt oder
eine medikamen-
töse Behandlung
besteht ohne be-
einträchtigende Ne-
benwirkungen
F00-99
Nicht
separat
gelistet
Andere Störun-
gen, z. B. Persön-
lichkeitsstörungen,
Aufmerksamkeits-
störungen (z. B.
ADHS), Entwick-
lungsstörungen
(z. B. Autismus)
Beeinträchtigung
der Leistung und
Zuverlässigkeit
und Auswirkungen
auf das Sozialver-
halten
P - sofern die Einschätzung
besteht, dass sicherheitsre-
levante Konsequenzen auf-
treten können
R - mit entsprechenden/an-
gemessenen Einschränkun-
gen, sofern eine Eignung nur
für bestimmte Aufgaben be-
steht
Sofern keine nega-
tiven Auswirkungen
auf See zu erwarten
sind. Keine Zwi-
schenfälle während
vergangener See-
dienste
G00-99Krankheiten
des Nerven-
systems
   
G40-41 Einzelner epilep-
tischer Anfall
Gefährdung des
Schiffes oder an-
derer Personen
oder Selbstgefähr-
dung durch Anfälle
Einzelner epileptischer
Anfall
T - Für die Dauer der Ab-
klärung (der Erkrankung)
und ein Jahr nach dem
Anfall
R - Frühestens ein Jahr nach
dem Anfall und unter stabiler
medikamentöser Einstellung.
Keine Wachdienste. Küsten-
nahe Gewässer
Frühestens ein Jahr
nach dem Anfall
und ein Jahr nach
dem Ende der Be-
handlung. Wenn es
auslösende Fakto-
ren gab, keine fort-
gesetzte Exposition
zu diesen auslö-
senden Faktoren
Epilepsie - ohne
auslösende Fak-
toren (wiederholte
Anfälle)
Gefährdung des
Schiffes oder an-
derer Personen
oder Selbstgefähr-
dung durch Anfälle
T - Für die Dauer der Ab-
klärung und zwei Jahre
nach dem letzten Anfall
P - Wiederholte Anfälle,
keine Kontrolle durch Me-
dikation
R - Sofern ohne Medikation
oder unter stabiler medika-
mentöser Einstellung bei
guter Therapieadherenz:
Tauglichkeitsbeurteilung des
Einzelfalls, Einschränkung
auf küstennahe Gewässer
ohne Wachdienste
Anfallsfrei mindes-
tens in den letzten
zehn Jahren, keine
Einnahme antikon-
vulsiver Medika-
mente in diesem
Zehnjahreszeitraum
und kein fortbeste-
hendes Risiko für
das Auftreten von
Krampfanfällen
 Epilepsie - ver-
ursacht durch
Alkohol, Medika-
mente, Kopfver-
letzungen (wie-
derholte Anfälle)
Schädigung des
Schiffes oder an-
derer Personen
oder Selbstverlet-
zung durch Anfälle
T - Für die Dauer der Ab-
klärung und zwei Jahre
nach dem letzten Anfall
P - Wiederholte Anfälle,
keine Kontrolle durch
Medikation
R - Einzelfallbeurteilung.
Frühestens nach zwei Jahren
Abstinenz von allen bekann-
ten Ursachen, sofern an-
fallsfrei und entweder ohne
Medikation oder unter stabi-
ler medikamentöser Einstel-
lung mit guter Therapiead-
härenz; Einschränkungen auf
küstennahe Gewässer ohne
Wachdienste
Anfallsfrei mindes-
tens in den letzten
fünf Jahren, keine
Einnahme antikon-
vulsiver Medika-
mente in diesem
Fünfjahreszeitraum,
und unter der Vo-
raussetzung, dass
keine fortgesetzte
Exposition gegen-
über dem auslö-
senden Faktor be-
steht
G43Migräne (häufige
Anfälle mit einher-
gehender starker
Beeinträchtigung
des Allgemeinzu-
standes)
Risiko für Rezidive,
die zu Einschrän-
kungen führen
P - Häufige Anfälle, die zu
starken Leistungsein-
schränkungen führen
R - mit entsprechenden/an-
gemessenen Einschränkun-
gen, sofern eine Eignung nur
für einen eingeschränkten
Aufgabenbereich besteht
Sofern keine leis-
tungseinschränken-
den Auswirkungen
(der Erkrankung) auf
See zu erwarten
sind. Keine Zwi-
schenfälle während
vergangener See-
dienste
G47 Schlafapnoe
Müdigkeit und
Einschlafen wäh-
rend der Arbeit
T - Bis eine Behandlung
begonnen und bereits
mindestens für drei Monate
erfolgreich durchgeführt
wurde
P - Behandlung erfolglos
oder Behandlung wird nicht
eingehalten
L - Wenn die Behandlung
bereits mindestens drei Mo-
nate nachweislich effektiv
durchgeführt wurde und
bestätigt ist, dass das CPAP-
Gerät (continuous positive
airway pressure), wie ver-
ordnet, angewendet wird.
Alle sechs Monate Beurtei-
lung der Compliance anhand
der Aufzeichnungen des
CPAP-Gerätes
Beurteilung des
Einzelfalls auf der
Grundlage der An-
forderungen der
Routine- und Not-
fallaufgaben, unter
Berücksichtigung
der Empfehlungen
eines Facharztes
Narkolepsie
Müdigkeit und
Einschlafen wäh-
rend der Arbeit
T - Bis mindestens zwei
Jahre durch entsprechende
Behandlung kontrolliert
P - Behandlung erfolglos
oder Behandlung wird nicht
eingehalten
R, L - Küstennahe Gewässer
und keine Wachdienste,
wenn ein Facharzt bestätigt,
dass die Behandlung min-
destens zwei Jahre vollstän-
dig kontrolliert wurde
Jährliche Kontrolle
Nicht zutreffend
G00-99
Nicht
separat
gelistet
Sonstige Erkran-
kungen des Ner-
vensystems, z. B.
Multiple Sklerose,
Parkinson-Krank-
heit
Rezidive/Progres-
sion. Einschrän-
kungen von Mus-
kelkraft, Gleichge-
wichtssinn, Koor-
dination und Be-
weglichkeit
T - Bis zur Diagnose und
Stabilisierung
P - Wenn die Einschrän-
kungen das sichere Arbei-
ten beeinträchtigen oder die
Person nicht in der Lage ist,
die physischen Leistungs-
anforderungen zu erfüllen
R, L - Beurteilung des Ein-
zelfalls auf der Grundlage der
Anforderungen der Routine-
und Notfallaufgaben, unter
Berücksichtigung fachärzt-
licher Empfehlungen
Beurteilung des
Einzelfalls auf der
Grundlage der An-
forderungen der
Routine- und Not-
fallaufgaben, unter
Berücksichtigung
fachärztlicher Emp-
fehlungen
R55 Synkope und an-
dere Bewusst-
seinsstörungen
Rezidiv mit Verlet-
zungen oder Kon-
trollverlust
T - Bis zur Klärung der
Ursache und bis zum
Nachweis, dass die zu-
grunde liegende Erkrankung
kontrolliert ist
Krankheitsbild:
  
a) eine einfache Ohn-
macht,
 Einfache Ohn-
macht, keine rezidi-
vierenden Schwä-
chezustände
b) keine einfache Ohn-
macht, ungeklärte Stö-
rung, kein Rezidiv und
ohne Nachweis einer
kardialen, metabo-
lischen oder neurologi-
schen Ursache
T - vier Wochen
R, L - Einzelfallentscheidung,
küstennahe Gewässer und
ohne Allein-Wachdienste
Drei Monate nach
dem Ereignis, wenn
ohne Rezidiv
c) Störung, wiederkehrend
oder möglicherweise
auf eine kardiale, meta-
bolische oder neurolo-
gische Störung zurück-
zuführen
R, L - Einzelfallentscheidung,
küstennahe Gewässer und
ohne Allein-Wachdienste
Bei Nachweis mög-
licher, aber nicht
behandelbarer Ur-
sache; ein Jahr
nach dem Ereignis
ohne Rezidiv
T - Mögliche Ursache
nicht festzustellen oder
nicht behandelbar; für
sechs Monate nach dem
Ereignis, wenn keine er-
neuten Ereignisse
T - Nachweis der mögli-
chen Ursache oder Ursa-
che gefunden und behan-
delt; für einen Monat nach
erfolgreicher Behandlung
Bei Nachweis und
Behandlung der
möglichen Ursache;
drei Monate nach
erfolgreicher Be-
handlung
d) Bewusstseinsstörungen
mit Elementen, die auf
einen Anfall hindeuten,
siehe G40-41
P - Für alle vorgenannten
Fälle, wenn sich die Ereig-
nisse trotz umfassender
Abklärung und angemes-
sener Behandlung weiter-
hin wiederholen
Bei Hinweisen für
cerebrales Anfalls-
leiden - nicht zu-
treffend
T90Intrakranielle
Verletzungen/
Operationen, ein-
schließlich der Be-
handlung von Ge-
fäßanomalien oder
schwere Kopfver-
letzungen mit
Hirnschädigung
Gefährdung des
Schiffes oder Drit-
T - Für ein Jahr oder länger,
bis die Anfallswahrschein-
lichkeit gering* ist, auf der
Grundlage einer Facharzt-
meinung
P - Andauernde Einschrän-
kung durch zugrunde lie-
gende Erkrankung oder
Verletzung oder wiederkeh-
rende Anfälle
R - Nach mindestens einem
Jahr, küstennahe Gewässer,
keine Allein-Wachdienste,
wenn Anfallswahrscheinlich-
keit gering* ist und keine
Einschränkung aufgrund der
zugrunde liegenden Erkran-
kung oder Verletzung gege-
ben ist
Abhängig von einer andau-
ernden Compliance mit der
Keine Einschrän-
kung durch die zu-
grunde liegende Er-
krankung oder Ver-
letzung, keine Epi-
lepsie-Medikamen-
te. Anfalls-Wahr-
scheinlichkeit sehr
gering*
Abhängig von einer
andauernden Com-
 ter oder Selbstge-
fährdung durch
cerebrale Krampf-
anfälle. Störungen
der kognitiven,
sensorischen oder
motorischen
Funktionen
Rezidiv oder Kom-
plikation der zu-
grunde liegenden
Erkrankung
 Behandlung und einer regel-
mäßigen Überwachung, ge-
mäß Empfehlung des Fach-
arztes
pliance mit der Be-
handlung und einer
regelmäßigen Über-
wachung, gemäß
Empfehlung des
Facharztes
H00-99Erkrankun-
gen der
Augen und
Ohren
   
H00-59Augenerkrankun-
gen Fortschrei-
tend oder wieder-
holt (z. B. Glau-
kom, Makulopha-
tien, diabetische
Retinopathie, Reti-
nitis pigmentosa,
Keratokonus,
Diplopie, Blepha-
rospasmus, Uvei-
tis, Hornhautge-
schwür und Netz-
hautablösung)
Künftige Unfähig-
keit, den Anforde-
rungen an das
Sehvermögen zu
genügen, Rezidiv-
risiko
T - Vorübergehende Unfä-
higkeit, den Anforderungen
an das Sehvermögen zu
genügen, und geringe
Wahrscheinlichkeit von Ver-
schlechterungen im weite-
ren Verlauf oder von beein-
trächtigenden Rezidiven
nach dem Ausheilen
P - Unfähigkeit, den Anfor-
derungen an das Sehver-
mögen zu genügen, oder
- im Falle einer Behandlung -
erhöhte Wahrscheinlichkeit
nachfolgender oder späte-
rer Verschlechterungen
oder beeinträchtigender
Rezidive
R - Küstennahe Gewässer,
wenn Rezidiv unwahrschein-
lich, aber vorhersehbar und
behandelbar, wenn die Be-
handlung frühzeitig einsetzt
L - Wenn das Risiko einer
Progression vorhersehbar,
aber unwahrscheinlich ist,
und durch regelmäßige Kon-
trolle festgestellt werden
kann
Sehr geringe Rezi-
div-Wahrscheinlich-
keit. Sehr geringe
Wahrscheinlichkeit,
dass innerhalb der
Gültigkeitsdauer
des Zeugnisses
eine Verschlechte-
rung in dem Maße
eintritt, dass die
Anforderungen an
das Sehvermögen
nicht mehr erfüllt
werden
H65-67Otitis - externa
oder media
Rezidive, mögliche
Infektionsquelle
bei Catering-Per-
sonal, Probleme
mit der Nutzung
von Gehörschutz
T - Bis zum Abschluss der
Behandlung
P - Bei chronischer Sekre-
tion des Ohres bei Perso-
nen, die mit der Zuberei-
tung/Handhabung von Le-
bensmitteln zu tun haben
Beurteilung des Einzelfalls.
Berücksichtigung der Aus-
wirkungen von Hitze, Feuch-
tigkeit und des Einsatzes von
Gehörschutz bei Otitis ex-
terna
Effiziente Behand-
lung und keine er-
höhte Wahrschein-
lichkeit eines Rezi-
divs
H68-95Krankheiten des
Ohres fortschrei-
tend (z. B. Oto-
sklerose)
T - Vorübergehende Unfä-
higkeit, den Anforderungen
an das Hörvermögen zu
genügen, und geringe
Wahrscheinlichkeit von Ver-
schlechterungen im weite-
ren Verlauf oder von beein-
trächtigenden Rezidiven
nach dem Ausheilen
P - Unfähigkeit, den ein-
schlägigen Anforderungen
an das Hörvermögen zu
genügen, oder - im Falle
einer Behandlung - erhöhte
Wahrscheinlichkeit für eine
L - Wenn das Risiko einer
Progression vorhersehbar,
aber unwahrscheinlich ist,
und durch regelmäßige Kon-
trolle festgestellt werden
kann
Geringe Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit.
Sehr geringe Wahr-
scheinlichkeit, dass
innerhalb der Gül-
tigkeitsdauer des
Zeugnisses eine
Verschlechterung in
dem Maße eintritt,
dass die Anforde-
rungen an das Hör-
vermögen nicht
mehr erfüllt werden
  Verschlechterung oder Re-
zidive mit Beeinträchtigun-
gen im weiteren Verlauf
  
H81Ménière-Krank-
heit und andere
Formen von chro-
nischem oder rezi-
divierendem stark
beeinträchtigen-
dem Schwindel
Gleichgewichts-
störungen, da-
durch Mobilitäts-
einschränkung
und Übelkeit
Vgl. STCW-Tabelle
T - Während der akuten
Phase
P - Häufige Anfälle, die zu
starken Beeinträchtigungen
führen
R - Je nach Fall. Wenn nur
für bestimmte Aufgaben
geeignet
R, L - Wenn häufige Über-
wachung durch einen Fach-
arzt erforderlich ist
Geringe* Wahr-
scheinlichkeit von
Beeinträchtigungen
während der Tätig-
keit auf See
I00-99Herz-Kreis-
laufsystem
   
I05-08
I34-39
Ererbte Herz-
krankheiten und
Herzklappener-
krankungen (ein-
schließlich diesbe-
züglicher Opera-
tionen)
Bislang nicht ab-
geklärte/unter-
suchte Herzgeräu-
sche
Wahrscheinlichkeit
des Fortschreitens
der Erkrankung,
Einschränkungen
unter Belastung
T - Bis abgeklärt oder aus-
reichend untersucht und,
sofernerforderlich, behan-
delt
P - Wenn die körperliche
Belastbarkeit eingeschränkt
ist oder Episoden mit star-
ker Einschränkung der
Leistungsfähigkeit auftreten
oder bei Behandlung mit
Antikoagulantien. Wenn auf
Dauer eine erhöhte Wahr-
scheinlichkeit/ein erhöhtes
Risiko für das Auftreten ei-
ner Beeinträchtigung/Ver-
schlechterung des Zu-
stands besteht
R - Küstennahe Gewässer,
wenn die Beurteilung des
Einzelfalls darauf hinweist,
dass (ein Risiko besteht für)
das Auftreten akuter Kom-
plikationen oder ein rasches
Voranschreiten der Erkran-
kung wahrscheinlich ist
L - Wenn engmaschige
Überwachung empfohlen
wird
Herzgeräusche -
Sofern keine weite-
ren Herzanomalien
vorliegen und von
einem Kardiologen
nach Untersuchung
als harmlos einge-
stuft
Andere Erkrankun-
gen - Beurteilung
des Einzelfalls auf
der Grundlage des
Rates eines Fach-
arztes
I10-15Hypertonie
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit
einer ischämi-
schen Herzerkran-
kung, Augen- und
Nierenschäden
oder eines
Schlaganfalls.
Mögliche hyper-
tensive Entglei-
sung/Krise
T - Normalerweise wenn
mmHg > 160 systolisch
oder > 100 diastolisch, bis
zur Klärung und Behand-
lung entsprechend der na-
tionalen oder internationa-
len Leitlinien für die Be-
handlung von Bluthoch-
druck
P - Wenn mmHg dauer-
haft > 160 systolisch oder
> 100 diastolisch ist, mit
oder ohne Behandlung
L - Wenn zusätzliche Über-
wachung erforderlich ist, um
zu gewährleisten, dass die
Werte innerhalb der Grenzen
verbleiben
Wenn Werte inner-
halb der Grenzen
und keine Beein-
trächtigungen
durch die Erkran-
kung oder die Me-
dikamente vorlie-
gen
I20-25Ischämische
Herzkranheiten,
z. B. myokardialer
Infarkt, im EKG
nachweisbarer frü-
herer myokardialer
Infarkt oder neu
entdeckter Links-
schenkelblock,
T - Für zwölf Monate nach
der Erstuntersuchung und
Behandlung, länger, wenn
die Symptome fortbestehen
P - Wenn die Kriterien für
die Erteilung eines Taug-
lichkeitszeugnisses nicht
erfüllt werden und eine
weitere Senkung der Rezi-
L - Wenn die Rezidiv-Wahr-
scheinlichkeit sehr gering ist*
und die Person sich strikt an
die Empfehlungen zur Risi-
kosenkung hält und keine
relevante/bedeutende Be-
gleiterkrankung gegeben ist,
zunächst Ausgabe eines
Zeugnisses mit 6-monatiger
Nicht zutreffend
 Angina pectoris,
Herzstillstand, ko-
ronare Bypass-
Operation, Coro-
narangioplastie
Plötzlich auftre-
tende Schwäche-
zustände, vermin-
derte körperliche
Belastbarkeit, Pro-
bleme mit der Ver-
sorgung bei er-
neuten kardialen
Ereignissen auf
See
div-Wahrscheinlichkeit un-
wahrscheinlich ist
Gültigkeit, anschließend
Tauglichkeitszeugnisse für
ein Jahr
R, L - Wenn Rezidiv-Wahr-
scheinlichkeit gering* ist.
Einschränkungen:
- keine Arbeit allein oder
keine Allein-Wachdienste
sowie
- Tätigkeit in küstennahen
Gewässern, es sei denn,
der Einsatz erfolgt auf
einem Schiff mit eigenem
Schiffsarzt
Zunächst Ausgabe eines
Tauglichkeitszeugnisses mit
6-monatiger Gültigkeit, an-
schließend Tauglichkeits-
zeugnisse für ein Jahr
R, L - Wenn die Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit mode-
rat* und keine Symptome
vorliegen. Person ist in der
Lage, den körperlichen An-
forderungen oder ihren
Routine- und Notfallauf-
gaben nachzukommen:
- keine Arbeit allein oder
keine Allein-Wach-/
Brückendienste sowie
- Tätigkeit innerhalb eines
Radius von einer Stunde
zum Hafen, es sei denn,
die Person arbeitet auf
einem Schiff mit eigenem
Schiffsarzt
Beurteilung des Einzelfalls
zur Festlegung der Ein-
schränkungen
Jährliche Wiedervorstellung
 
I44-49Herzrhythmus-
störungen und
Überleitungsstö-
rungen (ein-
schließlich derjeni-
gen mit Schrittma-
chern und implan-
tiertem Kardiover-
ter-Defibrillator
(ICD))
Risiko für Beein-
trächtigungen
durch Rezidive,
plötzlich auftre-
tende starke Leis-
tungseinschrän-
T - Bis zur vollständigen
Klärung, Behandlung und
Nachweis des Behand-
lungserfolgs
P - Wenn stark einschrän-
kende Symptome gegeben
sind oder bei erhöhter
Wahrscheinlichkeit einer
Beeinträchtigung bei Rezi-
div sowie bei ICD-Implan-
tation
L - Überwachung in kurzen
Abständen erforderlich und
keine beeinträchtigenden
Symptome gegeben und
sehr geringe* Wahrschein-
lichkeit einer Beeinträchti-
gung bei Rezidiv, auf der
Grundlage einer Facharzt-
meinung
R - Einschränkung hinsicht-
lich Allein-Diensten oder
entlegener Gewässer, wenn
geringe* Wahrscheinlichkeit
einer akuten Beeinträchti-
gung durch ein Rezidiv be-
steht oder vorhersehbar ist,
Überwachung nicht
erforderlich oder in
Abständen erfor-
derlich, die mehr als
zwei Jahre betra-
gen, keine beein-
trächtigenden
Symptome und
sehr geringe* Wahr-
scheinlichkeit einer
Beeinträchtigung
durch ein Rezidiv,
auf Grundlage einer
Facharztmeinung
 kungen/Schwä-
chezustände, ver-
minderte körper-
liche Belastbarkeit.
Die Funktion des
Schrittmachers/
ICD kann durch
starke elektrische
Felder gestört
werden
 dass fachärztliche Versor-
gung erreichbar sein muss
Überwachungs- und Be-
handlungsplan muss genau
angegeben werden. Wenn
ein Schrittmacher implantiert
wurde, ist die Gültigkeits-
dauer des Tauglichkeits-
zeugnisses auf das Kontroll-
intervall des Schrittmachers
abzustimmen
 
I61-69
G46
Ischämische-
zerebrovaskuläre
Krankheiten
(Schlaganfall oder
Transiente Ischä-
mische Attacke)
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit ei-
nes Rezidivs,
plötzlicher Verlust
von Fähigkeiten,
Einschränkung der
Mobilität. Erhöhtes
Risiko für die Ent-
wicklung anderer
Kreislauferkran-
kungen, die einen
plötzlichen Verlust
von Fähigkeiten
zur Folge haben
T -Bis behandelt und evtl.
verbleibende Beeinträchti-
gungen stabilisiert sind und
für drei Monate nach dem
Ereignis
P - Wenn die verbleibenden
Symptome Einfluss auf die
Dienstpflichten haben oder
ein erhöhtes Risiko für ein
Rezidiv besteht
R, L - Einzelfallbeurteilung
der Tauglichkeit, Ausschluss
von Allein-Wachdiensten.
Die Beurteilung soll auch die
Wahrscheinlichkeit zukünfti-
ger kardialer Erkrankungen
berücksichtigen. Die allge-
meinen Normen für die kör-
perliche Tauglichkeit sollen
eingehalten werden
Jährliche Wiedervorstellung
Nicht zutreffend
I73Arterielle Ver-
schlusskrankheit
Risiko für das Vor-
liegen anderer
Kreislauferkran-
kungen, die einen
plötzlichen Verlust
von Fähigkeiten
zur Folge haben
können. Ein-
schränkungen der
körperlichen Be-
lastbarkeit
T - Bis zum Abschluss der
Untersuchung/Beurteilung
P - Wenn die Person nicht
fähig ist, ihre Aufgaben
wahrzunehmen
R, L - Zu erwägen ist die
Einschränkung auf küsten-
nahe Gewässer ohne Wach-
dienste, vorausgesetzt, die
Symptome sind nur gering
ausgeprägt und beeinträch-
tigen nicht die wesentlichen
Dienstpflichten oder sie sind
operativ oder durch eine an-
dere Behandlung vollständig
beseitigt; die allgemeinen
Tauglichkeitskriterien werden
erfüllt oder müssen erfüllt
sein. Zu beurteilen ist das
Risiko für zukünftige kardiale
Erkrankungen (Anwendung
der unter I20-25 genannten
Kriterien)
Wiedervorstellung mindes-
tens einmal jährlich
Nicht zutreffend
I83Krampfadern
Möglichkeit von
Blutungen bei Ver-
letzungen, Haut-
veränderungen
und Geschwüren
T - Bis zum Abschluss der
Behandlung, wenn beein-
trächtigende Symptome
bestehen. Bis zu einem
Monat im Anschluss an eine
Operation
Nicht zutreffend Keine beeinträchti-
genden Symptome
oder Komplikatio-
nen
I80.2-3Thrombose der
tiefen Venen/
Lungenembolie
Risiko/Wahr-
scheinlichkeit ei-
nes Rezidivs und
(schwerer) Lun-
genembolie
Risiko/Wahr-
scheinlichkeit von
Blutungen auf-
grund von Be-
handlung mit Ge-
rinnungshemmern
T - Bis zur Klärung und
Abschluss der Behandlung
sowie normalerweise wäh-
rend der vorübergehenden
Einnahme von Gerinnungs-
hemmern
P - Zu erwägen bei wieder-
holtem Auftreten oder Dau-
ermedikation mit Gerin-
nungshemmern
R, L - Kann als tauglich
erachtet werden für Arbeiten
mit geringer Verletzungs-
wahrscheinlichkeit in natio-
nalen Küstengewässern,
sofern stabil eingestellt mit
Gerinnungshemmern mit
regelmäßiger Kontrolle des
Gerinnungswertes
Vollständige Wie-
derherstellung und
keine Medikation
mit Gerinnungs-
hemmern
I00-99
Nicht an
anderer
Stelle
aufge-
führt
Andere Herzer-
krankungen, z. B.
Kardiomyopathie,
Perikarditis, Herz-
insuffizienz
Wahrscheinlichkeit
eines Rezidivs,
plötzlicher Verlust
von Fähigkeiten,
Beschränkung der
körperlichen Be-
lastbarkeit
T - Bis zur vollständigen
Klärung, Behandlung und
Nachweis des Behand-
lungserfolgs
P - Wenn beeinträchtigende
Symptome vorliegen oder
das Risiko einer Beein-
trächtigung bei erneutem
Auftreten besteht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage von
Facharzt-Berichten
Beurteilung des
Einzelfalls, bei sehr
geringer* Wahr-
scheinlichkeit eines
Rezidivs
J00-99Atmungs-
system
   
J02-04
J30-39
Erkrankungen
der Nase, der
Nasennebenhöh-
len und der Hals-
organe
Beeinträchtigung
für den Erkrankten.
Rezidivgefahr.
Kontamination der
Lebensmittel,
Übertragung der
Infektion auf an-
dere Besatzungs-
mitglieder
T - Bis die Erkrankung
ausgeheilt ist
P - Wenn die Krankheit
immer wiederkehrt und
durch sie Beeinträchtigun-
gen entstehen
Beurteilung des Einzelfalls Nach Abschluss der
Behandlung, wenn
keine Faktoren be-
stehen, die ein Re-
zidiv begünstigen
J40-44Chronische
Bronchitis und/
oder Emphysem
Geringere Belas-
tungstoleranz und
beeinträchtigende
Symptome
T - Bei Exacerbation
P - Wenn es wiederholt zu
schweren Rezidiven kommt
oder wenn die allgemeinen
Tauglichkeitsnormen nicht
erfüllt werden können oder
wenn eine Kurzatmigkeit
vorliegt, die zu Leistungs-
einschränkungen führt
R, L - Beurteilung im Einzel-
fall
Strengere Beurteilung bei
Arbeiten in entlegenen Ge-
wässern. Zu berücksichtigen
ist, ob Tauglichkeit für Not-
fallsituationen besteht und
ob die allgemeinen Normen
für die körperliche Tauglich-
keit erfüllt werden
Jährliche Wiedervorstellung
Nicht zutreffend
J45-46Asthma (detail-
lierte Prüfung un-
ter Berücksichti-
gung der Fach-
arztinformationen
T - Bis die Episode abge-
klungen, die Ursache ge-
klärt (einschließlich mögli-
cher arbeitsplatzbedingter
Ursachen) und ein effekti-
R, L - Nur in küstennahen
Gewässern oder auf Schiffen
mit Schiffsarzt, wenn die
Krankengeschichte auf ein
moderates** Erwachsenen-
Bei Personen, die
jünger als 20 Jahre
sind: Bei einer
Krankengeschichte,
die auf ein mildes
 für alle Berufsan-
fänger/Erstunter-
suchungen)
Unvorhersehbare
Episoden schwe-
rer Atemnot
ves Behandlungsschema
eingerichtet ist oder vorliegt
Bei Personen, jünger als
20 Jahre, die innerhalb der
letzten drei Jahre (aufgrund
des Asthmas) ins Kranken-
haus eingewiesen wurden
oder mit Steroiden oral be-
handelt wurden
P - Bei vorhersehbarem
Risiko für das Auftreten
lebensbedrohlicher Asth-
maanfälle auf See oder mit
der Vorgeschichte eines
schlecht kontrollierten
Asthmas, d. h. mit häufigen
Behandlungen im Kranken-
haus in der Vergangenheit
asthma hindeutet, das mit
Inhalatoren gut kontrolliert
werden kann, und in den
vergangenen zwei Jahren
keine stationäre Behandlung
oder keine Behandlung mit
oralen Steroiden erforderlich
war
oder bei einer Krankenge-
schichte eines leichten oder
anstrengungsinduzierten
Asthmas, das einer regelmä-
ßigen Behandlung bedarf
oder moderates**
Asthma in der
Kindheit ohne sta-
tionäre Behandlun-
gen im Kranken-
haus oder mit ora-
len Steroiden in den
letzten drei Jahren
hindeutet, und
wenn keine fortge-
setzte, regelmäßige
Behandlung erfor-
derlich ist
Bei Personen, die
20 Jahre und älter
sind: Bei einer
Krankengeschichte
eines leichten oder
anstrengungsindu-
zierten Asthmas
und wenn keine
fortgesetzte, regel-
mäßige Behandlung
erforderlich ist
J93Pneumothorax
(spontan oder
traumatisch)
Akute Einschrän-
kung aufgrund
eines Rezidivs
T - Normalerweise für
zwölf Monate nach der
ersten Episode oder kürzer,
wenn vom Facharzt geraten
P - Nach rezidivierenden
Episoden, sofern keine
Pleurektomie oder Pleuro-
dese vorgenommen wurde
R - nur Arbeiten im Hafen-
bereich nach Abheilung
Normalerweise
zwölf Monate nach
der ersten Episode
oder kürzer, wenn
vom Facharzt gera-
ten
Postoperativ - auf
der Grundlage der
Empfehlung des
behandelnden
Facharztes
K00-99Verdauungs-
system
   
K01-06Erkrankungen
der Mundhöhle
Akute Zahn-
schmerzen. Wie-
derholte Mund-
und Zahnfleisch-
entzündungen
T - Wenn sichtbare Zeichen
für unbehandelte Zahn-
oder Munderkrankungen
bestehen
P - Wenn erhöhte Wahr-
scheinlichkeit von zahnme-
dizinischen Notfällen auch
nach Abschluss der Be-
handlung fortbesteht oder
der Seemann sich nicht an
die Empfehlungen zur
Zahnhygiene hält
R - Beschränkung auf küs-
tennahe Gewässer, wenn die
Kriterien für die uneinge-
schränkte Tauglichkeit nicht
erfüllt werden, und die Art
des Schiffseinsatzes einen
Zugang zu zahnärztlicher
Versorgung zulässt, ohne
dass die Schiffssicherheit
besatzungsbedingt gefähr-
det wird
Wenn Zähne und
Zahnfleisch (bei
Zahnlosen das
Zahnfleisch sowie
gut angepasster
Zahnersatz in gu-
tem Erhaltungszu-
stand) in gutem Zu-
stand sind. Keine
komplexen Prothe-
sen oder wenn
Zahnvorsorgeunter-
suchung im ver-
gangenen Jahr und
entsprechende Fol-
gebehandlungen
abgeschlossen
wurden und seit-
dem keine Pro-
bleme bestanden
K25-28Ulcus pepticum
Rezidiv mit
Schmerzen, Blu-
tungen oder Per-
foration
T - Bis zur Ausheilung oder
Sanierung durch Operation
oder Helicobacter-Eradika-
tion und normale Ernährung
seit drei Monaten
P - Wenn das Ulcus trotz
Operation und Medikation
fortbesteht
R - Prüfung des Einzelfalls,
ob eine frühere Rückkehr für
Verwendung in küstennahen
Gewässern möglich ist
Nach der Genesung
und ohne diäte-
tische Einschrän-
kungen seit (min-
destens) drei Mo-
naten
K40-41Hernien - Leis-
tenhernie und
Schenkelhernie
Risiko einer Stran-
gulation
T - Bis chirurgisch unter-
sucht und bestätigt, dass
kein Risiko einer Einklem-
mung/Strangulation besteht
und, sofern erforderlich,
behandelt
R - Wenn keine Behandlung
erfolgt ist: Einzelfallprüfung,
ob ein Einsatz in küstenna-
hen Gewässern möglich ist
Entweder nach
adäquater oder er-
folgreicher Behand-
lung oder im Aus-
nahmefall, wenn der
Chirurg bestätigt,
dass kein Risiko für
eine Strangulation
besteht
K42-43Hernien - Nabel-
bruch, Bauch-
wandbruch
Instabilität der
Bauchwand beim
Bücken und He-
ben
Beurteilung des Einzelfalls,
je nach Schwere der
Symptome oder der Beein-
trächtigung. Zu berücksich-
tigen sind die Auswirkungen
häufiger, schwerer körper-
licher Anstrengungen
Beurteilung des Einzelfalls, je
nach Schwere der Symp-
tome oder der Beeinträch-
tigung. Zu berücksichtigen
sind die Auswirkungen häu-
figer, schwerer körperlicher
Anstrengungen
Beurteilung des
Einzelfalls, je nach
Schwere der
Symptome oder der
Beeinträchtigung.
Zu berücksichtigen
sind die Auswirkun-
gen der häufiger,
schwerer körper-
licher Anstrengun-
gen
K44Hernien -
Zwerchfellhernie
(Hiatushernie)
Reflux von Ma-
geninhalt und
Magensäure, der
Sodbrennen etc.
verursacht
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der
Schwere der Symptome im
Liegen und der durch sie
verursachten Schlafstörun-
gen
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage der
Schwere der Symptome im
Liegen und der durch sie
verursachten Schlafstörun-
gen
Beurteilung des
Einzelfalls auf der
Grundlage der
Schwere der
Symptome im Lie-
gen und der durch
sie verursachten
Schlafstörungen
K50, 51,
57, 58, 90
Nichtinfektiöse
Enteritis, Colitis,
Morbus Crohn,
Divertikulitis etc.
(Körperliche) Be-
einträchtigungen
und Schmerzen
T - Bis untersucht und be-
handelt
P - Bei schweren Verläufen
oder Rezidiven
R - Erfüllt nicht die Anfor-
derungen für ein uneinge-
schränktes Zeugnis, aber
eine schnelle Entwicklung
eines Rezidivs ist unwahr-
scheinlich: Aufgaben in Küs-
tennähe
Beurteilung des
Einzelfalls durch
einen Facharzt
Bei vollständiger
Krankheitskontrolle
mit geringer Wahr-
scheinlichkeit eines
Rezidivs
K60.I84 Analerkrankun-
gen: Hämorrhoi-
den, Fissuren,
Fisteln
Erhöhte Wahr-
scheinlichkeit von
Episoden, die
Schmerzen verur-
sachen und die
Aktivität ein-
schränken
T - Wenn Hämorrhoiden
prolabieren, wiederholt blu-
ten oder Symptome verur-
sachen; wenn Fissuren oder
Fisteln schmerzen, infiziert
sind, wiederholt bluten oder
zu Stuhlinkontinenz führen
P - Zu erwägen, wenn nicht
behandelbar oder rezidivie-
rend
Einzelfallbeurteilung der Fäl-
le, die nicht abschließend
behandelt sind, ob küsten-
nahe Aufgaben möglich sind
Sofern ausreichend
behandelt
K70, 72 Leberzirrhose
Leberversagen.
Blutungen von
Ösophagus-Vari-
zen
T - Bis zur vollständigen
Klärung
P - Bei schwerem Verlauf
oder bei Auftreten von
Aszites oder Ösophagus-
varizen
R, L - Beurteilung des Ein-
zelfalls durch Facharzt
Nicht zutreffend
K80-83Erkrankungen
der Gallenblase
und der Gallen-
wege
Gallenkoliken auf-
grund von Gallen-
steinen, Gelb-
sucht, Leberversa-
gen
T - Bei Gallenkoliken bis
zum Abschluss der Be-
handlung
P - Fortgeschrittene Leber-
erkrankung, rezidivierende
oder persistierende leis-
tungsbeeinträchtigende
Symptome
R, L - Beurteilung des Ein-
zelfalls durch Facharzt. Die
Bedingungen für ein unein-
geschränktes Zeugnis wer-
den nicht erfüllt. Plötzliches
Auftreten einer Gallenkolik
unwahrscheinlich
Beurteilung des
Einzelfalls durch
einen Facharzt.
Sehr geringe Wahr-
scheinlichkeit eines
Rezidivs oder einer
Verschlechterung in
den kommenden
zwei Jahren
K85-86Pankreatitis
Risiko/Wahr-
scheinlichkeit
eines Rezidivs
T - Bis die Erkrankung
ausgeheilt ist
P - Bei wiederholtem Auf-
treten oder wenn alkohol-
bedingt, es sei denn, die
Abstinenz ist bestätigt
Beurteilung des Einzelfalls
auf der Grundlage eines
Facharztberichts
Beurteilung des
Einzelfalls auf der
Grundlage eines
Facharztberichts,
sehr geringe* Wahr-
scheinlichkeit eines
Rezidivs
Y83Stoma (Ileosto-
mie, Kolostomie)
Beeinträchtigung
bei Kontrollverlust,
Bedarf an Beuteln
etc. Möglicher-
weise Schwierig-
keiten bei länger
andauernder Not-
fallsituation
T - Bis zur Stabilisierung
P - Bei schlechter Kontrolle
R - Beurteilung im Einzelfall Beurteilung des
Einzelfalls durch
einen Facharzt
N00-99Krankheiten
des Urogeni-
talsystems
   
N00, N17 Akutes nephriti-
sches Syndrom
Nierenversagen,
Bluthochdruck
P - Bis die Erkrankung
ausgeheilt ist
Beurteilung des Einzelfalls
bei Vorliegen von Residuen
Vollständige Gene-
sung mit normaler
Nierenfunktion und
keine bleibenden
Schäden
N03-05,
N18-19
Subakutes oder
chronisches
nephritisches
Syndrom oder
nephrotisches
Syndrom
Nierenversagen,
Bluthochdruck
T - Bis zur Klärung R, L - Beurteilung des Ein-
zelfalls durch einen Facharzt
auf der Grundlage der Nie-
renfunktion und der Wahr-
scheinlichkeit von Komplika-
tionen
Beurteilung des
Einzelfalls durch
einen Facharzt, auf
der Grundlage der
Nierenfunktion und
der Wahrscheinlich-
keit von Komplika-
tionen
N20-23Nieren- oder
Uretersteine
Schmerzen auf-
grund einer Nie-
renkolik
T - Bis untersucht und be-
handelt
P - Wiederholte Steinbil-
dung
R - Zu berücksichtigen, ob
Bedenken hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in den Tro-
pen oder bei hohen Tempe-
raturen bestehen. Beurtei-
lung des Einzelfalls, ob küs-
tennahe Verwendung mög-
lich
Beurteilung des
Einzelfalls durch
einen Facharzt bei
unauffälligem Urin-
befund und norma-
ler Nierenfunktion
ohne Rezidive
N33, N40 Prostataver-
größerung/
Verlegung der
Harnwege
Akuter Harnverhalt
T - Bis untersucht und be-
handelt
P - Wenn nicht heilbar
R - Beurteilung des Einzel-
falls, ob Verwendung in küs-
tennahen Gewässern mög-
lich
Nach erfolgreicher
Behandlung; gerin-
ge* Wahrscheinlich-
keit eines Rezidivs
N70-98Gynäkologische
Erkrankungen -
Starke Vaginalblu-
tungen, starke
Menstruationsbe-
schwerden, Endo-
metriose, Prolaps
der Geschlechts-
organe oder Sons-
tiges
Beeinträchtigung
aufgrund von
Schmerzen oder
Blutungen
T - Wenn Beeinträchtigung
besteht oder eine Untersu-
chung erforderlich ist zur
Klärung und Behandlung
der Ursache
R - Beurteilung des Einzel-
falls, wenn ein Risiko be-
steht, dass die Erkrankung
während der Fahrt behandelt
werden muss oder die Ar-
beitsfähigkeit beeinträchtigt
Komplett geheilt mit
geringer* Wahr-
scheinlichkeit eines
Rezidivs
R31, 80,
81, 82
Proteinurie,
Hämaturie, Glu-
kosurie oder
sonstige abnorme
Urinbefunde
Indikator für Nie-
ren- oder andere
Erkrankungen
T - Wenn Erstbefunde kli-
nisch signifikant
P - Schwere und nicht
heilbare Ursache, z. B. Ein-
schränkungen der Nieren-
funktion
L - Wenn wiederholte Kon-
trollen erforderlich sind
R, L - Wenn Unsicherheit
über die Ursachen, aber kein
akutes Problem besteht
Sehr geringe Wahr-
scheinlichkeit einer
ernsten Grunder-
krankung
Z90.5Verlust einer
Niere oder Funk-
tionslosigkeit ei-
ner Niere
Eingeschränkte
Regulierung des
Flüssigkeitshaus-
halts unter Ex-
trembedingungen,
wenn die verblei-
bende Niere nicht
voll funktionstüch-
tig ist
P - Bei einem Seemann vor
der ersten Anmusterung:
jede Einschränkung der
Funktionsfähigkeit der ver-
bleibenden Niere. Bei be-
fahrenen Seeleuten: bei
signifikanter Dysfunktion
der verbleibenden Niere
R - Keinen Aufenthalt in den
Tropen oder Exposition ge-
genüber extremer Hitze. Be-
fahrene Seeleute mit leichter
Dysfunktion der verbleiben-
den Niere
Die verbleibende
Niere muss voll
funktionsfähig sein,
eine fortschreitende
Erkrankung der
Niere darf nicht
vorliegen, Beurtei-
lungsgrundlage:
Untersuchungen
der Niere und Be-
richt eines Facharz-
tes
O00-99Schwanger-
schaft
   
O00-991Schwangerschaft
Komplikationen, in
der Endphase Ein-
schränkungen der
Mobilität. Möglich-
keit der Gefähr-
dung von Mutter
und Kind im Fall
einer vorzeitigen
Entbindung auf
See
T - Endphase der Schwan-
gerschaft und erste Zeit
nach der Entbindung
Atypischer Verlauf einer
Schwangerschaft, die eine
hohe Kontrolldichte erfor-
dert
R, L - Beurteilung des Ein-
zelfalls bei leichten Ein-
schränkungen. Es kann ge-
prüft werden, ob in der
Spätschwangerschaft ein
Einsatz in küstennahen Ge-
wässern möglich ist
Komplikationslose
Schwangerschaft
ohne weitere beein-
trächtigende Effek-
te - normalerweise
bis zur 24. Woche
1 Entscheidungen müssen im Einklang mit der nationalen Praxis und Gesetzgebung stehen (z. B. in Deutschland das Mutterschutzgesetz). Die
Schwangerschaft soll frühzeitig bekannt gegeben werden, sodass nationale Empfehlungen hinsichtlich der vorgeburtlichen Versorgung und
Vorsorge wahrgenommen werden können.
L00-99Haut    
L00-08Infektionen der
Haut
Rezidive, Anste-
ckung anderer
Personen
T - Bis eine zufriedenstel-
lende Behandlung erfolgt ist
P - Zu erwägen für Cate-
ring-Personal bei rezidivie-
rendem Auftreten
R, L - Je nach Art und
Schwere der Infektion
Geheilt mit einer
geringen Wahr-
scheinlichkeit eines
Rezidivs
L10-99Andere Hauter-
krankungen, z. B.
Ekzeme, Dermati-
tis, Psoriasis
Rezidive, manch-
mal beruflich be-
dingt
T - Bis untersucht und zu-
friedenstellend behandelt
Beurteilung des Einzelfalls
R - Je nach Fall, falls Ver-
schlimmerung durch Hitze
oder Kontakt mit Substanzen
am Arbeitsplatz
Stabiler Zustand,
keine Beeinträch-
tigungen
M00-99Muskel-Ske-
lett-System
   
M10-23Arthrose, andere
Gelenkerkrankun-
gen und nachfol-
gender Gelenker-
satz
Schmerzen und
Einschränkungen
der Mobilität mit
Auswirkungen auf
die Routine- und
Notfallaufgaben.
Möglichkeit einer
Infektion oder Dis-
lokation und be-
schränkte Lebens-
dauer der Gelenk-
prothesen
T - Nach Knie- oder Hüft-
gelenkersatz sind vor
Rückkehr auf See eine voll-
ständige Wiedererlangung
der Gelenkfunktion sowie
der Rat eines Facharztes
erforderlich
P - Bei fortgeschrittenen
und schweren Fällen
R - Beurteilung des Einzel-
falls, je nach Anforderungen
des Dienstes und Verlauf der
Erkrankung. Zu beachten
sind insbesondere die Auf-
gaben in Notfällen und die
Anforderungen bei der Eva-
kuierung des Schiffs. Den
allgemeinen Tauglichkeitsan-
forderungen soll entspro-
chen werden
Beurteilung des
Einzelfalls. Kann
allen Anforderun-
gen der Routine-
und Notfallaufga-
ben entsprechen,
es besteht nur eine
sehr geringe Wahr-
scheinlichkeit einer
Verschlechterung,
die eine Wahrneh-
mung der Aufgaben
unmöglich macht
M24.4Luxation und
Subluxation von
Schulter- oder
Kniegelenken
Plötzliche Mobili-
tätseinschränkung,
mit Schmerzen
T - Bis eine zufriedenstel-
lende Behandlung erfolgt ist
R - Beurteilung im Einzelfall
bei nur gelegentlich oder
selten auftretender Luxation/
Subluxation
Erfolgreich behan-
delt; sehr geringe*
Wahrscheinlichkeit
eines Rezidivs
M54.5Rückenschmer-
zen
Schmerzen und
Einschränkungen
der Mobilität mit
Auswirkungen auf
die Routine- und
Notfallaufgaben
Zunahme der Ein-
schränkungen
T - Während der Akutphase
P - Bei rezidivierendem
Verlauf oder schwerwie-
genden Beeinträchtigungen
Beurteilung des Einzelfalls Beurteilung des
Einzelfalls
Y83.4
Z97.1
Prothesen der
Gliedmaßen
Einschränkung der
Mobilität mit Aus-
wirkungen auf die
Routine- und Not-
P - Wenn wesentliche Auf-
gaben nicht wahrgenom-
men werden können
R - Wenn Routine- oder
Notfallaufgaben ausgeführt
werden können, aber Ein-
schränkungen bei bestimm-
ten Tätigkeiten bestehen, die
nicht zu den grundlegenden
Wenn die allgemei-
nen Anforderungen
an die Tauglichkeit
in vollem Umfang
erfüllt werden. Vor-
kehrungen für das
 fallaufgaben Aufgaben gehören Anlegen der Pro-
these im Notfall
müssen nachge-
wiesen werden
 Allgemeine
Erkrankun-
gen
   
R47, F80 Sprachstörungen
Einschränkung der
Kommunikations-
fähigkeit
P - Unvereinbar mit der
zuverlässigen, sicheren und
effektiven Durchführung
von Routine- und Notfall-
aufgaben
R - Wenn Unterstützung bei
der Kommunikation erforder-
lich ist, um die zuverlässige,
sichere und effiziente Wahr-
nehmung der Routine- und
Notfallaufgaben zu gewähr-
leisten
Die Art der unterstützenden
Maßnahmen ist zu präzisie-
ren
Keine Beeinträch-
tigung der wesent-
lichen sprachlichen
Kommunikation
T78
Z88
Allergien (außer
allergischer Haut-
ausschlag und
Asthma)
Wahrscheinlichkeit
eines Rezidivs und
zunehmende
Schwere der Re-
aktion, Einschrän-
kung der Fähigkei-
ten, die Aufgaben
wahrzunehmen
T - Bis zur vollständigen
Klärung durch einen Fach-
arzt
P - Wenn lebensbedroh-
liche Reaktionen (mit hoher
Wahrscheinlichkeit) vorher-
sehbar sind
Beurteilung des Einzelfalls
hinsichtlich der Wahrschein-
lichkeit und Schwere der
Reaktion, des Umgangs mit
der Erkrankung und des Zu-
gangs zu medizinischer Ver-
sorgung
R - Wenn die allergische
Reaktion mit hoher Wahr-
scheinlichkeit/eher nur be-
einträchtigende Symptome
hervorruft als zu einer le-
bensbedrohlichen Situation
führt, und wenn vernünftige
Anpassungen vorgenommen
werden können, um die
Wahrscheinlichkeit eines
Rezidivs zu senken
Wenn die allergi-
sche Reaktion mit
hoher Wahrschein-
lichkeit/eher nur
beeinträchtigende
Symptome auslöst
und nicht zu einer
lebensbedrohlichen
Situation führt und
die Auswirkungen
vollständig durch
die langfristige Ein-
nahme von nicht-
steroidalen Medika-
menten oder durch
eine geänderte Le-
bensführung, die
auf See ohne si-
cherheitskritische
Auswirkungen
durchführbar ist,
kontrolliert werden
kann
Z94Transplantatio-
nen - Niere, Herz,
Lunge, Leber (für
Prothesen von
Gelenken, Glied-
maßen sowie Lin-
sen, Hörgeräte,
Herzklappen etc.
vgl. die jeweiligen
krankheitsspezifi-
schen Abschnitte)
Möglichkeit einer
Abstoßung. Ne-
benwirkungen der
Medikation
T - Bis ein stabiler Zustand
nach der Operation und
unter der Medikation zur
Vermeidung einer Absto-
ßungsreaktion erreicht ist
P - Beurteilung des Einzel-
falls, unter Berücksichti-
gung fachärztlichen Rates
R, L - Beurteilung des Ein-
zelfalls, Berücksichtigung
fachärztlichen Rates
Nicht zutreffend
Bei den
jeweiligen
Erkran-
kungen
einzuord-
nen
Chronisch-pro-
grediente Erkran-
kungen, die zur-
zeit mit aufgelistet/
enthalten sind bei
den entsprechen-
den Krankheits-
gruppen, z. B.
Huntington Cho-
rea (einschließlich
positiver Familien-
anamnese) und
Keratokonus
T - Bis untersucht und,
sofern erforderlich, behan-
delt
P - Zu erwägen bei der
Untersuchung vor der ers-
ten Anmusterung, sofern
die Erkrankung aller Vo-
raussicht nach die Vervoll-
ständigung der Ausbildung
verhindert oder den Umfang
der Ausbildung einschrän-
ken wird
Beurteilung des Einzelfalls,
unter Berücksichtigung
fachärztlichen Rates. Taug-
lichkeit kann trotz Vorliegen
solcher Erkrankungen gege-
ben sein, sofern eine nach-
teilige Entwicklung bis zur
nächsten Tauglichkeitsunter-
suchung unwahrscheinlich
ist
Beurteilung des
Einzelfalls, unter
Berücksichtigung
fachärztlichen Ra-
tes. Tauglichkeit
kann trotz Vorliegen
solcher Erkrankun-
gen gegeben sein,
sofern eine nach-
teilige Entwicklung
bis zur nächsten
Tauglichkeitsunter-
suchung unwahr-
scheinlich ist
Bei den
jeweiligen
Erkran-
kungen
einzuord-
nen
Erkrankungen,
die nicht geson-
dert aufgeführt
sind
T - Bis untersucht und,
sofern erforderlich, behan-
delt
P - Sofern dauerhaft deut-
liche Beeinträchtigungen
vorliegen
Zur Beurteilung können
Empfehlungen für ähnliche
Krankheitsbilder genutzt
werden. Zu berücksichtigen
sind die Wahrscheinlichkeit
für das plötzliche Auftreten
von Handlungsunfähigkeit,
für das Auftreten von Rezidi-
ven oder Progression der
Erkrankung sowie die Ein-
schränkungen bei der
Durchführung von Routine-
und Notfallaufgaben. In
Zweifelsfällen sollte der Rat
von spezialisierten Ärzten
eingeholt werden oder eine
Einschränkung der Tauglich-
keit oder der Verweis an
einen erfahrenen Gutachter
in Erwägung gezogen wer-
den
Zur Beurteilung
können Empfehlun-
gen für ähnliche
Krankheitsbilder
genutzt werden. Zu
berücksichtigen
sind die Wahr-
scheinlichkeit für
das plötzliche Auf-
treten von Hand-
lungsunfähigkeit,
für das Auftreten
von Rezidiven oder
Progression der Er-
krankung sowie die
Einschränkungen
bei der Durchfüh-
rung von Routine-
und Notfallaufga-
ben. In Zweifelsfäl-
len sollte der Rat
von spezialisierten
Ärzten eingeholt
werden oder eine
Einschränkung der
Tauglichkeit oder
der Verweis an
einen erfahrenen
Gutachter in Erwä-
gung gezogen wer-
den
Bemerkungen:
* Rezidiv-Raten: Dort, wo in Bezug auf die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit die Begriffe sehr gering, gering und mäßig gewählt
werden. Es handelt sich im Wesentlichen um klinische Beurteilungen, aber für einige Erkrankungen stehen quantitative
Nachweise für die Rezidiv-Wahrscheinlichkeit zur Verfügung. Wenn solche Daten zur Verfügung stehen, wie z. B. für
Anfallsleiden oder kardiale Erkrankungen, können weitere Untersuchungen erforderlich sein, um die individuelle Rezidiv-
Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.
Quantifizierte Rezidiv-Niveaus entsprechen folgenden Werten:
- Sehr gering: Rezidiv-Rate von unter 2 % pro Jahr,
- Gering: Rezidiv-Rate liegt zwischen 2 und 5 % pro Jahr,
- Mäßig: Rezidiv-Rate liegt zwischen 5 und 20 % pro Jahr.
** Asthma - Definition der Schweregrade:
Asthma im Kindesalter:
- Geringgradig: Alter beim ersten Auftreten > 10 Jahre, wenige oder gar keine stationären Behandlungen, normale
Aktivität zwischen den Episoden, Kontrolle erfolgt ausschließlich durch Inhalationstherapie, bis zum 16. Lebensjahr
Remission, normale Lungenfunktion.
- Mittelgradig: Wenige stationäre Behandlungen, häufiger Gebrauch der inhalativen Bedarfsmedikation zwischen den
Episoden, Beeinträchtigungen der normalen körperlichen Aktivität, Remission bis zum 16. Lebensjahr, normale Lungen-
funktion.
- Schwergradig: Häufige Episoden, die eine intensive Behandlung erforderlich machen, regelmäßige stationäre Behand-
lung, häufige Behandlung mit oralen oder i.v.-Steroiden, Fehlzeiten in der Schule, abnorme Lungenfunktion.
Asthma im Erwachsenenalter
Asthma kann von der Kindheit über das 16. Lebensjahr hinaus fortbestehen oder dann erst beginnen. Es gibt eine ganze
Reihe von intrinsischen und externen Ursachen für die Entwicklung von Asthma im Erwachsenenalter. Bei erwachsenen
Erst-Bewerbern, bei denen Asthma im Erwachsenenalter erstmals aufgetreten ist, sollen spezifische Allergene, einschließ-
lich jener, die für die Entwicklung von beruflichem Asthma von Bedeutung sind, untersucht werden. Weniger spezifische
Ursachen wie Kälte, Anstrengung oder Atemwegsinfekte müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Sie alle können Aus-
wirkungen auf die Seediensttauglichkeit haben.
- Geringgradiges, intermittierendes Asthma: Seltene Episoden leichter asthmatischer Beschwerden, die seltener als
einmal innerhalb von zwei Wochen auftreten und schnell und vollständig durch Inhalation von Beta-Agonisten behandelt
werden können.
- Geringgradiges Asthma: Häufiges Auftreten asthmatischer Beschwerden, die ein Inhalieren mit Beta-Agonist oder
auch den Beginn einer regelmäßigen Therapie mit inhalativen Steroiden erfordern. Die regelmäßige inhalative Therapie
mit Steroiden (oder Steroiden in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten) kann wirkungsvoll die Beschwerden
und auch die Notwendigkeit für den zusätzlichen Einsatz der Bedarfsmedikation mit rasch wirksamen Beta-Agonisten
reduzieren.
- Anstrengungsinduziertes Asthma: Episoden asthmatischer Beschwerden hervorgerufen durch Belastung, insbesondere
in der Kälte. Die Episoden können effizient durch die Inhalation von Steroiden (oder Steroiden/langfristig wirkenden
Beta-Agonisten) oder andere orale Medikamente behandelt werden.
- Mittelgradiges Asthma: Häufige asthmatische Beschwerden trotz regelmäßiger Inhalation mit Steroiden (oder Steroiden
in Kombination mit lang wirksamen Beta-Agonisten), die den häufigen Einsatz der Bedarfsmedikation mit kurz/rasch
wirksamen Beta-Agonisten erfordern, oder die zusätzliche Einnahme anderer Medikamente. Gelegentlicher Bedarf für
Steroide oral.
- Schweres Asthma: Häufige Episoden asthmatischer Beschwerden, häufige stationäre Behandlung, häufige Behandlung
mit oralen Steroiden.


7. Ausschlussgründe für Seediensttauglichkeit

7.1
Zu hoher BMI

Seedienstuntauglich ist, wer einen Body Mass Index (BMI) über 40 kg/m² hat.

7.2 Infektiöse Darmerkrankung bei Dienstzweig Küchendienst und Bedienung

 
Besatzungsmitglieder des Dienstzweiges Küchendienst und Bedienung sind nicht seediensttauglich, wenn ein Tätigkeitsverbot nach § 42 des Infektionsschutzgesetzes besteht. Der Nachweis, dass keine Erkrankung an Shigellenruhr oder Salmonellose vorliegt, ist durch eine Stuhluntersuchung zu erbringen.

7.3
Leistungsmindernde Störungen auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet

Eine leistungsmindernde Störung auf körperlichem, geistigem und seelischem Gebiet schließt die Seediensttauglichkeit aus, wenn die Störung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, das den Bewerber außerstande setzen oder beeinträchtigen kann, die mit dem jeweiligen Dienstzweig, für den die Seediensttauglichkeit festzustellen ist, verbundenen Aufgaben und Pflichten, insbesondere der Rettung und Eigenrettung im Notfall, sicher auszuüben.

7.4
Akutes Koronarsyndrom (z. B. Myokardinfarkt), aortokoronare Bypass-OP, Herzklappen-OP

Nach diesen Erkrankungen/Operationen besteht für mindestens ein Jahr Seedienstuntauglichkeit.


Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1) Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchungen


Anlage 2 wird in 6 Vorschriften zitiert

1. Befragung nach dem Gesundheitszustand

 
Vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung füllt die zu untersuchende Person einen Fragebogen über ihren Gesundheitszustand und über frühere Krankheiten aus und unterschreibt ihn (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes berücksichtigt die bei dieser Befragung gewonnen Erkenntnisse bei der Beurteilung der Seediensttauglichkeit.

Bei einer zu untersuchenden Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Jugendlicher), muss der Fragebogen

1.
vom Personensorgeberechtigten1 ausgefüllt werden,

2.
vom Personensorgeberechtigten und vom Jugendlichen unterschrieben werden und

3.
der zugelassenen Ärztin/dem zugelassenen Arzt vor der Durchführung der Seediensttauglichkeitsuntersuchung vorgelegt werden.

---
1
Personensorgeberechtigte sind nach § 1626 BGB unter anderem die Eltern eines Jugendlichen.

2. Umfang der Untersuchung

 
Der Umfang der Seediensttauglichkeitsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle.

Bei bekannter Schwangerschaft hat der untersuchende Arzt die Schwangere auf das für sie und das Kind bestehende besondere Risiko einer Tätigkeit an Bord eines Seeschiffes hinzuweisen.

I. Alle Dienstzweige
Ärztliche Leistung InhaltGOÄ-ZifferSteigerungsfaktor
AnameseerhebungAusführliche Anameseerhebung einschließlich
Fragebogen
13,5
Ganzkörperunter-
suchung
Körperliche Untersuchung einschließlich RR-,
Herzfrequenz-, Körpergröße- und Körpergewichts-
messung, Bestimmung des Body-Mass-Index
82,3
SehtestÜberprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung
des Visus nach Snellen oder einem äquivalenten
Verfahren; Überprüfung des Nahsehens durch
Tafeln nach Nieden
12002,3
UrinuntersuchungUntersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und
Blut
35111,15
ErgebnismitteilungBelehrung der untersuchten Person über den Inhalt
des Zeugnisses und sein Recht auf eine Über-
prüfung nach Abschnitt A-1/9 Absatz 6 des STCW-
Codes
In Nummer 1
enthalten
entfällt
ZeugnisausstellungErfassung der Untersuchungsergebnisse im See-
diensttauglichkeitsverzeichnis, Erteilung des See-
diensttauglichkeitszeugnisses
752,3
II. Zusätzliche Untersuchungen
a) Decksdienst, Elektrotechnischer Dienst
Farbsinn-
prüfung
Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb-
tafeln zweier anerkannter Systeme
In Nummer 8
enthalten
entfällt
b) Küche und Bedienung
Stuhlunter-
suchung
Untersuchung des Stuhls auf Salmonellen sowie
Shigellen
4530
4538
1,15
1,15
c) Röntgenuntersuchung auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
RöntgenthoraxRöntgenaufnahme des Thorax in einer Ebene p.a. 51351,8
d) Laboruntersuchungen auf Anordnung des seeärztlichen Dienstes
Laborunter-
suchungen
BlutlaboruntersuchungenGemäß GOÄ-
Ziffern Abschnitt
Laboratoriums-
untersuchungen
1,15


3. Untersuchung des Sehvermögens

3.1
Sehtest-Verfahren

Die Prüfung des Sehvermögens der zu untersuchenden Person durch den zugelassenen Arzt oder den Arzt des seeärztlichen Dienstes erfolgt

1.
nach dem Snellen-Verfahren oder einem äquivalenten Verfahren (Sehen in der Ferne) und

2.
durch ein Lesetest-Verfahren (Sehen im Nahbereich).

3.2
Prüfung des Farbsehvermögens

Das Farbsehvermögen wird mittels Farbtafeln zweier anerkannter Systeme geprüft (z. B. Ishihara-Farbtafeln, Stilling/Velhagen, Boström oder gleichwertige Tafeln). In Zweifelsfällen muss eine augenärztliche Untersuchung mit dem Anomaloskop und einem weiteren Farbtestverfahren eine normale Trichomasie ergeben. Die Nutzung von korrigierenden Farblinsen führt zu ungültigen Testergebnissen und ist nicht zulässig.

3.3
Prüfung des Gesichtsfeldes

Das Gesichtsfeld wird zunächst durch einen Konfrontationstest (Donders, etc.) beurteilt. Ergeben sich Hinweise auf eine Einschränkung des Gesichtsfeldes oder eine Erkrankung, die zu einer Einschränkung des Gesichtsfeldes führen kann, erfolgt eine weitergehende Untersuchung.

3.4
Prüfung des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit

Einschränkungen des Sehvermögens in der Dämmerung und bei Dunkelheit können bei bestimmten Augenerkrankungen auftreten oder als Folge ophthalmologischer Eingriffe. Solche Einschränkungen können nachgewiesen werden bei der Testung des Sehvermögens bei geringen Kontrasten/des Dämmerungssehens oder auch bei anderen Tests/Prüfverfahren auffallen. Wenn ein vermindertes Dämmerungssehvermögen vermutet wird, soll eine Beurteilung durch einen Spezialisten erfolgen.

4. Untersuchung des Hörvermögens

4.1
Test durch Flüstersprache

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes prüft das Hörvermögen, in dem sie/er in Richtung der zu untersuchenden Person, die in einer bestimmten Entfernung steht, mehrere Sätze in Flüstersprache spricht und überprüft, ob die zu untersuchende Person den Inhalt dieser Sätze verstanden hat. Je nach Dienstzweig hat die zu untersuchende Person die Sätze mit dem der Ärztin/dem Arzt zugewendeten Ohr oder mit beiden Ohren zugleich zu verstehen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung.

4.2
Audiometrie bei Nachuntersuchungen

Stellt sich bei einer Nachuntersuchung eine Verschlechterung des Hörvermögens eines Besatzungsmitgliedes der Dienstzweige „Technischer Dienst" oder „Elektrotechnischer Dienst" heraus, ist eine ohrenfachärztliche Untersuchung mit Audiometrie durchzuführen.

5. Untersuchung der körperlichen Leistungsfähigkeit

5.1 Verfahren zur Beurteilung der körperlichen Fähigkeiten

 
Stellt der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes bei der zu untersuchenden Person Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit fest, sind weitergehende Tests durchzuführen.

5.2
Bewertung der Ergebnisse

Der zugelassene Arzt oder der Arzt des seeärztlichen Dienstes sollte die Ergebnisse der körperlichen Leistungsfähigkeit der zu untersuchenden Person anhand folgender Kriterien bewerten:

1.
Ist das Besatzungsmitglied in der Lage seine Routine- und Notfallaufgaben effizient wahrzunehmen?

2.
Bestehen Einschränkungen seiner Kraft, Beweglichkeit, seines Durchhaltevermögens oder seiner Koordination?

3.
Beurteilung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit.

5.3
Entscheidungsfindung

1.
Gibt es Anzeichen für eine eingeschränkte körperliche oder psychische Eignung?

a)
Nein - keine weiteren Untersuchungen erforderlich.

Ergebnis:

Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

b)
Ja - Durchführung weiterer Untersuchungen, Einholen ärztlicher Befunde zur Prüfung der Fähigkeit des Besatzungsmitgliedes seine Routine- und Notfallaufgaben durchführen zu können.

Weisen die Untersuchungsergebnisse auf eine Einschränkung der Fähigkeiten hin?

i)
Nein.

Ergebnis:

Seediensttauglich: Kann alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

ii)
Ja - das Besatzungsmitglied muss wegen seines Gesundheitszustandes häufiger als alle zwei Jahre untersucht werden.

Ergebnis:

Zeitlich eingeschränkt seediensttauglich (L - „Limited"): Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeitszeugnisses wird begrenzt. Kann innerhalb dieses Zeitraumes alle Aufgaben innerhalb des bezeichneten Dienstzweiges ausführen.

iii)
Ja - wegen des Gesundheitszustandes des Besatzungsmitgliedes ergeben sich folgende Einschränkungen:

1.
Tätigkeit: Kann einige, aber nicht alle Routine- und Notfallaufgaben an Bord ausführen, ohne dass dies zu zusätzlichen Aufgaben oder einer vermehrten Verantwortung Dritter führt,

oder

2.
Fahrtgebiet: Das Besatzungsmitglied ist durch die Arbeit unter bestimmten klimatischen Bedingungen oder in großer Entfernung zu der medizinischen Versorgung an Land einem erhöhten Risiko ausgesetzt, ernsthafte Schädigungen zu erleiden.

Ergebnis:

Eingeschränkt seediensttauglich (R - „Restricted"): Im Seediensttauglichkeitszeugnis sind Einschränkungen der Tätigkeit und des Fahrtgebietes einzutragen.

iv)
Ja - aber die Ursache für die Einschränkungen kann behoben werden.

Ergebnis:

Seedienstuntauglich (T - „Temporary"): Voraussichtlich vorübergehend, das heißt weniger als zwei Jahre.

v)
Ja - aber die Ursache für die Einschränkungen kann nicht behoben werden.

Ergebnis:

Seedienstuntauglich (P - „Permanent"): Voraussichtlich dauernd, das heißt mehr als zwei Jahre.


Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2 und § 9 Absatz 4) Muster der Zulassungsstempel


Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Zulassungsstempel haben einen Durchmesser von 3 cm.

 
a)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden

Der Zulassungsstempel ist für jeden Arzt mit einer ihm zugeordneten fortlaufenden Nummer zu versehen.

Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes erteilt werden (BGBl. 2014 I S. 1421)


 
b)
Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden

Der Zulassungsstempel ist für jeden zugelassenen Arzt mit einer fortlaufenden ihm zugeordneten Nummer zu versehen.

Zulassungsstempel für Seediensttauglichkeitszeugnisse, die durch zugelassene Ärzte erteilt werden (BGBl. 2014 I S. 1421)



Anlage 4 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 1 und § 18 Absatz 1) Inhalte der medizinischen Wiederholungslehrgänge


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

InhalteTheorie (T)
oder
Praxis (P)*
Großer Lehrgang
nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichts-
stunden)
Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichts-
stunden)
Beurteilung der Gefährdungssituation    
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt präventiv und in Notfall-
situationen Gefahren für Leib und Leben, trifft Vorkehrungen und
beachtet sie in jeder Phase, um Risiken für sich und den Verletzten/
Erkrankten zu minimieren.
   
Eigen-/FremdgefährdungTXX
Vorkehrungen bei:    
- Infektionskrankheiten TX 
- Gefährlichen Atmosphären (z. B. CO, CO2) TXX
- Sauerstoffmangel in umschlossenen Räumen (z. B. Tank) TXX
- Chemikalien- und anderen Gefahrgutunfällen TXX
- Elektrounfällen TXX
- Feuer, Rauchentwicklung TXX
- Person im Wasser TXX
Rettung   
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf die Rettung
und die Rettung selbst unter möglichst geringer Belastung des
Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes ent-
sprechend anerkannter Verfahren durch.
   
Retten aus dem akuten Gefahrenbereich PXX
Retten aus Luken, Niedergängen TXX
Retten aus dem Wasser TXX
Rettung mit dem Hubschrauber TXX
Sofortmaßnahmen bei Unfällen und Krankheiten    
Lernziel: Der Kapitän/Offizier erkennt Notfälle und leitet sicher und
unverzüglich Maßnahmen bei Verletzungen und Erkrankungen,
deren Behandlung keinen Zeitverzug erlauben, entsprechend der
anerkannten medizinischen Praxis ein.
Im folgenden Abschnitt sind jeweils die erforderlichen anatomi-
schen und physiologischen Grundkenntnisse sowie die Symptome
der Verletzungen und Erkrankungen zu vermitteln.
   
Überprüfung, Wiederherstellung und Erhalt lebenswichtiger Funk-
tionen
   
- Bewusstsein    
-- Bewusstseinsstadien TXX
-- Bewusstseinsprüfung TXX
-- Stabile Seitenlage PXX
- Kreislaufstillstand    
-- Herz-Lungen-Wiederbelebung mit und ohne Hilfsmittel in Ein-
und Zweihelfermethode
PXX
-- Einsatz eines Halbautomatischen Defibrillators (AED) PX 
- Störung der Atemtätigkeit    
-- Maßnahmen bei Verlegung der Atemwege    
--- Manuelle oder mechanische (Kopftieflage, Heimlich-
Manöver) Entfernung eines Fremdkörpers
PXX
--- Einsatz des Gerätes zur Absaugung PXX
-- Freihalten der Atemwege    
--- Darstellung des Gebrauches der in der Schiffsapotheke
enthaltenen Hilfsmittel
PXX
-- Beatmung    
--- Übung im Gebrauch der in der Schiffsapotheke enthaltenen
Hilfsmittel
PXX
--- Sauerstoffgabe PXX
- Lagerung bei Atemstörungen    
-- Überstreckung des Kopfes bei Beatmung PXX
-- Halbsitzende Position/atemerleichternde Sitzhaltung PXX
Äußere/Innere Blutung    
- Sterile Auflage, Hochlagerung PXX
- Druckverband PXX
- Abdruckpunkte der Schlagadern PXX
- Abbinden TXX
- Schockbehandlung TXX
-- Schocklagerung PXX
-- Kreislaufüberwachung, Schockindex TX 
Augenverletzungen (Fremdkörper/Verätzung)    
- Augenspülung TXX
- Fremdkörperentfernung (Ektroponieren) TX 
- Einbringen von Augensalbe/Augentropfen TXX
- Augenverband PXX
Verbrennungen/Verbrühungen/Stromverletzungen/Erfrierungen   
- Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung TXX
- Bestimmung der betroffenen Fläche (Faustregel, dass die
Handfläche einschließlich der Finger des Patienten ca. 1 % der
Körperoberfläche beträgt)
PX 
- Einschätzung der Schwere der thermischen Verletzung TXX
- Behandlung TXX
Unterkühlung   
- Grad-Einteilung in Bezug auf Tiefe und Ausdehnung TXX
- Besonderheiten im Rahmen der Wiederbelebung TXX
- Behandlung TXX
Verätzungen   
- Säuren- und Laugenverätzung TXX
- Behandlung TXX
Funkärztliche Beratung    
Lernziel: Der Kapitän/Offizier beherrscht das Verfahren für das
Einholen funkärztlicher Beratung entsprechend allgemein aner-
kannter Vorgehensweisen und Empfehlungen. Er führt die für die
Beratung erforderlichen klinischen Untersuchungen vollständig
durch und übermittelt sie.
   
ErreichbarkeitTXX
Erheben der erforderlichen Befunde TXX
Übermittlung der notwendigen Informationen TXX
FormularTXX
Umlagerung und Transport    
Lernziel: Der Kapitän/Offizier führt die Vorbereitung auf den Trans-
port und den Transport selbst unter möglichst geringer Belastung
des Patienten und unter Berücksichtigung des Eigenschutzes
entsprechend anerkannter Verfahren durch.
   
Umlagerung auf die Krankentrage PX 
Immobilisation von Wirbelkörperverletzungen mit der Vakuum-
matratze
PX 
Immobilisation der Halswirbelsäule PX 
Transport mit der Krankentrage PX 
Untersuchungstechniken   
Lernziel: Der Kapitän/Offizier stellt Krankheitszeichen durch Befra-
gung und Untersuchung des Patienten fest. Er erkennt die
Bedeutung der Untersuchungsbefunde und von Veränderungen
des Zustandes des Patienten sofort und kann sie werten.
   
Erheben der Vorgeschichte TXX
Körperliche Untersuchung    
- „Body Check" PXX
- Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und
Motorik
PXX
Fühlen des Pulses PXX
Messen des Blutdrucks PX 
Messung der Körpertemperatur TX 
Herzrhythmusüberwachung mittels Halbautomatischem Defi-
brillator (AED)
PX 
UrinuntersuchungPX 
Beurteilung von Ausscheidungen TX 
Spezielle Erkrankungen    
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis sowie der von der BG Verkehr
(seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen Anleitung
(§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeitsgesetzes) und
dem Leitfaden für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Ge-
fahrgutunfällen auf Seeschiffen: „MFAG - Medical First Aid Guide".
Unterscheidung zwischen leichteren Gesundheitsstörungen und
ernstzunehmenden Notfällen. Im folgenden Abschnitt sind jeweils
die erforderlichen anatomischen und physiologischen Grund-
kenntnisse sowie die Symptome der Verletzungen und Erkrankun-
gen zu vermitteln.
   
Kopfverletzungen   
- Gehirnerschütterung TXX
- Frakturen (Schädel/Ober-/Unterkiefer) TXX
- Hirnblutungen TXX
- Lagerung bei Schädel-/Hirnverletzungen TXX
- Krampfanfall TXX
- Überwachung TXX
- Blutungen aus Kopfplatzwunde, Ohr, Nase, Zunge, Zahnfach
(Zahnverlust)
TXX
- Fremdkörper in Ohr und Nase TX 
- Behandlung TXX
Wirbelsäulenverletzungen   
- Querschnittsymptomatik TXX
- Überprüfung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und
Motorik
PXX
- Harnblasenlähmung TX 
-- Einlegen eines Harnblasenkatheters PX 
- Ruhigstellung bei Halswirbelsäulenverletzungen PX 
- Umlagerung, Transport PX 
- Lagerung bei Wirbelsäulenverletzungen PXX
- Überwachung TX 
- Behandlung TX 
Knochenbrüche (Frakturen)    
- Offene/geschlossene Frakturen TXX
- Sichere/unsichere Frakturzeichen TXX
- Frakturlokalisationen    
-- Rippen- und Rippenserienfraktur mit paradoxer Atmung TX 
-- Schulter-/Schlüsselbeinfraktur TX 
-- Ober-/Unterarmfraktur TX 
-- Handgelenks- und Handfraktur TX 
-- Fingerfraktur TX 
-- Beckenfraktur TX 
--- Blasenpunktion TX 
-- Ober-/Unterschenkelfraktur TX 
-- Sprunggelenks- und Fußfraktur TX 
-- Zehenfraktur TX 
- Komplikationen    
-- Störung der peripheren Durchblutung, Sensibilität und Motorik TX 
-- Blutverlust (innere/äußere Blutung) TX 
-- Kompartementsyndrom TX 
-- Spannungs-/Pneumothorax TX 
Behandlung von Knochenbrüchen    
- Einrichten von Knochenbrüchen TX 
- Ruhigstellung durch Schienung PXX
- Ruhigstellung mittels Vakuummatratze PX 
- Thorax-Entlastungspunktion TX 
- Umlagerung, Transport PXX
- Lagerung, Hochlagerung, Kühlen PXX
- Überwachung TXX
Verrenkungen   
- Lokalisation    
-- Schulterluxationen TX 
-- Fingerluxationen TX 
- Behandlung    
-- Schmerzbehandlung TX 
-- Einrichten von Verrenkungen TX 
-- Ruhigstellung PXX
Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen    
- Verletzungsarten TXX
- Behandlung    
-- Ruhigstellung PX 
-- Lagerung PX 
Wundversorgung, kleine chirurgische Eingriffe    
- Wundarten TXX
- Steriles Arbeiten PXX
- Wundreinigung und Desinfektion PXX
- Örtliche Betäubung PX 
- Verschiedene Arten des Wundverschlusses PX 
- Belassen und Fixierung von Fremdkörpern PXX
- Entfernung kleiner Fremdkörper TXX
- Komplikationen der Wundheilung, Behandlung    
-- Wundinfektion (Lymphangitis) TX 
-- Auseinanderklaffen von Wundrändern TX 
- Abszessspaltung TX 
- Impfungen    
-- Impfstoffe an Bord TX 
-- Indikation TX 
-- Durchführung der Impfung und Dokumentation TX 
Herz-/Kreislauferkrankungen   
- Akutes Koronarsyndrom und Herzinfarkt    
- Hypertensive Krise TXX
- Herzrhythmusstörungen TXX
- Arterieller Verschluss TXX
- Thrombose TXX
- Behandlungsgrundsätze    
Neurologischer Notfall    
- Schlaganfall    
-- Erkennen TXX
-- Behandlung TX 
Behandlung akuter Baucherkrankungen    
- Gastroenteritis TX 
- Bauchverletzung (stumpf, perforierend) TX 
- Blutung aus dem Magen-/Darmtrakt TX 
- Bauchfellreizung/-entzündung TX 
- Ursache und Behandlung von Kolikschmerzen TX 
- Darmverschluss TX 
- Behandlungsgrundsätze TXX
- Lagerung PXX
Harnwege   
- Harnwegsinfekt/Behandlung TX 
- Harnverhalt/Behandlung TX 
Psychiatrische Notfälle    
- Psychiatrische Erkrankungen TX 
- Suizidalität TX 
- Alkohol- und Drogenmissbrauch TXX
-- Erkennen von Alkohol-, Medikamenten- und Drogenmiss-
brauch
TXX
Infektionskrankheiten   
- Tropen-, Infektions-, Geschlechtskrankheiten TX 
- Krankheitsübertragung TX 
- Hygienisches Verhalten (Isolation, Desinfektion) TX 
- Prävention (Malariaprophylaxe, Impfungen, Verhalten in Häfen
mit Infektionsgefahr, Schutz vor sexuell übertragbaren Erkran-
kungen, Entlausung, Rattenbekämpfung, Schädlingsbekämp-
fung)
TX 
- Nationale und internationale Vorschriften TX 
- Zusammenarbeit mit den Hafenärztlichen Diensten TX 
Vergiftungen, Unfälle mit Gefahrgut    
- Medikamenten-, Lebensmittel-, Alkoholvergiftungen, Vergiftun-
gen mit chemischen Stoffen und Kampfstoffen
TXX
- Gefahrgutunfälle: Systematik des Leitfadens für medizinische
Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Gefahrgutunfällen auf Seeschiffen:
„MFAG - Medical First Aid Guide"
TXX
- Behandlung TX 
Behandlung von Zahnkrankheiten    
- Inspektion der Mundhöhle PX 
- Erkennen und Beurteilen akuter Zahnerkrankungen TX 
- Verschluss eines Zahndefektes TX 
- Spalten eines Zahnwurzelabszesses TX 
Gynäkologie, Schwangerschaft, Entbindung TX 
Tod an Bord    
- Feststellung des Todes/sichere und unsichere Todeszeichen TX 
- Seetestament TX 
- Aufbewahrung und Transport von Toten TX 
- Dokumentation von Todesfällen TXX
Weitere Behandlungsmaßnahmen    
Lernziel: Der Kapitän/Offizier behandelt die Verletzung oder Er-
krankung angemessen. Die Behandlung entspricht der allgemein
anerkannten medizinischen Praxis.
   
Schmerzbehandlung   
RuhigstellungPXX
KühlenPXX
MedikamenteTXX
Anlegen von Infusionen PX 
Übung verschiedener für die Medikamentenabgabe aus der
Schiffsapotheke erforderlicher Injektionstechniken
PXX
Verbandmaterial, Anlegen von Verbänden (Material aus der
Schiffsapotheke)
PXX
Grundprinzipien der Krankenpflege TX 
Schiffsapotheke   
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt den systematischen Aufbau der
Schiffsapotheke. Dosierung und Verabreichung von Arzneimitteln
erfolgen nach den Herstellerempfehlungen und den Anweisungen
des funkärztlichen Beratungsdienstes.
   
Systematik der Schiffsapotheke    
Aufbau des Apothekenschranks TX 
Packordnung und Nummerierung der Medikamente, Hilfs-
mittel und Medizinprodukte
TXX
BetäubungsmittelTX 
- Aufbewahrung TX 
- Führen des Betäubungsmittelbuches TX 
Kühl zu lagernde Arzneimittel TX 
Abgabe und Dokumentation der Abgabe von Medikamenten TXX
Medizinische Anleitung    
Lernziel: Der Kapitän/Offizier soll in die Lage versetzt werden, durch
Kenntnis des Inhaltes, Aufbaus und der Gliederung der von der BG
Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebenen medizinischen
Anleitung (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Seearbeits-
gesetzes), Gesundheitsgefahren abzuwenden sowie Verletzungen
und Erkrankungen zu erkennen und zu behandeln.
   
Systematik der medizinischen Anleitung TXX
Formulare   
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die an Bord für die medizinische
Versorgung vorgesehenen Formulare und deren Inhalt. Er ist in der
Lage, sie entsprechend den Anforderungen auszufüllen.
   
An Bord vorhandene Formulare T XX
Führen von Aufzeichnungen T XX
Rechtsvorschriften   
Lernziel: Der Kapitän/Offizier kennt die seiner Befugnis zur
Behandlung von Besatzungsmitgliedern zugrunde liegenden
Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen.
   
STCW-ÜbereinkommenTX 
- Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6, Tabelle A-VI/4-2 TX 
Seearbeitsübereinkommen (MLC), Regel 4.1 TX 
Maritime-Medizin-VerordnungTXX


Die Lehrinhalte verschiedener Abschnitte können zusammengefasst werden (z. B. Ruhigstellung bei Frakturen, Luxationen, Muskelverletzungen, Verstauchungen und Zerrungen).

---

*
Praktischer Unterricht beinhaltet Übungen an Menschen, Modellen oder Lehrmaterial einschließlich dem Vermitteln der hierfür erforderlichen theoretischen Kenntnisse.


Anlage 5 (zu § 16 Absatz 1 Nummer 4) Anforderungen an Schulungsräume und medizinische Ausstattung zur Durchführung medizinischer Wiederholungslehrgänge


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

InhalteGroßer Lehrgang
nach § 15 Absatz 1
(40 Unterrichtsstunden)
Kleiner Lehrgang
nach § 15 Absatz 2
(16 Unterrichtsstunden)
xxt1. Raumausstattung
Die Unterrichtsräume müssen von der Art, Größe und Ausstattung
her so geeignet sein, dass die Vermittlung der Lehrinhalte als
theoretischer und praktischer Unterricht für eine Teilnehmerzahl
von maximal 18 Personen und Gruppenunterricht bis maximal
sechs Personen gewährleistet ist.
XX
xxt2. Anatomische Modelle
Skelett (Originalgröße) X 
Schädelmodell, 3-teilig X 
Lendenwirbel, mindestens drei Wirbel X 
Zerlegbarer Torso, mindestens zwölf Teile X 
xxt3. Medizinische Simulatoren
AED-Trainingssystem einem Halbautomatischem Defibrillator
entsprechend mit EKG-Anzeige
X 
Herz-, Lungenwiederbelebungs- (Reanimations-) Trainingspuppe X 
Katheterisierungs-Simulator transurethrale Katheterisierung beim
Mann
X 
Naht-Arm-Trainer oder Naht-Bein-Trainer X 
Trainingsarm für intravenöse Injektionen und Infusion X 
xxt4. Lehr- und Übungsmaterial
Das Lehr- und Übungsmaterial muss dem vom „Ausschuss für
medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt" festgelegten
Inhalt der Schiffsapotheke entsprechen.
Verzeichnis
A und B
Verzeichnis
C
xxta) Artikel zur Untersuchung
MundspatelX 
Thermometer (32 - 43 Grad Celsius) X 
Schutzhüllen für Thermometer X 
Teststreifen zur Urinuntersuchung auf Zucker, Eiweiß, Blut X 
StethoskopX 
BlutdruckmessgerätX 
Testset zur Herzinfarkt-Diagnostik X 
TaschenlampeX 
xxtb) Instrumente und Hilfsmittel
Einmalspritzen 2 ml, 5 ml, 10 ml X 
EinmalkanüleX 
Kanülenabwurfbehälter X 
Tupfer zur Hautdesinfektion X 
HandwaschbürsteX 
EinmalrasiererX 
Alle für die chirurgische Versorgung von Wunden, kleine
chirurgische Eingriffe sowie das Anlegen von Verbänden
erforderlichen chirurgischen Instrumente
X 
Chirurgisches Nahtmaterial X 
Einmal-Operationshandschuhe steril verpackt XX
Einmal-LochtuchX 
xxtc) Mittel zur Krankenpflege
Einmal-Kunststoff-KatheterX 
UrinbeutelX 
Kanüle zur Blasenpunktion X 
Einmal-NierenschaleX 
xxtd) Desinfektionsmittel
Mittel zur Haut- und Händedesinfektion XX
xxte) Rettungsmittel
KrankentrageX 
VakuummatratzeX 
xxtf) Verschiedene Artikel
O2-SauerstoffgerätX 
Guedel-TubusXX
Wendl-TubusX 
Beatmungsbeutel mit Sauerstoffreservoir XX
Maske für Beatmungsbeutel XX
Gerät zur Absaugung XX
StauschlauchX 
xxtg) Verbandmaterial, Schienen
Zur Durchführung der praktischen Übungen geeignetes
Verbandmaterial und Schienen
XX
xxth) Rechtsvorschriften, Formulare und Anleitungen
Die von der BG Verkehr (seeärztlicher Dienst) herausgegebene
medizinische Anleitung, neueste Ausgabe
XX
„Medical First Aid Guide", MFAG, neueste Ausgabe XX
BetäubungsmittelbuchX 
Bekanntmachung des Stands der medizinischen Erkenntnisse
durch das BMVI gemäß § 108 Absatz 2 des Seearbeits-
gesetzes
XX
Auszüge aus dem STCW-Übereinkommen in der jeweils
gültigen aktuellen Fassung (Abschnitt A VI/4, Absätze 4 bis 6,
Tabelle A-VI/4-2)
X 
Auszüge aus dem Seearbeitsübereinkommen (Regel 4.1) X 
Maritime-Medizin-VerordnungXX
Die durch den „Ausschuss für medizinische Ausstattung in der
Seeschifffahrt" vorgeschriebenen medizinischen Berichts- und
Dokumentationsformulare (§ 107 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
und 3 des Seearbeitsgesetzes)
XX